Guten Tag,
der Bauträger hatte mich im Januar schriftlich über die Fertigstellung der Eigentumswohnung zum 28 Feb informiert.
Nun bekam ich heute ein schreiben, dass sich die Fertigstellung um 3 Monate verzögert.
Gibt es eine rechtliche Grundlage, welche den Bauträger verpflichtet mich rechtzeitg zu informieren? Durch diese kurzfristige Info sind mit sehr viele Probleme entstanden-
Informationspflicht Bauträger Fertigstellung
21. Februar 2021
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Frage vom 21. Februar 2021 | 12:56
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Informationspflicht Bauträger Fertigstellung
#1
Antwort vom 21. Februar 2021 | 13:42
Von
Status: Unbeschreiblich (39664 Beiträge, 6497x hilfreich)
Welcher Fertigstellungstermin war denn ursprünglich im Bauvertrag/Kaufvertrag vereinbart?Zitat :Gibt es eine rechtliche Grundlage, welche den Bauträger verpflichtet mich rechtzeitg zu informieren?
Was stand im Wortlaut im Januar und was steht im Wortlaut jetzt?Zitat :dass sich die Fertigstellung um 3 Monate verzögert.
Durch das heutige Schreiben sind schon Probleme entstanden? Welche innerhalb 1 Tag?Zitat :Durch diese kurzfristige Info sind mit sehr viele Probleme entstanden-
#2
Antwort vom 21. Februar 2021 | 14:00
Von
Status: Schüler (351 Beiträge, 179x hilfreich)
Zitat :Guten Tag,
der Bauträger hatte mich im Januar schriftlich über die Fertigstellung der Eigentumswohnung zum 28 Feb informiert.
Nun bekam ich heute ein schreiben, dass sich die Fertigstellung um 3 Monate verzögert.
Gibt es eine rechtliche Grundlage, welche den Bauträger verpflichtet mich rechtzeitg zu informieren? Durch diese kurzfristige Info sind mit sehr viele Probleme entstanden-
Soweit ich es kenne kann man Bauverträge nach VOB oder BGB abschließen.
Erst einmal muss bekannt sein, ob es sich bei deinem Vertrag um einen Vertrag nach VOB handelt oder nach BGB. Daher den Vertrag durchlesen ist er nach VOB oder BGB? Die Frage späte Information würde ich einmal zurückstellen und klären ob der Vertrag Vertragsstrafen vorsieht.
VOB-Vertrag: Dort ist die Schadenersatzfrage geregelt. „Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens usw……§ 5 "Ausführungsfristen" VOB Teil B.
Sollte der Vertrag ohne Bezugnahme auf die VOB gestaltet sein, also nach BGB gilt Folgendes:
Hier kommt es auf die individuellen und konkreten Vereinbarungen im Vertrag sowie wirksame AGB an. Beim Verbrauchervertrag mit Geschäftsleuten (Bauträger) wäre zu prüfen ob der Vertrag unwirksame AGB enthält, die von vornherein nichtig sind.
Meist ist es so, dass der Einzugstermin durch eine Vertragsstrafe gesichert ist die beim Überschreiten der fest zugesagten Fertigstellung greift. Für jeden Monat der Verspätung ist eine bestimmte Geldsumme fällig. ???
Steht nichts Derartiges im Vertrag (Vertragsstrafe) kann man davon ausgehen, dass ersteinmal zivilrechtlich Schadensersatz nicht durchsetzbar ist.
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