Hecke (Einfriedung?)

12. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Kasius
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)
Hecke (Einfriedung?)

Wenn laut Bebauungsplan (Landkreis Karlsruhe) Einfriedungen zur Erschließungsstraße nicht Höher als 80cm sein dürfen. Gilt dies für Hecken auch? WEnn ja, kann man dies irgendwie umgehen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Wenn die Hecken nicht an der Grenze, sondern im vorgeschriebenen Abstand stehen, sollte dies kein Problem sein. Oder enthält der Bebaungsplan hierzu auch Regelungen? Falls ja, dann hat der Bebauungsplan Vorrag!

Für Hecken gilt im Gesetz über das Nachbarrecht des Landes Baden-Württemberg:

§ 12
Hecken

(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.

(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).

(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kasius
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Im vorliegenden Fall soll die Hecke an eine Straße (Gehweg) grenzen. Ist dann auch das Nachbarrecht anzuwenden?
Grundsätzlich ist ebenso die Frage...ist eine Hecke eine Einfriedung i.S. des Bebauungsplans?
Im Bebauungsplan steht zum Thema Einfriedung lediglich:


"Einfriedungen § 74 (1) Nr.3 LBO
Die Gesamthöhe von Einfriedungen an den Erschließungsstraßen und in einem 3 m tiefen Streifen auf den privaten
Grundstücken hinter der straßenbegrenzungslinie darf das Maß von 0,8 m, jeweils gemessen ab OK
der angrenzenden Gehweghinterkante bzw Fahrbahn, nicht überschreiten.
Einfriedungen sind grundsätzlich offen zu gestalten. Auf keiner Seite dürfen geschlossene Einfriedungen vorgesehen werden."

Sind damit auch Hecken gemeint? Darf ich jetzt also nicht eine Hecke von 1,80m als sichtschutz an der Straßenseite pflanzen?

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Wenn der vorgeschriebene Abstand zur Grenz eingehalten wird, spricht nichts gegen eine Hecke. Natürlich ist es zweckmäßig, zusätzlich an der Grenze einen 80 cm hohen Zaun zu bauen, damit Hunde den Gartenbereich vor der Hecke respektieren...

Ich würde einfach mal in den angrenzenden älteren Baugebieten spazieren gehen und mal nachschauen, wie dort Sichtschutz gebaut wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Wenn der vorgeschriebene Abstand zur Grenz eingehalten wird, spricht nichts gegen eine Hecke.

Aber der Bebauungsplan schreibt doch, dass innerhalb eines 3m breiten Streifens von der Grundstücksgrenze keine Einfriedungen über 0,8m verwendet werden dürfen. D.h. dass auch Hecken, die höher als 0,8 m sind nicht innerhalb der ersten 3m ab Grundstücksgrenze gepflanzt werden dürfen.

Zitat:
Ich würde einfach mal in den angrenzenden älteren Baugebieten spazieren gehen und mal nachschauen, wie dort Sichtschutz gebaut wurde.

Das wäre der richtige Weg, wenn es keinen Bebauunglplan gäbe und es deshalb auf dei Ortsüblichkeit ankommt. Hier gibt es aber einen Bebauungplan und der steht über der Ortsüblichkeit.

Zitat:
Darf ich jetzt also nicht eine Hecke von 1,80m als sichtschutz an der Straßenseite pflanzen?

So wie ich den Bebauungplan verstehe: Nein, das dürfen Sie nicht.
Offenbar hat die Gemeinde im Bebauungsplan das Ziel eines "offenen" Wohngebiets vefolgt und Einfriedungen über 0,8m sowie undurchsichtige Einfriedungen komplett ausgeschlossen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

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