Kaufvertrag Grundstückskauf

2. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mogweib
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag Grundstückskauf

Wir bräuchten einmal bei folgendem SV eure Hilfe und hoffen wir sind hier richtig:

Meine Schwägerin möchte neu bauen. Bis dato ist es immer daran gescheitert, dass sie kein Grundstück gefunden hatte. Sie wurde dann darauf hingewiesen, sich mit einem Makler in Verbindung zu setzen, was sie dann auch getan hatte. Die Zeichen standen gut, bis dann eines Tages der Makler meine Schwägerin darauf aufmerksam machte, sie würde das Grundstück nur bekommen, wenn sie über ihn ihr Haus bauen lassen würde; er hätte die alleinigen Vermarktungsrechte. Meine Schwägerin wollte dieses aber über den Ingenieur bauen lassen, über den sie auch auf Grundstück aufmerksam gemacht wurde und der sie auch an den Makler weitergeleitet hatte.
Da meine Schwägerin dann schon fast alle Hoffnungen auf das Grundstück aufgegeben hatte, dachten wir uns, wir treten einfach mal mit dem Grundstückseigentümer in Kontakt. Dieses hat sich dann als beste Entscheidung erwiesen
Der Grundstückseigentümer meinte dann zu uns, dass zum Zeitpunkt der Absprachen zwischen dem Makler und meiner Schwägerin gar kein Vertrag mehr zwischen dem Makler und dem Grundstückseigentümer bestanden hätte. Erst als der Makler davon Wind bekommen hatte, dass meine Schwägerin an dem Grundstück interessiert ist, sei er auf den Grundstückseigentümer zugekommen und habe darum gebeten den Vertrag noch einmal um ein halbes Jahr zu verlängern, er würde nochmal versuchen das Grundstück an den Mann zu bekommen. Er erwähnte aber mit keinem Wort, dass er bereits durch den Ingenieur einen Interessenten hätte. Zwischenzeitlich drängte der Makler meine Schwägerin den Maklervertrag zu unterschreiben. Dieses tat sie auch; sie unterschrieb den Maklervertrag, machte mit dem Handy ein Foto davon, die Unterschrift ist nicht komplett mit drauf und 100% lesbar und schickte dieses per Email an den Makler. Dieser drängte ein weiteres Mal darauf, dass meine Schwägerin erneut den Maklervertrag unterschreiben sollte und ihn diesen zukommen lassen sollte, wo die Unterschrift deutlich zu erkennen sei (wohl auf anraten seines Anwalts).
Mittlerweile ist es so, dass am kommenden Donnerstag der Notartermin ansteht, indem sich der Makler durch penetrantes Auftreten beim Notar, sich vertraglich mit in den Kaufvertrag einschreiben lassen möchte.

Nun zu unseren Fragen:

1. Muss er mit in den Vertag aufgenommen werden?
2. Muss meine Schwägerin ihm die Vermittlungsprovision überhaupt zahlen, die er verlangt? (Eine Rechtsschutzversicherung besteht nicht)
3. Uns wurde nahe gelegt, vor dem Notartermin zwischen dem Makler und meiner Schwägerin zu vermitteln und ihn bei der Provision „zu drücken", so dass er gar nicht in den Vertrag mit aufgenommen werden wird. Meine Schwägerin kann nicht bei dem Termin anwesend sein, da sie momentan noch in einem anderen Bundesland wohnt und keinen Urlaub bekommen hat. Wie sollen wir uns da verhalten?

Sorry für den langen Text und schon einmal DANKE!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119540 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von Mogweib):
Muss er mit in den Vertag aufgenommen werden?

Nö, denn sie hat ja bereits einen rechtgültigen Vertrag mit dem Makler abgeschlossen.

Die Aufnahme in den Notarvertrag hat den Sinn, das er sie nicht verklagen muss, wenn sie nicht zahlt, sondern direkt vollstrecken kann.



Zitat (von Mogweib):
2. Muss meine Schwägerin ihm die Vermittlungsprovision überhaupt zahlen, die er verlangt? (Eine Rechtsschutzversicherung besteht nicht)

Sie hat ja bereits einen rechtgültigne Vertrag mit dem Makler abgeschlossen, also warum nicht?



Zitat (von Mogweib):
3. Uns wurde nahe gelegt, vor dem Notartermin zwischen dem Makler und meiner Schwägerin zu vermitteln und ihn bei der Provision „zu drücken",

Der muss nicht mal mit euch reden.



Zitat (von Mogweib):
so dass er gar nicht in den Vertrag mit aufgenommen werden wird.

Falsche Schlussfolgerung



Zitat (von Mogweib):
Meine Schwägerin kann nicht bei dem Termin anwesend sein,

Und wer soll dann den Vertrag unterschreiben?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Mogweib):
Uns wurde nahe gelegt, vor dem Notartermin zwischen dem Makler und meiner Schwägerin zu vermitteln und ihn bei der Provision „zu drücken", so dass er gar nicht in den Vertrag mit aufgenommen werden wird.

Sorry wie verkehrt denkt man, wenn man was unterschreibt, sollte man sich derer Folgen bewusst sein. Nach verhandeln kann man versuchen, doch Verträge sind ein zu halten.
Auch wenn der Makler nicht mit im Notarvertrag als Vermittler genannt wird, hat er Anspruch welche er bei solchen Kunden halt einklagen wird, mit sehr großen Erfolgsaussichten. Dann hat der Makler halt den Titel nach dem Urteil und die Kosten sind halt noch mal entsprechend mit den Gerichtskosten höher.
Zitat (von Mogweib):
Meine Schwägerin kann nicht bei dem Termin anwesend sein, da sie momentan noch in einem anderen Bundesland wohnt und keinen Urlaub bekommen hat. Wie sollen wir uns da verhalten?

