Horrende Gebühr für Löschung einer Grundschuld

9. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Bluehorn
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Horrende Gebühr für Löschung einer Grundschuld

Meine Mutter hat vor gut 30 Jahren eine Eigentumswohnung gekauft. Ende letzten Jahres wurde die Wohnung wieder verkauft. Bei der Abfassung des Vertrages stellte der Notar fest, dass in Abteilung III des Grundbuches. eine Grundschuld 2.950.000,00 DM und eine weitere von 5.000.000,00 DM, insgesamt also knapp 8 Mio. DM eingetragen, die der damalige Notar vor über 30 Jahren nicht hat löschen lassen. Jetzt hat meine Mutter von der Justizkasse eine Rechnung von circa 3500€ bekommen, und ich befürchte, dass vom jetzigen Notar ähnliches kommen wird. Kann man da etwas dagegen machen?

-- Editiert von Bluehorn am 09.01.2020 13:44

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Nein. Wieso auch? Die Gebühren sind bekannt, die Tatsachen auch.

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#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Normalerweise sind die Mitarbeiter in den Grundbuchämtern fit wie ein Turnschuh, so dass ich mir kaum vorstellen kann, dass da ein Fehler passiert sein sollte.
Aber: Die Belastung einer einzigen Eigentumswohnung mit Grundschulden in Höhe von ca. 8.Mill. DM scheint mir doch sehr ungewöhnlich. Eher vorstellbar ist, dass die Eigentumswohnung vor 30 Jahren von einer Bauträgergesellschaft gekauft worden ist, die den gesamten Komplex mit Grundschulden belastet hat und die einzelnen Wohnungen wurden dann bei Abverkauf aus der Haftung entlassen.
In diesem Fall wäre der Wert der Löschung auf den Wert der Wohnung beschränkt (§ 44 GNotKG). Stand im Grundbuch Gesamtgrundschuld (also nicht nur Grundschuld)?
Ich würde mit der Rechnung beim Notar vorstellig werden, der kann da sicher was zu sagen.
Für die Notarkosten des Kaufvertragsnotars is es egal wie hoch die zu löschenden Grundschulden sind, wenn diese im Rahmen eines Kaufvertrages gelöscht werden sollen. Für diese Kosten ist der Kaufpreis entscheidend.

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#3
 Von 
Bluehorn
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Es ist so ähnlich, wie sie es vermuteten. Die Wohnung meiner Mutter blieb nach dem Bau zunächst im Besitz des Projektentwicklers, während die meisten anderen Wohnungen sofort lastenfrei verkauft wurden. Die Grundschuld für den gesamten Wohnkomplex blieb deshalb überproportional an dieser und einigen anderen Wohnungen des Projektientwicklers hängen. Beim Verkauf der Wohnung machte der vom Verkäufer bestellte Notar dann den "Fehler", dass er die Grundschuld nicht löschte, wodurch sich der Verkäufer Kosten sparte, die jetzt meiner Mutter zufallen. Theoretisch hätte der Verkäufer die Wohnung wohl auch weiter mit Krediten belasten können, was glücklicherweise nicht geschah. Der Verkaufspreis der Wohnung ist deutlich geringer als die eingetragene Grundschuld. Leider kann der verantwortungslose Notar nicht mehr belangt werden.

-- Editiert von Bluehorn am 10.01.2020 08:30

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat (von Bluehorn):
Leider kann der verantwortungslose Notar nicht mehr belangt werden.


Ich wüsste nicht was der Notar damit zu tun hat.
Der macht das, wofür man ihn beauftragt und berät möglicherweise noch, ansonsten kann man das Versäumnis des damaligen Verkäufers und Ihrer Mutter nun nicht dem Notar zurechnen.

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#5
 Von 
Bluehorn
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich meinte natürlich nicht den jetzigen Notar, sondern den Notar vor über 30 Jahren, der die Grundschuldeinträge hätte löschen lassen sollen, denn es war natürlich eine lastenfreie Übergabe vereinbart. Im Grunde wurde der damalige Kaufvertrag nie richtig umgesetzt. Der Verkäufer hätte das Geld nicht bekommen dürfen, solange die verheerenden Grundbucheinträge nicht gelöscht sind. Die horrende Löschgebühr ist im Vergleich zu dem, was sonst passieren hätte können, eine Lächerlichkeit.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat (von Bluehorn):
Ich meinte natürlich nicht den jetzigen Notar, sondern den Notar vor über 30 Jahren


Ich ebenfalls.
Ok, nach der aktuellen Schilderung hat der Notar nicht richtig gearbeitet, aber Ihre Mutter hat eben damals auch gepennt was ihr nun teuer auf die Füße fällt.
Man bekommt über jede Änderung im Grundbuch Nachricht, wenn da etwas nicht kommt, oder nicht das drinsteht was vertraglich vereinbart ist, muss man selbst aktiv werden, ansonsten, wie jetzt der Fall, eben sehr spät die Konsequenzen aus den damaligen Versäumnissen tragen.

-- Editiert von spatenklopper am 10.01.2020 12:16

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120278 Beiträge, 39863x hilfreich)

Man kann auch nach einer gewissen Zeit Einblick ins Grundbuch nehmen um zu kontrolliern ob dort alles richtig steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Bluehorn
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich will mal berichten, wie die Sache ausgegangen ist. Meine Mutter hat unter Berufung auf diesen § 44 GNotKG Einspruch gegen den Gebührenentscheid erhoben, und siehe da, die Leute haben erstaunlich schnell ihre Meinung geändert und sie musste nur noch lächerliche 69€ zahlen. Dass wir noch so glimpflich davonkommen, immerhin eine Rabatt von ziemlich genau 98%, hatte ich mir auch nicht mehr träumen lassen. Die exorbitante Grundschuld soll auf vielen oder gar allen Wohnungen der Anlage eingetragen worden sein und einige sollen die irrsinnige Gebühr auch bezahlt haben. Man muss bei en Bürokraten nur einen rechtskundigen Eindruck machen und schon wird man anders behandelt.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldung. Es freut mich immer, wenn ich sehe, das irgendwas, was ich vorgeschlagen habe, auch so klappt.

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