Kanalrohr des Nachbarn auf unserem Grundstück

11. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
ya319734-88
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 13x hilfreich)
Kanalrohr des Nachbarn auf unserem Grundstück

Hallo!

Wir haben vor ein paar Jahren ein Haus gekauft. Wir stellten kürzlich fest das der Kanalabfluss des Nachbarn ( ein schwieriger Typ ) unter unserem Grundstück verläuft ( seit 18 Jahren ). Eine Dienstbarkeit ist aber nicht im Grundbuch eingetragen und beim Kauf sind wir darauf auch nicht hingewiesen worden. Wir wollen nun eine Doppelgarage aufstellen und haben hierfür bereits eine Baugenehmigung. Unter der Garage würden dann das Abwasserrohr des Nachbarn verlaufen, die könnte von uns aus so liegen beiben aber was passiert wenn der Nachbar aufgrund eines Rohrbruches etc. in Zukunft einmal sein Rohr warten/aufgraben muss. Muss ich dann die Garage abreisen/umsetzten, wer kommt dann für die Kosten auf?
Hat er überhaupt ein Gewohnheitsrecht, oder kann ich vor dem Bau der Garage vom Nachbarn verlangen das er seine Rohr anderweitig dem Kanal zuführt und sein Rohr aus unserem Grundstück entfernt, um evtl. Streitigkeiten und Kosten in Zukunft aus dem Wege zu gehen? Danke vorab für eure Meinungen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Fragt zunächst mal beim Verkäufer eures Grundstücks nach, was es mit dem Kanal auf sich hat. Eventuell hat er ja mit dem Nachbarn eine Vereinbarung getroffen, die er euch gegenüber verschwiegen hat. Möglichweise hat der Nachbar aber auch ohne Kenntnis des Verkäufers seinen Abfluß verlegt...

Klärt auch mal folgende Punkte ab:

- Könnte der Nachbar auch auf einem anderen Weg über sein Grundstück mit dem Abwasser an das Kanalnetz der Gemeinde kommen?
- Ist es der Gemeinde bekannt, das der Nachbar am Kanal angeschlossen ist (d.h. er zahlt Abwassergebühren), oder geht die Gemeinde davon aus, das er sein Abwasser versickert?






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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ya319734-88
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 13x hilfreich)

Der Kanalanschluss ist der Gemeinde bekannt. Er kann über sein Grundstück auch in das Kanalnetz, was aber mit hohen Kosten verunden ist denke ich. Ob es eine frühere mündliche Vereinbarung gab kann nicht geklärt werden da der Veräufer schon gestorben ist. Wie gesagt in unserem Gundbuch ist keine Dienstbarkeit o.ä. vermerkt.

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13x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HorstLogan
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 30x hilfreich)

Sollte es bei der Schmutzwasserleitung zu einem Problem kommen, sollte die Leitung grundsätzlich neu verlegt werden. Grenzt die Garage direkt am Haus des Nachbarn, bzw. ist die Durchführung des Schmutzwassers angrenzent zu ihrem Grundstück, müsste diese Durchführung im Haus ihres Nachbarn verlegt bzw. verlagert werden. Ihnen darf kein unverhältnissmäßiger Aufwand zugemutet werden. Die Leitung muss dann so verlegt werden, dass ihre Garage nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Ihnen werden dabei keine Kosten entstehen.

§ 19 Duldungspflicht

(1) Der Nachbar darf Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zu seinem Grundstück durch das Grundstück des Eigentümers führen, wenn

der Anschluss an das Wasserversorgungs- oder Entwässerungsnetz anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und

die damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentümers zumutbar ist.

(2) 1Der Eigentümer ist berechtigt, sein Grundstück an die verlegten Leitungen anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Wasserversorgung oder die Entwässerung beider Grundstücke sicherzustellen. 2Der Eigentümer kann verlangen, dass die Leitungen so verlegt werden, dass sein Grundstück ebenfalls angeschlossen werden kann; dadurch entstehende Mehrkosten hat er dem Nachbarn zu erstatten.


§ 20 Unterhaltung der Leitungen

1Der Nachbar hat die nach § 19 Abs. 1 verlegten Leitungen, der Eigentümer die nach § 19 Abs. 2 verlegten Anschlussleitungen jeweils auf eigene Kosten zu unterhalten. 2Zu den Unterhaltungskosten der Teile der Leitungen, die vom Eigentümer nach § 19 Abs. 2 mitbenutzt werden, hat dieser einen angemessenen Beitrag zu leisten.


§ 21 Betretungsrecht

Der Eigentümer hat zu dulden, dass der Nachbar das Grundstück des Eigentümers zur Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasserleitung betritt, die zu den Arbeiten erforderlichen Gegenstände über dieses transportiert und Erdaushub vorübergehend dort lagert, wenn und soweit

das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und

die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen des Eigentümers nicht außer Verhältnis zu dem vom Nachbarn erstrebten Vorteil stehen.

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-- Editiert HorstLogan am 11.11.2011 19:41

9x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ya319734-88
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke schon mal für eure Hilfe. Also mir geht es nicht darum das der Nachbar zwingend seine Rohre entfernen muss. Das Problem ist eben sollte mal seinerseits eine Reperatur an den Rohr nötig sein, steht halt die Garage drauf, dann wirds schwierig mit dem ausbuddeln. Wobei 1m links entlang neben seinem Kanalrohr ( ebenfallls mein Grundstück) auch noch genügend Platz wäre dort ein neues einzuziehen. Was passiert eiegntlich wenn jetzt durch die Bauarbeiten der Garage ( Gewicht Garage, Fahrten durch Bagger ) sein Rohr einen Schaden nimmt? Wer kommt dafür auf? Das Rohr liegt 1,20m tief, das Fundament geht 60cm tief.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HorstLogan
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 30x hilfreich)

Kein Eintrag im Grundbuch = kein Ersatzanspruch. Als Fachmann, kann ich Ihnen versichern, dass bei einer Überdeckung von 60 cm keine Schäden zu erwarten sind. Bei einem Streifenfundament ist die Gewichtsverteilung so groß, dass ein Schaden praktisch ausgeschlossen werden kann. Das heißt natürlich nicht, dass bei den Baumaßnahmen keine Rücksicht auf das Rohr genommen werden muss. Bauen Sie Ihre Garage (Baugenehmigung?) und machen sie sich keine unnötigen Sorgen.

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7x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Hat das dienende Grundstück automatisch (wie bei Grenzbebauung) dengleichen Berechtigung/Anspruch auf dem herrschenden Grundstück ? Sodass der dienende zum herrschenden, und umgekehrt.
Oder muß neu verhandelt werden ?

18x Hilfreiche Antwort

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