Ich möchte mir ein Haus kaufen, welches u.a. folgenden Eintrag im Grundbuch hat: "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für die Gemeinde XXXX; eingetragen gemäß Bewilligung vom 19.05.1954 an Fl.Nr. XXXX "
Der bisherige Eigentümer ist der Meinung es handelt sich um Schuldrecht, welches nach 30 Jahren bereits verjährt ist. Er möchte mir das Grundstück lastenfrei übergeben und die Löschung dieser Eintragung auf dem Klageweg beschreiten. Doch die Gemeinde ist der Meinung, es handelt sich hierbei um ein dingliches Recht, welches nicht der Verjährung unterliegt.
Kann mir jemand sagen, ob es sich bei der Grundbucheintragung um ein bereits verjährtes Schuldrecht handelt oder um ein noch bestehendes dingliches Recht? Wenn dingliches Recht besteht, ist eine Löschung überhaupt möglich?
Danke!
Ist Auflassungsvormerkung zugunsten einer Gemeinde dingliches Recht oder Schuldrecht?
7. April 2008
Thema abonnieren
Frage vom 7. April 2008 | 10:44
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist Auflassungsvormerkung zugunsten einer Gemeinde dingliches Recht oder Schuldrecht?
Verbaut?
Verbaut?
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 7. April 2008 | 16:58
Von
Status: Unbeschreiblich (47470 Beiträge, 16805x hilfreich)
Ein im Grundbuch eingetragenes Recht ist nach meiner Kenntnis immer ein dingliches Recht.
Und jetzt?
Schon
266.736
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
11 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten