Kaminreinigung - wer zahlt?

3. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.02.2009 13:49:09
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 21x hilfreich)
Kaminreinigung - wer zahlt?

Hallo,
nehmen wir an, in einem Haus mit mehreren EIgentumswohnungen gibt es einen Kaminzug, der lt. Vertrag Gemeinschaftseigentum ist. Nun möchte einer der Parteien diesen nutzen und einen Holzofen einbauen.
Kann man verhindern, dass alle die Reinigung bezahlen müssen, obwohl sie den Kamin gar nicht nutzen bzw. auch gar nicht nutzen könnenß (mangels Holzlagerungsplatz)

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14 Antworten
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#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ich würde mal davon ausgehen, dass die Gemeinschaft das zahlen muss und nicht nur derjenige, der es auch tatsächlich nutzt.

Die Kostenverteilung könnte man zwar ändern, aber bei 3 Parteien (Richtig?) kommt das eher nicht zu Stande, weil man für so eine Änderung eine doppelt qualifizierte Mehrheit benötigt, die man nicht erreicht, wenn einer mit NEIN stimmt.

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Also - wenn der Kaminabzug von allen genutzt werden könnte, dann müssen alle bezahlen. Hat ein Nutzer einen eigenen Abzug (z.B. bei uns in der Anlage existent), zahlt auch nur der den Schornsteinfeger.

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#3
 Von 
guest-12314.02.2009 13:49:09
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 21x hilfreich)

Naja, was bedeutet Abzug? Der Kamin geht durchs ganze Haus, aber nieman daußereiner WOhnung hat einen Anschluss an den Kaminzug. Auch wenn dieser nachrüstbar wäre....

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo Forumschreiber,

quote:
Nun möchte einer der Parteien diesen nutzen und einen Holzofen einbauen.

dass müsste aber wohl genehmigt werden.
Und einer solchen Genehmigung würde ich (als Eigentümer) nur zustimmen, wenn sich der Nutzer bereit erklärt, für die Reinigung alleine aufzukommen.
Wird denn der Kamin bereits heute genutzt (und wenn ja, von wem) ?

MfG Stefan

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#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Dann wird auch nur der angeschlossene zahlen - sonst könnten ja die anderen entscheiden - wird stillgelegt - dass wäre dem Kaminnutzer ja auch nicht recht, oder?

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#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Der Kamin war ja bei der Teilung in eine WEG vorhanden, daher kann man den auch nutzen. Die Kaminreinigung ist Sache der WEG.
sonst gehauptet der im EG das er kein Dach braucht, es sind ja noch 10 Stockwerke über ihm bevor es reinregnet.

Gemeinschaftseigentum das von jedem bestimmungsgemäss genutzt werden, die Kosten übernmimmt die Gemeinschaft.

Klaus

P.S Damit bekam ich in einer WEG Recht

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wonti
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 17x hilfreich)

Bei uns ist es genauso. Die Partei oben unterm Dach hat einen Holzofen eingebaut und nutzt dafür einen Schornstein, der vorher ungenutzt war. Groß gefragt haben sie vor dem Einbau nicht und genauso halten wir es mit der Abrechnung. Die Kosten für diesen Kamin zahlen sie allein. Denn nur für diesen Ofen wird der Kamin gekehrt und was sonst noch daran hängt (Feuerstättenschau und so). Ich verstehe nicht, warum das die Gemeinschaft zahlen sollte. Den Rasen vor unserer Einfahrt muss ich ja auch selber mähen, auch wenn es Gemeinschaftseigentum ist.

Ivonne

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

quote:
Der Kamin war ja bei der Teilung in eine WEG vorhanden, daher kann man den auch nutzen. Die Kaminreinigung ist Sache der WEG.

deßhalb war meine Frage: Wird denn der Kamin bereits heute genutzt (und wenn ja, von wem) ?

Wenn er nämlich unbenutzt war, musste auch nicht gereinigt werden. Kommt nun ein einzelner Eigentümer auf die Idee, einen Ofen anzuschließen, muss das genehmigt werden. Und die Genehmigung würde ich nur bei Kostenfreistellung erteilen.

Der Verleich mit dem Dach ist ein wenig unpassend, denn ein Kamin ist, im Gegensatz zum Dach, nicht Betriebsnotwendig.

MfG Stefan


-- Editiert von reckoner am 07.10.2008 20:30:34

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#9
 Von 
sammy1
Status:
Praktikant
(751 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo!
Sobald ein Kamin aus dem Dach schaut,kassiert der Kaminkehrer Gebühren und
Muss durchschauen ob ein Anschluss vorhanden
ist auch wenn er nicht benutzt wird.Die
Gebühren werden bei Nichtbenutzung auch auf
die ganze WEG verteilt.Wenn jetzt einer den
Kamin benutzt ist es Verhandlungssache der
WEG wer nun bezahlt.Wo geht denn der Abzug
von der Heizung hin,oder habt ihr Fernwärme oder Elektroheizung??

Gruss sammy1

-----------------
"TUE Recht und scheue NIEMAND "

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo sammy,

quote:
Sobald ein Kamin aus dem Dach schaut

das ist mir zwar neu, aber ich lasse mich gerne belehren. Sinn macht es sogar, da sonst viele ihren zweiten Kamin als stillgelegt bezeichnen würden (das Gegenteil ist nur aufwendig überprüfbar).
Wie ist es denn bei zweizügigen Kaminen, in denen nur die eine Hälfte genutzt wird ? Oder in Fällen, wo zwei Kamine auf dem Dachboden zu einem Abzug zusammen geführt werden ? Hier müssen doch nicht beide gereinigt werden, oder ?.

Aber ich bleibe dabei, dass kein Eigentümer eigenmächtig, also ohne Beschluss, einen Ofen anschliessen darf.

MfG Stefan

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#11
 Von 
guest-12314.02.2009 13:49:09
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 21x hilfreich)

Also unser Kamin ist bisher unbenutzt, also kommt auch der Schornsteinfeger nicht.
Aber braucht der Eigentümer wirklich einen Beschluss, um einen Ofen in SEINE Wohnung zu stellen?
Und wie werden eigentlich die Kosten des Schornsteinfegers für die Überprüfung der Heizung umgelegt?
Weiß jemand, wie das bei der Heizungswartung ist?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12314.02.2009 13:49:09
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 21x hilfreich)

Allgemein mal gefragt:
Im § 16 WEG ist ja die Kostenevrteilung geregelt. Gibt es hierzu irgendwo eine Art Übersicht, die das Ganze für die einzelnen Posten vereinfacht darstellt?

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#13
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Allgemein mal gefragt:
Im § 16 WEG ist ja die Kostenevrteilung geregelt. Gibt es hierzu irgendwo eine Art Übersicht, die das Ganze für die einzelnen Posten vereinfacht darstellt?
---
Nö, wozu? Allgemein gilt §16(1) nach Miteigentumsanteilen. Abweichendes muss explizit in der Teilungserklärung stehen oder beschlossen werden.

Nach Miteigentumsanteilen ist ein hinreichend gerechter Verteilungsschlüssel mit dem wenigstens Streitpotential. Änderungen sollten reiflich überlegt werden und nur in begründeten Ausnahmefällen zuzulassen. Häufige Ausnahmen sind die Verwaltervergütung und Gemeinschaftsantenne (Verteilung nach Wohneinheiten).

lg R.M.

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#14
 Von 
guest-12314.02.2009 13:49:09
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 21x hilfreich)

Mit welcher Mehrheit kann eien WEG dies kippen? 2/3?

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