Höhe der Garage - gilt LBO oder B-Plan?!?

12. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
ahessedenz
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)
Höhe der Garage - gilt LBO oder B-Plan?!?

Hallo,

wir wollen im Saarland ein EFH mit angrenzender Garage bauen. Die 3,7 x 12 Meter große Garage steht mit der 12 Meter-Seite genau auf der Grenze. Laut LBO Saarland sind 12 Meter erlaubt.

Wir haben jetzt ein kleines Problem mit der Garage. Diese soll an der höchsten Stelle 2,60 Meter hoch sein. Unser geplantes Gelände soll aber ca 80 cm über der im B-Plan festgelegten Geländehöhe liegen. Alle Nachbarn haben ihr Gelände ebenfalls so hoch, und auch die Straße und der Gehweg sind auf diesem Niveau.

Die Höhe der Garage darf laut LBO Saarland maximal 3 Meter betragen (von der festgelegten Geländehöhe).
Im B-Plan steht allerdings im Abschnitt "Maß der baulichen Nutzung" (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB und §§ 16 -21 a BauNVO ) folgendes: "Garagen dürfen eine Gesamthöhe von 4,50 m, gemessen über der festgesetzten Geländehöhe, nicht überschreiten."

Unsere 2,60 Meter hohe Garage plus die 80 cm, die wir über der festgelegten Geländehöhe sind, ergeben 3,40 Meter über der festgesetzten Geländehöhe.

Da alle Nachbarn und auch die Straße wesentlich höher sind, als die festgelegte Geländehöhe, macht es doch keinen Sinn, die maximale Höhe von Garagen auf 3 Meter fest zu legen. Da bliebe ja gerade mal eine mögliche "echte" Höhe von 2,20 Meter...

Was gilt hier? 3 Meter oder 4,50 Meter?

Vielen Dank und schöne Grüße
Andreas

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Unser geplantes Gelände soll aber ca 80 cm über der im B-Plan festgelegten Geländehöhe liegen.


Wie ist die Höhe angegeben - als "xxx.xx m ü. NN" Höhe ?

Hat Dein unmittelbarer Nachbar (an der Seite der Grenzbebauung) auch diese um 80 cm höhere Geländehöhe ?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ahessedenz
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja und Ja!

Die festgesetzte Geländehöhe ist mit 174,60 m ü. NN angegeben.
Alle Nachbarn haben diese höhere Geländehöhe, auch der auf dieser Seite. Wie gesagt, sogar die Straße liegt so hoch.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zunächst gilt:

Ist in einem Bebauungsplan die zukünftige Geländeoberfläche festgesetzt, gilt diese als Bezug für die Berechnung von Abstandsflächen.

Ihr erfüllt mit 3.40 m über Bezugspunkt die erlaubten 4.50 m laut Bebaungsplan von der Bezugshöhe aus gemessen.

Nach Fertigstellung der Garage & Geländeregulierung erfüllt ihr mit 2.60 m über OK fertiges Gelände < 3,00 m auch die Forderungen nach LBO. Beide Nachbarn haben dann gleiches Geländeniveau - das ist wichtig hierbei.

-- Editiert von hausfrau66 am 13.11.2015 13:07

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ahessedenz
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Aber werden die maximal 3 Meter Höhe laut LBO nicht auch von der festgelegten Geländehöhe ab gerechnet?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Das steht so nicht in der LBO.

§7 der Bauordnung:
Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als
Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ahessedenz
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Und laut dem Bauaufsichtsamt ist mit "Geländeoberfläche" das vorhandene Gelände gemeint bzw die festgelegte Geländehöhe wenn definiert. Nicht aber die geplante Geländeoberfläche.

Also zählt unsere Garage als 3,40 Meter hoch. Das ist doch sinnfrei?!? :(

-- Editiert von ahessedenz am 16.11.2015 21:53

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Ich habe es mal aufgezeichnet, so wie ich es verstehe ?!



http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/garagegrenzekp620fzx8j.jpg

-- Editiert von hausfrau66 am 17.11.2015 10:49

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ahessedenz
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Genau so ist das geplant... Außer, dass die Garage genau auf der Grenze stehen soll.

In der LBO steht im §8:

Zitat:
Die Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 (Garagen) dürfen eine grenzseitige
mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten;


Der Mann vom Bauaufsichtsamt behauptet wie schon gesagt, dass laut LBO die 3-Meter-Regel für Grenzseitige Bebauung durch Garagen als Höhenberechnungsgrundlage immer die Festgelegte Geländehöhe gilt. Und laut einer solchen Berechnung wäre unsere Garage 3,40 hoch.


2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Der Mann vom Bauaufsichtsamt behauptet wie schon gesagt, dass laut LBO die 3-Meter-Regel für Grenzseitige Bebauung durch Garagen als Höhenberechnungsgrundlage immer die Festgelegte Geländehöhe gilt. Und laut einer solchen Berechnung wäre unsere Garage 3,40 hoch.


Die 3,00 m Höhe wurde im Bebaungsplan durch die 4.50 m ab OK 174.60 m ü.NN ergänzt.

siehe auch http://dejure.org/gesetze/BauGB/9.html

Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt werden.

Gilt die Garagenhöhe von 4.50 m auch für eine Grenzbebaung ?
Was sagt der Entwurfsverfasser zu der Thematik ?

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ahessedenz
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Im B-Plan steht wie schon gesagt: "Garagen dürfen eine Gesamthöhe von 4,50 m, gemessen über der festgesetzten Geländehöhe, nicht überschreiten."
Von Grenzbebauung ist nicht explizit die Rede.

Die Entwurfsverfasserin ist unserer Meinung. Sie sieht auch keinen Sinn darin, durch die festgelegte Geländehöhe 80 cm unter Straßenniveau das "normale Bauen einer Garage" unmöglich zu machen.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Der Mann vom Bauaufsichtsamt behauptet wie schon gesagt, dass laut LBO die 3-Meter-Regel für Grenzseitige Bebauung durch Garagen als Höhenberechnungsgrundlage immer die Festgelegte Geländehöhe gilt.


Die Aussage ist grundsätzlich richtig - aber in dem Fall etwas praxisfremd.

Abstandsflächenrecht ist nicht nur reine Mathematik, sondern wurde u.a. erfunden, um die gegenseitige Verschattung von Gebäuden zu reduzieren. Verschatten kann ein Gebäude erst über der Grundstücksoberkante und nicht bereits von einem Geländepunkt, welcher in eurem Fall von Euch und allen beteiligten Nachbarn mind. 80 cm überbaut wird.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.864 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen