Kosten für Vermessung bei Kauf eines Neubaus von einem Bauträger

16. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Materno
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten für Vermessung bei Kauf eines Neubaus von einem Bauträger

Moin Zusammen :)

Wir haben Ende 2021 eine Doppelhaushälfte auf einem geteilten Grundstück gekauft. Auf dem Grundstück befinden sich insgesamt 2 Häuser mit jeweils 2 Doppelhaushälften.

Heute, also etwas mehr als ein Jahr nach Kauf haben wir (alle Eigentümer der jeweiligen 4 Doppelhaushälften) Post bekommen vom Landesamt für Vermessung Schleswig Holstein für eine Vermessung, damit diese beiden Neubauten im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden.

Das dass verpflichtend ist, habe ich online bereits herausfinden können. Dass er Eigentümer zahlt/zahlen soll ebenfalls.

Weiterhin scheint es so, bei dem was ich nachgelesen habe, dass diese Vermessung für das Liegenschaftskataster die Letze von mehreren Vermessung während der Bauphase ist. Zumindest, wenn ich das richtig verstanden habe.

Jede Doppelhaushälfte auf dem Grundstück ist vom gleichen Bauträger beauftragt worden (mit dem wir leider schon mehrere Probleme hatten).

Jetzt stellt sich mir die Frage: Welcher Eigentümer muss denn jetzt die Kosten für die Vermessung übernehmen? Müssen wir das tun oder hätte das nicht schon der Bauträger machen müssen, als er Eigentümer war?

Im Kaufvertrag ist nichts spezielles über die Vermessung zu finden. Zum Kaufpreis steht folgender Absatz:

Zitat:
Im Kaufpreis enthalten sind die Kosten der Baugenehmigung sowie der erstmaligen Erschließung des Baugrundstückes, einschließlich der gemeinschaftlichen Zufahrt für die Doppelhaushälften und der erforderlichen Anschlussleitungen und etwaiger Rohrnetzkostenzuschüsse. Nicht enthalten sind die Kosten und Steuern dieses Vertrages und seiner Durchführung, ferner die Kosten für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche der Käufer.


Weiterhin steht zum Verrechnungstag folgender Absatz:

Zitat:
Verrechnungstag für die laufenden Kosten, Lasten und Rechte soll der Übergabetag sein. Bis dahin ist nach dem Verhältnis der Zeit zu verrechnen.
...
Die Verkäuferin (Anmerkung: hier der Bauträger gemeint) hat jedoch die Kosten für alle baulichen Maßnahmen vollständig zu begleichen, die von der zuständigen Behörde anlässlich der Erteilung der Baugenehmigung für das Bauvorhaben der Verkäuferin verlangt wurden.


Im Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Schleswig Holstein finde ich folgende Angaben: (Quelle: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VermKatGSH2004rahmen)

Zitat:

(1) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen.

(2) Ist für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich, haben die jeweiligen Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken diese zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen.

(3) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümerinnen und Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer auf eigene Kosten die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Einmessung des Gebäudes und der Nutzungsartengrenzen zu veranlassen.

(4) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 eine angemessene Frist setzen und im Falle der Absätze 2 und 3 nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten durchführen oder veranlassen.


Für mich scheint Punkt 3 relativ eindeutig: Wenn ein Gebäude gebaut wird, haben die jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten die Fortführung des Katasters und die erforderlichen Einmessungen zu veranlassen.
Das scheint ja nicht passiert zu sein, denn ansonsten hätten wir dieses Schreiben ja nicht bekommen. Baumaßnahmen gab es sonst seit dem Kauf keine Weiteren, abgesehen von einem kleinen Gartenzaun bei 2 der 4 Doppelhaushälften ist alles unverändert.

Kann mir jemand dazu etwas genaueres sagen? Danke schonmal in Voraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109229 Beiträge, 38276x hilfreich)

Zitat (von Materno):
Müssen wir das tun

Offenbar ja
Zitat (von Materno):
Heute, also etwas mehr als ein Jahr nach Kauf haben wir (alle Eigentümer der jeweiligen 4 Doppelhaushälften) Post bekommen vom Landesamt für Vermessung Schleswig Holstein für eine Vermessung, damit diese beiden Neubauten im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Materno
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Und die Begründung ist deiner Meinung nach wie genau, wieso wir das müssen?

