Wir wollen in einem kleinen Ortsteil (22 Einwohner) einer Gemeinde ein Baugrundstück kaufen.
Zuvor wollen wir jedoch ablären, wie und wo wir bauen können bzw. dürfen.
Dieses Baugrundstück liegt im Innenbereich (ohne Bebauungsplan) und kann auch laut Bauamt bebaut werden. Jedoch will uns das Bauamt (Prüfung läuft) eventuell nicht den von uns favorisierten Platz genehmigen, da das EFH dann nicht in der "Flucht" mit der anderen Bebauung läge. Ist das rechtens?
Plan siehe Bild.
rot: unser Wunsch
hellgrün: Bauamt

Kann Bauamt Bauplatz vorschreiben?
Laut Gesetz muß sich das Vorhaben 'in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen'.
Dazu gehört auch die 'Flucht' mit den Nachbargebäuden, wenn diese alle in einer Flucht liegen.
Ich würde im Falle einer Ablehnung erst mal die Argumente des Bauamts anhören.
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Bei einem Wohnhaus, einer Scheune und einem Gartenbungalow kann man ja nicht wirklich von einer Flucht sprechen, die außerdem bei den anderen Häusern ja auch nicht eingehalten worden ist, oder? Außerdem ist das Grundsatzurteil der BundesVerGer
quote:
Das Gebot der Vermeidung der Ortsbildbeeinträchtigung ist städtebaulicher Natur und somit vom Gestaltungsrecht der Landesbauordnungen zu unterscheiden. Schutzzweck ist das Ortsbild, und zwar allein unter städtebaulichen Gesichtspunkten. Maßstab ist das Ortsbild, also das Erscheinungsbild eines größeren Bereichs einer Gemeinde. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst, wobei die Gestaltung des Bauwerks selbst nicht wichtig ist. Beim Beeinträchtigen des Ortsbildes kommt es nicht wie beim Einfügensgebot auf Übereinstimmung mit einzelnen Merkmalen der vorhandenen Bebauung an, sondern darauf, ob ein Gesamtbild, das durch unterschiedliche Elemente geprägt sein kann, gestört wird. Es muss insofern zunächst überhaupt ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden sein. Das Ortsbild muss, um schützenswert zu sein und die Bau(gestaltungs)freiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. Dies ist jedenfalls nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte. Nicht jedes Ortsbild ist schützenswert, nur weil es durch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung geprägt ist. Es muss vielmehr einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ort oder Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht. Obere Grenze der Beeinträchtigung ist die Verunstaltung (dem Ortsbild in städtebaulicher Hinsicht grob unangemessen und einen für solche Eindrücke offenen Betrachter belastend). Der Schutz des Ortsbildes ist jedoch in der Regel nicht von einem solchen Gewicht, dass er die vollständige Freihaltung eines Baugrundstücks im Innenbereich bewirken kann.
doch eindeutig auf unserer Seite, da keine der oben benannten Einschränkunen auf uns zutrifft?
Freue mich auf weitere Antworten!
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-- Editiert dante_aligheri am 14.03.2013 08:49
-- Editiert dante_aligheri am 14.03.2013 08:54
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Bevor nicht ein Bebauungsplan erstellt wird, würde ich
überhaupt nicht kaufen.
Und wenn dieser erstellt wurde, können Sie allenfalls versuchen eine Ausnahmegenehmigung für Ihren Bauwunsch
zu bekommen. Letztendlich entscheidet wohl der Gemeinderat.
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Warum soll ein Bebauungsplan erstellt werden?
Da sich das Grundstsück definitiv im Innenbereich befindet und vom Bauamt des Landkreises auch die Bebaubarkeit bestätigt wurde, kann dort auch gebaut werden. Oder was sind Ihre Bedenken?
Uns geht es eigentlich nur um den Standort des Hauses.
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argumentieren Sie mit
Belichtung/Belüftung,
Abstandsflächen,
Flucht zur Seitenstraße,
mögliche Innenverdichtung mit weiteren EFH (später) an der Straße vorn (muss ja nicht stimmen),
Rücksichtnahmegebot gegenüber und von der Werkstatt/Scheune mit ihren Emissionen, die in der Regel parallel zur Gebäudewand erhöhten Neubau beeinträchtigen
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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus
Bönischplatz 11
01307 Dresden
Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901
service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"
Recht herzlichen Dank für Ihre Antwort und Ihre Tipps.
Bisher habe ich ja noch keine Ablehnung erhalten, sollte es aber dazu kommen, sind das denke ich gute Argumente die man anführen kann.
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@dante_aligheri
Der Beitrag von joebeuel und die von Ihnen zitierte Entscheidung des BVerwG stehen in keinem Zusammenhang.
§ 34 Abs. 1 BauGB
beeinhaltet zum einen
das von joebeuel beschriebene Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung und zum anderen
die Vorschrift, dass das Ortsbild durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden darf, auf welche sich die Entscheidung des BVerwG bezieht.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Bauvorgaben zulässig ist.
Dafür, dass das Bauvorhaben das Ortsbild beeinträchtigt, gibt der Sachverhalt nichts her. Auch das Bauamt geht offenbar nicht davon aus.
Dennoch bleibt es dabei, dass sich das Bauvorhaben einfügen muss. Und zu diesem Einfügen gehört auch, welcher Teil des Grundstücks überbaubar ist und welcher nicht.
Das Bauamt muss dabei zunächst festlegen, was denn hier die "nähere Umgebung" ist (ggf. auch die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite?).
Steht die nähere Umgebung fest, wird geschaut, in welcher Tiefe die Grundstücke bebaut sind. Aber selbst wenn das Bauvorhaben diesen Rahmen überschreiten sollte, bedeutet das noch nicht automatisch, dass der von Ihnen bevorzugte Standort nicht genehmigungsfähig ist.
Zitat:
Daher fügen sich Bauvorhaben auch dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie zwar den vorhandenen Rahmen überschreiten, aber keine planungsrechtlichen Spannungen erzeugen oder verstärken (BVerwG, Urt. v. 26. 5. 1978).
Ich denke jedenfalls nicht, dass hier verlangt werden kann, die Flucht der anderen Gebäude einzuhalten. Selbst in einem Bebauungsplan wäre das nur durch das Festsetzen einer Baulinie möglich, was kaum noch praktiziert wird.
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---dieses Grundstück liegt im Innenbereich
ohne Bebauungsplan)---
Was denn nun ? existiert ein Bebauungsplan, oder nicht ?
Der Bebauungsplan zeigt das Gesamtgrundstück und
in diesem Plan ist ein Teil des Grundstücks schraffiert.
Innerhalb dieser Schraffierung darf gebaut werden.
So war es jedenfalls vor 30 Jahren. Ob sich da was
geändert hat entzieht sich meiner Kenntnis.
Eine mündliche Zusage ist nichts wert.
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Nein, es liegt KEIN Bebauungsplan vor bzw. es gibt KEINEN.
Wird es für diesen Ort wahrscheinlich auch nie einen geben.
Ich habe das doch auch an keiner Stelle erwähnt!?
Liebe Grüße
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