Notartermin verschieben, denn wer sollte denn Unterschriftsbrechtigt sein, ein Brotzeitpapier reicht als Vollmacht nicht aus.
Natürlich gibt es die beglaubigte Vollmacht vom Notar, kostet halt entsprechend, oder es unterschreibt erst mal nur eine Seite, und danach später die andere Seite, Nachteil dabei, wenn beim Termin noch mal Änderungen am Vertrag gewünscht werden, kann die Schwägerin nichts mehr einbringen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von 0815Frager):
Auch wenn der Makler nicht mit im Notarvertrag als Vermittler genannt wird, hat er Anspruch welche er bei solchen Kunden halt einklagen wird, mit sehr großen Erfolgsaussichten. Dann hat der Makler halt den Titel nach dem Urteil und die Kosten sind halt noch mal entsprechend mit den Gerichtskosten höher.



Ach, man ist jetzt mal wieder Rechtsanwalt, zugleich Richter und kennt auch noch die Verträge!?
Bei deinen Antworten muß man immer mehr den Kopf schütteln.


Zitat (von Mogweib):
Zwischenzeitlich drängte der Makler meine Schwägerin den Maklervertrag zu unterschreiben. Dieses tat sie auch; sie unterschrieb den Maklervertrag, machte mit dem Handy ein Foto davon, die Unterschrift ist nicht komplett mit drauf und 100% lesbar und schickte dieses per Email an den Makler.



Ihr solltet die ganze Geschichte von einem Fachmann prüfen lassen.

Vor allem ob über das Widerrufsrecht korrekt belehrt wurde, denn wenn nicht könnte sie immer noch
vom Vertrag zurück treten.


https://www.anwalt.de/rechtstipps/bundesgerichtshof-zum-widerrufsrecht-beim-maklervertrag_085265.html



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119540 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Vor allem ob über das Widerrufsrecht korrekt belehrt wurde

Aber nur, wenn es ein Fernabsatzgeschäft gewesen wäre. Wenn es keines gibt, muss auch nicht belehrt werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Vor allem ob über das Widerrufsrecht korrekt belehrt wurde, denn wenn nicht könnte sie immer noch
vom Vertrag zurück treten.

Hier kann man gar nichts von Fernabsatz erkennen. Eher das Gegenteil, nicht wie im verlinktem Urteil.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber nur, wenn es ein Fernabsatzgeschäft gewesen wäre. Wenn es keines gibt, muss auch nicht belehrt werden.



Ein Fernabsatzgeschäft ist dafür nicht nötig.


Zitat (von 0815Frager):
Hier kann man gar nichts von Fernabsatz erkennen. Eher das Gegenteil



Darum kann man jedem TS nur zwingend darauf hinweisen, deine Antworten dreimal zu überdenken.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Darum kann man jedem TS nur zwingend darauf hinweisen, deine Antworten dreimal zu überdenken.

Warum denn das, wie viele Grundstücksgeschäfte kann man denn selbst nachweisen?
Hier wurde erwähnt das der Käufer sich an einen Makler gewandt hatte:
Zitat (von Mogweib):
Bis dato ist es immer daran gescheitert, dass sie kein Grundstück gefunden hatte. Sie wurde dann darauf hingewiesen, sich mit einem Makler in Verbindung zu setzen, was sie dann auch getan hatte.

So kein Internetportal wo wie in dem verlinkten Urteil sich die Käufer auf eine bestimmte Immobilie gemeldet hatten.
Der größte Fehler war nun mal, die Bestätigung des Maklervetrag per Unterschrift, obwohl dieser schon abgelaufen war, und ein Planer bereits im Boot war.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von 0815Frager):
Warum denn das, wie viele Grundstücksgeschäfte kann man denn selbst nachweisen?



Mehr als du, aber ich habe es einfach nicht nötig permanet wie du damit zu prahlen.

( Ebenso dein dauernder Hinweis auf deinen tollen F BMW - schon 10 mal von dir gelesen.
liegt das am Selbstbewusstsein?)


Zitat (von 0815Frager):
Hier wurde erwähnt das der Käufer sich an einen Makler gewandt hatte:


Zitat (von 0815Frager):
So kein Internetportal wo wie in dem verlinkten Urteil sich die Käufer auf eine bestimmte Immobilie gemeldet hatten.


Zitat (von 0815Frager):
Der größte Fehler war nun mal, die Bestätigung des Maklervetrag per Unterschrift, obwohl dieser schon abgelaufen war, und ein Planer bereits im Boot war.



Und was hat dies jetzt alles mit dem Widerrufsrecht zu tun?
Das gibt es nicht nur im Fernabsatz.

Wenn du weniger aus dem Bauch raus posten würdest und dich mehr mit den entsprechenden Gesetzen
beschäftigen würdest, wären deine Antworten vielleicht auch mal weniger kritisch zu lesen.


PS: Abgesehen von den eigenen Imobilien (die nicht nennenswert sind) entwirft meine bessere Hälfte die Verträge
die du auch schon mal beim Notar unterzeichnen durftest.
So ca. 20-30 Stück pro Woche.

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

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