Hecke an der Grundstücksgrenze

29. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
Aquila-Boller
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hecke an der Grundstücksgrenze

Hallo,
wir haben im März 06 eine Hecke 0,5 m nach innen zur Grundstücksgrenze gepflanzt. Sie ist ca 2 m hoch. Laut damaligen Bebauungsplan ok. Heute weißt das Nachbarschaftsrecht RLP höhere Mindestabstände aus. Wurde da was geändert?
Der Nachbar verlangt eine deutliche Kürzung, zu der wir nicht bereit sind. Wie sieht es heir mit dem Gewohnheitsrecht aus.
Hat jemand Erfahrungen hierzu???

Danke für Infos

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Hallo,
ich habe dazu bei Google "Nachbarrecht RLP" angeklickt. Dort ist von 75 cm bei Hecken die Rede. Ist die Hecke höher als 2 m ist der Grenzabstand um diese größere Höhe zu kürzen. Sie könne auch unter www.gartenakademie.rlp.de das lesen.
Gruße aus Sachsen

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

wenn das Nachbarschaftsrecht 2006 0,5 m vorgeschrieben hat, dann kann die Hecke auch da stehen bleiben.

Das hat aber nichts mit Gewohnheitsrecht zu tun ;)
Wenn die Bau Ordnung geändert wird müssen ja auch nicht alle Bauwerke nach alter Bauordnung abgerissen werden.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Wie immer hilft googlen!

quote:
45 Grenzabstände für Hecken

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:

mit Hecken über 1,5 m Höhe 0,75 m
mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe 0,5 m
mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe 0,25 m

.....

§ 56 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft
.
Ein neueres habe ich jedenfals nicht gefunden!

Also Hecke unter 1,50 m kürzen!
Ein Gewohnheitsrecht würde ich nach nur 3 Jahren (seit 2006) verneinen!


quote:
Der Nachbar verlangt eine deutliche Kürzung, zu der wir nicht bereit sind. Wie sieht es hier mit dem Gewohnheitsrecht aus.

Wenn Ihr lieber darauf wartet, das ein Gerichtsurteil euch dazu motiviert, bleibt euch das unbelassen. Da Kosten dafür bleiben dann natürlich auch bei euch!

4x Hilfreiche Antwort

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