Ist eine Zwangsenteignung möglich?

11. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Unglückswurm
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist eine Zwangsenteignung möglich?

Hallo,

mein seit Jahren geschiedener Mann, der sich an keine der einst (leider nur mündlich getroffenen Abmachungen) hält, will mich jetzt per Gesetz um meine Haushälfte bringen (Darlehen läuft noch). Zum Nullkostenpreis und obenauf noch einen Haufen Geld von mir kassieren im Zuge des Gesamtschuldnerausgleichs. Der Richter, und mein geschiedener Mann sowieso, will mir (wie es sich abzeichnet) die gesamten Gerichtskosten auferlegen - trotz hart erkämpfter jedoch genehmigter PKH in vollem Umfang. Erwähnen sollte ich vielleicht, dass ich mich nicht zu einer Eigentumsübertragung (die auch keinesfalls mit unseren getroffenen Vereinbarungen konform ging) nötigen ließ. Deshalb der ganze Zinober vor Gericht - und er zieht ALLE Register (um mich zu ruinieren!?). Nun meine Frage: kann es mir tatsächlich passieren dass ich "zwangsenteignet" werde (per Urteil), ihm kumuliert ca. 40.000 € bezahlen muss und zudem noch die Gerichtskosten zu tragen habe?

Auch wenn ich den Glauben an unsere Justiz und so manches andere verloren habe, vielleicht kann mir jemand von euch "Fachkräften" sagen, auf was ich mich seelisch und moralisch einstellen muss.

Kleines Beispiel: er bekam eine Gratis-Scheidung, ich ließ ihm das Haus nebst sämtlichem während und vor der Ehe angeschafften Inventars (mit entsprechneden mdl. Vereinbarungen) und wäre einige Jahre nach der Scheidung beinahe noch dazu verurteilt worden, ihm Zugewinnausgleich zu bezahlen.

Doch abschließend noch an die zukünftigen scheidungswilligen Frauen: seid nicht gutmütig, glaubt ihm KEIN Wort, und zieht ihm nach allen Regeln der Kunst die Haut von den Knochen - bevor er es im Nachhinein tut.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

aus welchen Gründen auch immer, vielleicht ist Ihr Frust ja sogar angebracht. Kann man(n) aus der Ferne ohne genaueste umfängliche Sachkenntnis aber nicht konkretisieren.

Ihr letzter Absatz ist aber nach meiner Einschätzung ein sehr schlechter Ratschlag.

Warum sagen Sie nicht einfach: *Ich war leider so dumm und habe keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen. Seid ihr klüger und lernt aus meiner schlechten Erfahrung. Macht ausnahmslos verbindliche SCHRIFTLICHE Verträge!!
Das wäre ein ehrlicher und vor allem fairer Ratschlag für Leidgeprüfte für die Zukunft.
:wipp:

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Grundsätzlich ist dies eine Frage, die ins Familienrecht gehört und nicht ins Baurecht.

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#3
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 387x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Na ja, schriftliche Verträge hin oder her. Jetzt gibt es ja diesen tollen Paragraphen 313 BGB 'Wegfall der Geschäftsgrundlage'. Mit dem habe ich bis vors OLG schlechte Erfahrungen gemacht, weil auch offensichtlich die Richter keinen Bock darauf hatten sich intensiv mit der Problematik auseinander zu setzen. Jetzt kann irgendein Dussel einfach erklären, dass die Geschäftsgrundlage entfallen sei, sich die tollsten Argumente einfallen lassen und schon steht man als begossener Pudel da. Egal, was mal schriftlich fixiert wurde. Es interesiert die Richter auch nicht, ob man mit ihrem Urteil evtl. finanziell den Bach runtergeht. So wie es aussieht habe ich auch noch nicht mal die Möglichkeit in Revision zu gehen (weil der Streitwert zu niedrig ist). Ich glaube auch nicht mehr an unser deutsches Rechtssystem. Nur wer gut lügt und am bessten beschei *** kann, der hat die Trumphkarten in der Hand.

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"Scientia potentia est."

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#5
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

darum werden die Gerichte ja aus Stahlbeton gebaut, damit sich nicht die Balken biegen beim L****** !!!
:wipp:

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#6
 Von 
stranddistel
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 13x hilfreich)

schriftliche vereinabrung reicht nicht..es muss grundbuchlich mit natar abgesichert sein..herzlicher gruß

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