Holzunterstand bauen - Abstand zum Nachbarn (Friedhof)

19. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
JokN
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Holzunterstand bauen - Abstand zum Nachbarn (Friedhof)

Hallo zusammen!

ich möchte in unserem Garten einen Holzunterstand bauen und habe mich bereits soweit möglich informiert über die Vorschriften, die ich einzuhalten habe hierbei.
Wie seht ihr das Vorhaben?

NRW - Grundstücksgröße ca. 1.700 m² - keine Grenzbebauungen auf unserem Grundstück.
Größe des geplanten Unterstandes: 5-6m Breite / 1,5m Tiefe / 2,1m Höhe
Punktfundamente für die Standpfosten, Rückwand aus Holzplatten, Seiten offen bzw. Lattung zur Stabilisierung, Dach mit Trapezblechen.
Nach meiner Recherche darf ich 30m³ nicht überschreiten, was ich mit der Planung unterschreite.
Der Unterstand hätte natürlich auch den komfortablen Vorteil einen Sichtschutz zu bieten.

Der Unterstand soll länglich zum Nachbargrundstück gestellt werden.
Beim Nachbargrundstück handelt es sich um einen Friedhof, welcher einen ca. 1,2m hohen Maschendrahtzaun auf der Grenze stehen hat.

Mein Plan ist es, den Unterstand ca. 1m bis 1,5m vom Zaun entfernt aufzubauen.


Ist der Abstand von 1 bis 1,5m ausreichend oder muss ich zur Grundstücksgrenze 3m Abstand einhalten?
Dürfte ich vielleicht sogar noch näher an die Grundstückgrenze heranbauen?

Ich bin für jeden Hinweis dankbar!

Liebe Grüße
JokN

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35228 Beiträge, 6014x hilfreich)

Zitat (von JokN):
Wie seht ihr das Vorhaben?
Willst du einen Unterstand aus Holz bauen? Für wen?
Oder willst du dein gestapeltes Brennholz mit einer Überdachung versehen? Ich tippe auf letzteres, weil Brennholz sich so gern unterstellt...
Zitat (von JokN):
habe mich bereits soweit möglich informiert über die Vorschriften,
Dann weißt du doch, wie weit du von der Grundstückgrenze entfernt bleiben musst, oder?
NRW allein legt das nicht alles fürs gesamte Land und jedwede Situation fest.
Da haben die Kommunen, die Grundstückeigentümer usw. noch mitzureden.
Was sagt der Friedhofseigentümer?

Fragen:
1. Warum willst du bei 1700m² Grundstücksgröße ausgerechnet ganz nah an den Zaun zum Friedhof bauen?
2. Sichtschutz vor wem oder was?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8328 Beiträge, 1742x hilfreich)

Zitat (von JokN):
Ist der Abstand von 1 bis 1,5m ausreichend oder muss ich zur Grundstücksgrenze 3m Abstand einhalten?
Dürfte ich vielleicht sogar noch näher an die Grundstückgrenze heranbauen?


Kurze Anfrage beim örtlichen Bauamt ist besser als hier im Forum zu fragen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
JokN
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Willst du einen Unterstand aus Holz bauen? Für wen?
Oder willst du dein gestapeltes Brennholz mit einer Überdachung versehen? Ich tippe auf letzteres, weil Brennholz sich so gern unterstellt...

Leider nicht ganz passend formuliert von mir.. Da liegst du genau richtig. Es geht um das Lagern von Brennholz.

Zitat:
Dann weißt du doch, wie weit du von der Grundstückgrenze entfernt bleiben musst, oder?
NRW allein legt das nicht alles fürs gesamte Land und jedwede Situation fest.
Da haben die Kommunen, die Grundstückeigentümer usw. noch mitzureden.
Was sagt der Friedhofseigentümer?

Dass die Kommunen selbst das auch anders handhaben können, war mir so nicht bewusst. Danke für den Hinweis!
Ich habe mit dem Friedhofseigentümer noch nicht darüber gesprochen.
Ehrlicherweise hätte ich auch kein Gespräch gesucht, wenn auch so alle Bestimmungen eingehalten würden.

Zitat:
1. Warum willst du bei 1700m² Grundstücksgröße ausgerechnet ganz nah an den Zaun zum Friedhof bauen?
2. Sichtschutz vor wem oder was?


Zu 1. -> Diese Grundstücksseite ist die einzige, bei der ich keinem Nachbarn das Holzlager "vor das Küchenfester stelle". Ich muss nicht ganz nah an den Zaun heran bauen, möchte aber natürlich nicht unnötig weit in die Rasenfläche hineinbauen, wenn nicht nötig.
Zu 2. -> Allgemeiner Sichtschutz. Drum herum steht eine Lorbeerhecke mit einer Lücke. Diese Lücke würde sich mit dem Unterstand schließen.

Zitat:
Kurze Anfrage beim örtlichen Bauamt ist besser als hier im Forum zu fragen

Bevor ich an das Bauamt herantrete wollte ich erst einmal einen Überblick bekommen, was überhaupt möglich ist. Vielleicht stellt sich am Ende heraus, dass das so gar nicht realisierbar ist und dann steht irgendwann wer vom Bauamt vor der Tür und möchte gerne mal gucken.

