Kostenschätzung zu niedrig

16. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mareen1982
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenschätzung zu niedrig

Was können wir tun wenn die Kostenschätzung vom Architekten mehr als 40% zu gering ist???
Kurz der Fall:
Zur Kreditvergabe war der Architekt verpflichtet ein detaillierte Kostenschätzung einzureichen. Schätzung für unseren Neubau Bungalowstil 135m2 mit Werkstatt, Carport, Terasse und Aussenanlagen: 178.000€ ( enthalten in diesem Preis ist der Grundstückskauf mit 14.000€, Vermesser- und Notarkosten) zzgl. 26.000€ Eigenleistungen. Bausumne also 204.000€.
Bereits bei der Bodenplatte lag er daneben. Das konnten wir noch verschmerzen. Den Rohbau haben wir in Eigenleistung hochgezogen. Dort lag das meiste Einsparpotential.
Bei den Kosten für das Dach und die Fenster liegt seine Verschätzung bei je +106%. Wenn ich den Rest der noch fehlenden Gewerke mal hochrechne, können wir zufrieden sein, wenn wir das Haus bezugsfertig kriegen ( ohne Terrasse, Werkstatt, Aussenanlagen und Carport). Wir haben ihn darauf angesprochen und er meinte die Preise seien seit Januar 2019 halt gestiegen. Zum jetzigen Zeitpunkt würde ich behaupten eine teure Nachfinanzierung ist unausweichlich.
Für die Einreichung des Bauantrages brauchte er über ein Jahr, trotz mehrerer schriftl. Ermahnungen. Das heisst der Bau hatte noch nicht einmal begonnen und wir mussten die Beteitstellungszinsen schon zahlen.
Dann hat er die Baubetreuung im Vertrag unterschrieben. Nur leider wird dieser Passus von ihm so gar nicht ausgeführt. Wir bauen jetzt seit 4,5 Monaten und auf der Baustelle war er nur wenn ich ihn dazu aufgefordert habe.
Was können wir tun???
Danke für eure Hilfe!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Mareen1982):
Was können wir tun???
Mal schreiben, was im Vertrag mit dem Architekten steht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Mareen1982
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Mareen1982):
Was können wir tun???
Mal schreiben, was im Vertrag mit dem Architekten steht.

Geldleistungen nach Paragraf 34 HOAI 1 bis9 , jedoch ohne 6 und 7

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Es tut mir leid. Mit einem solchen Vertrag wird man nicht viel tun können.
Ich kann mir auch nicht wirklich vorstellen, dass ein Architekt solch einen Vertrag unterzeichnet hat.

Zitat (von Mareen1982):
Zur Kreditvergabe war der Architekt verpflichtet ein detaillierte Kostenschätzung einzureichen.
Wo ist das denn in dem von dir *zitierten* Vertrag vereinbart?

Andere Frage: Du weißt, was eine Schätzung ist? Egal, ob detailliert oder nicht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Leider gibt es keine festen Abweichungsgrenzen, aber gemäß diverser Fachliteratur, Urteile etc zumindest Circa-Werte. Allerdings kommt es auch da wieder auf die eine oder andere Detail-Info an! Z.B.:
War es wirklich eine KostenSCHÄTZUNG? Falls ja, liegen die Abweichungen von 30-40% leider durchaus noch im Toleranzbereich.
War es hingegen eine KostenERMITTLUNG, dann nur bei ca. 20-25%.

Im leider nur absoluten Ausnahmefall kann man aber eventuell auch Glück haben! In diesem nachfolgend auszugsweise zitierten Fall z.B. weil es keinen Hinweis auf die Unsicherheit der Kostenschätzung gab!

Zitat:
Selbst wenn sich die Kosten innerhalb des Toleranzrahmens einer Kostenschätzung von ca. 30 % bewegen, kann der Planer haften, wenn er den Bauherrn nicht über die hohen Toleranzen der Kostenschätzung aufgeklärt hat.
Mehr dazu sh. https://www.baunetz.de/recht/_Kein_Hinweis_auf_die_Unsicherheit_der_Kostenschaetzung_Haftung_des_Architekten__220181.html
oder auch
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/46650

Also Du siehst, eine konkrete Antwort wird Dir in Deinem Fall wahrscheinlich wohl leider nur ein Richter in Form eines Urteils geben können.