So wie ich das lese, hätte der Eigentümer zu der Zeit einer Pflicht nachkommen müssen, der er nicht nachgekommen ist. So steht es ja in Absatz 3 der Gesetzeslage, so wie ich das sehe.

Hat er sich da quasi jetzt einfach mit Glück daran vorbeigemogelt?

Das Schreiben kommt zwar jetzt, aber so wie ich die Gesetzeslage und die Vermessungen bei einem Bau interpretiere, hätte er das machen müssen, oder nicht?

Nur ein pauschales Schreiben, was jetzt kommt, entbehrt ihn ja nicht pauschal von seinen Verpflichtungen. Das hatten wir auch bereits in 2 Fällen vorher.

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#3
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 96x hilfreich)

Zitat (von Materno):
Hat er sich da quasi jetzt einfach mit Glück daran vorbeigemogelt?
Ja, wobei das mit Glück wohl weniger zu tun hat.
Zitat (von Materno):
hätte er das machen müssen
Vermutlich ja, aber das Gesetz schweigt zu dem genauen Zeitpunkt der Einmessung oder ihrer Beauftragung. Da Du jetzt Eigentümer bist, handelt die Behörde richtig, wenn sie Dich auffordert, tätig zu werden. Du musst also beauftragen und zahlen. Du kannst dann versuchen das Geld vom Bauträger erstattet zu bekommen. Die Erfolgsaussichten halte ich für sehr gering, da in Eurem Vertrag die Vermessungskosten nicht geregelt sind.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109229 Beiträge, 38276x hilfreich)

Zitat (von Materno):
Und die Begründung ist deiner Meinung nach wie genau, wieso wir das müssen?

Ganz einfach: Weil das Gesetz euch - die Eigentümer - zu der Tätigkeit inkl. Kostentragung verpflichtet.



Zitat (von Materno):
So wie ich das lese, hätte der Eigentümer zu der Zeit einer Pflicht nachkommen müssen, der er nicht nachgekommen ist.

Fraglich, ob es da bereits ein "muss" gab.
Ich fürchte es wird einem nicht gelingen zu beweisen, das es diese "muss" bereits gab.

Aber selbst wenn, er hats nicht gemacht und nun hat das Amt euch aufgefordert die Pflichten zu erfüllen.



Zitat (von Materno):
Hat er sich da quasi jetzt einfach mit Glück daran vorbeigemogelt?

Das war kein Glück, das ist gängige Praxis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1304 Beiträge, 275x hilfreich)

Zitat (von Materno):
Das dass verpflichtend ist, habe ich online bereits herausfinden können. Dass er Eigentümer zahlt/zahlen soll ebenfalls.

Dann ist doch alles klar.
Zitat (von Materno):
Jetzt stellt sich mir die Frage: Welcher Eigentümer muss denn jetzt die Kosten für die Vermessung übernehmen?

Der/Die Eigentümer, die im Grundbuch stehen
Zitat (von Materno):
Im Kaufvertrag ist nichts spezielles über die Vermessung zu finden.

... also Ihr.
Zitat (von Materno):
Für mich scheint Punkt 3 relativ eindeutig: Wenn ein Gebäude gebaut wird, haben die jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten die Fortführung des Katasters und die erforderlichen Einmessungen zu veranlassen.

Stimmt. Es ist eindeutig und die Eigentümer seid Ihr.
Zitat (von Escroda):
Du musst also beauftragen und zahlen. Du kannst dann versuchen das Geld vom Bauträger erstattet zu bekommen. Die Erfolgsaussichten halte ich für sehr gering, da in Eurem Vertrag die Vermessungskosten nicht geregelt sind.

Ich halte die Erfolgsaussichten ebenfalls für gegen Null tendierend, aber versucht euer Glück.

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