Wie ich durch Anami und den Hinweis, dass die Kommune durchaus mit zu reden hat, gemerkt habe, ist es wohl keine so einfach zu beantwortende Frage. Insofern werde ich das beim Bauamt anfragen.



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#4
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2080 Beiträge, 441x hilfreich)

Zitat (von § 6 Abs. 8 BauO NRW):
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume [...]

Die 9 m und 15 m - Regel wird ja eingehalten.
Zitat (von Anami):
Da haben die Kommunen, die Grundstückeigentümer usw. noch mitzureden.

Die Kommunen maximal über einen B-Plan bzw. eine ähnliche Satzung.
Die Nachbarn erst, wenn deren Zustimmung erforderlich wird.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126283 Beiträge, 40618x hilfreich)

Zitat (von JokN):
ist es wohl keine so einfach zu beantwortende Frage.

Richtig, es kann sogar sehr komplex werden.


Es kommt halt darauf an, welche Vorschriften für das spezielle Grundstück gelten.

Da ist dann auch die Landesbauordnung und das Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes relevant, die geben aber in der Regel nur den groben Rahmen vor.

Entscheidend sind regelmäßig die regionalen Gesetze, Verordnungen wie z.B. Bau- und Nutzungsordnungen, Bebauungsplan etc. der Gemeinde und vertragliche Vereinbarungen die sich mit dem Grundstück und den Nachbargrundstücken beschäftigen (Kaufvertrag, Grundbuch, Baulastenverzeichnis, …), Brandschutz und Lärmschutz können auch relevante Elemente sein.

Und Regelungen zu Natur- und Wasserschutzgebieten sowie Hochwasserschutz können ebenfalls noch relevant sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
JokN
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin zusammen,
ich habe mit unserem örtlichen Bauamt telefoniert und bin mir etwas unschlüssig über das Ergebnis..

Nach Aussage des Mitarbeiters vom Bauamt handelt es sich bei meiner Konstruktion um ein "Gebäude" - aufgrund des Daches.
Hierfür müsse ein Bauantrag gestellt werden. In jedem Falle müsse der Abstand zur Grenze jedoch mindestens 3 Meter betragen. Es wurde auf den § 62 der Bauordnung NRW verwiesen.
Es wäre in keinem Falle möglich so einen Unterstand mit weniger als 3m Abstand zu bauen.

In unserer Gegend sieht man mindestens ein bis zwei Dutzend dieser Unterstände, die alle den Abstand deutlich unterschreiten.. Ich frage mich nun, ob es sich bei all diesen wohl um "schwarzbauten" handelt oder ob ich mich am Telefon vielleicht falsch ausgedrückt habe und wir uns falsch verstanden haben.

In § 62 der Bauordnung NRW
"(1) Verfahrensfrei sind:

1. folgende Gebäude:

a) Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,..."

Ich bin nun etwas überfragt und kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass beispielsweise ein Holzunterstand mit 1m x 1m ebenso ein Baugenehmigung benötigt, aufgrund des Daches und auch diesen Abstand einhalten muss.



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#7
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2080 Beiträge, 441x hilfreich)

Zitat (von JokN):
Nach Aussage des Mitarbeiters vom Bauamt

Da ist der Mitarbeiter wohl nicht für Baugenehmigungsverfahren zuständig.

Das mit dem Dach und dem Gebäude stimmt zwar, der Rest aber nicht. (vgl. eigene Recherche)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JokN
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Da ist der Mitarbeiter wohl nicht für Baugenehmigungsverfahren zuständig.

Das mit dem Dach und dem Gebäude stimmt zwar, der Rest aber nicht. (vgl. eigene Recherche)


Wie würdest Du weiter machen? Beim Bauamt aufschlagen und die Aussage in Frage stellen ist vielleicht nicht meine beste Idee.. Nach der Aussage einfach drauf los bauen hingegen aber auch nicht..

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2080 Beiträge, 441x hilfreich)

Du hast eine Frage gestellt und eine Antwort bekommen.
Das ist der Nachteil, wenn man Fragen stellt. Man bekommt eventuell eine Antwort ;)

Die sauberste und teuerste Lösung ist ein Bauantragsverfahren.

Die Zweitbeste, eine Bauvoranfrage hinsichtlich Genehmigungspflicht.
(Es wird nur die Frage und wirklich nur die Frage rechtsverbindlich beantwortet.)

Zitat (von JokN):
Wie würdest Du weiter machen?

Ich hätte die Frage nicht gestellt, erst recht nicht nur telefonisch/mündlich.

Da die Rechtslage relativ klar (lokale Satzungen außen vorgelassen) und das Risiko überschaubar ist, würde ich vermutlich einfach machen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126283 Beiträge, 40618x hilfreich)

Zitat (von JokN):
Wie würdest Du weiter machen?

Eigentlich wie immer ... einen Profi mit fundierten Kenntnissen des örtlichen Rechtes fragen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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