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mareen1982
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es tut mir leid. Mit einem solchen Vertrag wird man nicht viel tun können.
Ich kann mir auch nicht wirklich vorstellen, dass ein Architekt solch einen Vertrag unterzeichnet hat.
Zitat (von Mareen1982):
Zur Kreditvergabe war der Architekt verpflichtet ein detaillierte Kostenschätzung einzureichen.
Wo ist das denn in dem von dir *zitierten* Vertrag vereinbart?

Die detaillierte Kostenschätzung (mit detailliert meine ich: Schätzung der Kosten nach einzelnen Gewerken + Zuastzkosten wie Notar, Vermesser, Anschlusskosten, Eigenleistungen nach Gewerken etc.) hat der Architekt selbst erstellt und unterschrieben. Das hat nichts mit dem eigentlichen Architektenvertrag zu tun.
Diesen hat der Architekt nach der Kreditvergabe mit den Leistungen wie oben bereits erwähnt eigens erstellt und unterschrieben... Also zweifeln Sie bitte nicht an dem was ich hier schreibe. Was würde es mir nutzen sich was auszudenken????

Andere Frage: Du weißt, was eine Schätzung ist? Egal, ob detailliert oder nicht?

Natürlich weiss ich was eine Schätzung ist! Nur kann ich mir nicht vorstellen, das Schätzungen von über -100% vertretbar sind. Nach einigen Forschungen habe ich herausgefunden, dass Architekten sich bis 40% (je nach Einzelfall) verschätzen dürfen. Sie müssen jedoch die "Kunden" ausreichend informieren..... Das ist nicht passiert.

Also bitte- wir brauchen dringend hilfreiche Erfahrungen oder Kommentare !

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareen1982
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von die wölfin):
Moin!

Leider gibt es keine festen Abweichungsgrenzen, aber gemäß diverser Fachliteratur, Urteile etc zumindest Circa-Werte. Allerdings kommt es auch da wieder auf die eine oder andere Detail-Info an! Z.B.:
War es wirklich eine KostenSCHÄTZUNG? Falls ja, liegen die Abweichungen von 30-40% leider durchaus noch im Toleranzbereich.
War es hingegen eine KostenERMITTLUNG, dann nur bei ca. 20-25%.

Im leider nur absoluten Ausnahmefall kann man aber eventuell auch Glück haben! In diesem nachfolgend auszugsweise zitierten Fall z.B. weil es keinen Hinweis auf die Unsicherheit der Kostenschätzung gab!
Zitat:
Selbst wenn sich die Kosten innerhalb des Toleranzrahmens einer Kostenschätzung von ca. 30 % bewegen, kann der Planer haften, wenn er den Bauherrn nicht über die hohen Toleranzen der Kostenschätzung aufgeklärt hat.
Mehr dazu sh. https://www.baunetz.de/recht/_Kein_Hinweis_auf_die_Unsicherheit_der_Kostenschaetzung_Haftung_des_Architekten__220181.html
oder auch
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/46650

Also Du siehst, eine konkrete Antwort wird Dir in Deinem Fall wahrscheinlich wohl leider nur ein Richter in Form eines Urteils geben können.


Danke:)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Mareen1982):
er meinte die Preise seien seit Januar 2019 halt gestiegen.

In der Tat sind die Preise nicht unerheblich gestiegen, teilweise unerwartet stark.

Wenn er über keine hellseherischen Fähigkeiten verfügt, dann wird man das auch beachten müssen, für unvorhersehbares haftet er nicht.

Dann die Frage in wie weit man Bau abgewichen ist, z.B gibt es bei Fenstern erhebliche Preisunterschiede. Baumarkt und professioneller Fensterbauer, da können schon mal das doppelte / dreifache als Unterschied anfallen.

Und noch viele andere Details die zum tragen kämen.


Das wird also ein ziemlich komplexes Verfahren.



Auch wegen der anderen Probleme mit dem Architekten, würde ich einen Anwalt hinzuziehen, der versucht ihn "auf Linie" zu bringen.





Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn er über keine hellseherischen Fähigkeiten verfügt, dann wird man das auch beachten müssen, für unvorhersehbares haftet er nicht.

Also ich sehe hier schon ein gewisses Mitverschulden vom Architekten:

Zitat (von Mareen1982):
Für die Einreichung des Bauantrages brauchte er über ein Jahr, trotz mehrerer schriftl. Ermahnungen. Das heisst der Bau hatte noch nicht einmal begonnen und wir mussten die Bereitstellungszinsen schon zahlen.

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von die wölfin):
Also ich sehe hier schon ein gewisses Mitverschulden vom Architekten:

Wie gesagt, das wird man alles detailliert aufdröseln müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Mareen1982):
Geldleistungen nach Paragraf 34 HOAI 1 bis9 , jedoch ohne 6 und 7
Sorry, du wirfst hier einen Fetzen herein (denn mehr ist das nicht) und verlangst dringend hilfreiche Erfahrungen und Kommentare ---- :crazy:
Geldleistungen schon mal nicht. Die LP 6 und 7 habt ihr ihm nicht gegeben. LOL.
Zitat (von Mareen1982):
Natürlich weiss ich was eine Schätzung ist!
OK. Also dann: In welchem Vertrag und unter welchem Punkt ist seine Verpflichtung verankert, nach der er zur Kreditvergabe verpflichtet war, eine Kostenschätzung vorzulegen?
Die Schätzung war aufgrund welcher Vorschrift zu erstellen ?
Die Termine/Fristen für den Bauantrag sind wo und wie vertraglich vereinbart? Hat der Arch. tatsächlich Fristen versäumt?
Ermahnungen---- ich lach gleich mal. :pc:

-- Editiert von Anami am 17.09.2019 11:28

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

@ Anami

Sachlich zu bleiben fällt Dir in letzter Zeit merklich schwer.....

Zitat (von Anami):
Die LP 6 und 7 habt ihr ihm nicht gegeben. LOL.


Wenn man davon 90% in Eigenleistung erbringt, wüsste ich ebenfalls nicht weswegen ich den Architekten dafür bezahlen sollte, mir selbst den Auftrag zu "vermitteln"....

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

@spatenklopper
Was habe ich unsachlich beantwortet?

Wer als Architekt über die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe nicht beauftragt wird, hat zwangsläufig gar keinen Einfluss auf die Auftragsverteilung. Egal, zu welchem Preis und zu welcher Zeit.
Dann ist es auch nachvollziehbar, dass die Schätzung vor der Kreditvergabe weit neben den späteren tatsächlichen Preisen lag. Dann ist das mit den 40% sowieso irrelevant.
Der TE hat selbst *vergeben*.

Zitat (von Mareen1982):
26.000€ Eigenleistungen.
Das dürften nicht 90% sein.

LP 9 ist Objektbetreuung. Keinesfalls Bauleitung/Bauüberwachung.
Wahrscheinlich gabs schon Streit mit dem Arch.---- Sowas liest man dann meist hier nicht.

Ich hatte zuerst darum gebeten, mal zu schreiben, was in dem Arch.-Vertrag steht. Da kommt:
Zitat (von Mareen1982):
Geldleistungen nach Paragraf 34 HOAI 1 bis9 , jedoch ohne 6 und 7
.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was habe ich unsachlich beantwortet?


Das hier z.B.

Zitat (von Anami):
hilfreiche Erfahrungen und Kommentare ---- (unnötiges Smilie)
Die LP 6 und 7 habt ihr ihm nicht gegeben. LOL.
Zitat (von Anami):
Ermahnungen---- ich lach gleich mal.


Solche Dinge ziehen sich in letzter Zeit wie ein roter Faden durch deine Antworten, schade eigentlich, denn bisher habe ich Deine Beiträge geschätzt.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Es kommt eben immer auch auf die Beiträge/Fragestellungen eines TE an.
Und diese hier erlauben mir nach wie vor nur sarkastische Antworten.

Vielleicht kommt vom TE noch was, was man dann ganz ernsthaft und baurechtlich oder sogar juristisch beantworten kann.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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