Kran über Nachbargrundstück

27. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
TotalerSteuerneuling
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)
Kran über Nachbargrundstück

Ich habe einen interessanten Fall in einem Bekanntenkreis.

Ein Schwenkkran steht immer über dem Nachbarhaus, woraus sich ein bekanntes Problem ergibt, dass Wildvögel sämtliche Sachen wie Terrasse, Fassade, Photovoltaikanlage verschmutzen/beschädigen. Der Bauherr wurde gebeten den Kran nach getaner Arbeit doch nicht über dem Haus in Stellung zu bringen, da es genügend freie und öffentliche Fläche gibt, wo der Nachbar nicht beeinträchtigt werden würde.
Selbstverständlich kann die Position nicht beeinflusst werden, wenn es stürmt oder windet. Jedoch könnte die Abstellposition durchaus beeinflusst werden.
Leider hat der Bauleiter/Bauherr daran wenig Interesse und stellt den Kran nun immer über dem Haus ab (Laut Aussage vom Betroffenen: Macht der doch absichtlich). Dadurch fühlt sich der Bekannte nun provoziert.
Ich persönlich Interessiere mich für baurechtliche Themen und wollte mal die Möglichkeiten + Konsequenzen für den Bekannten ausloten ohne weitere Partei zu ergreifen.

Aus meiner Sicht gibt es durch das „Hammerschlags- und Leiterrecht" keine Chance und der Nachbar/Bekannte muss den Vogelkot sowie die Kranschwenkung über seinem Haus hinnehmen (auch weil bisher ohne Lasten über das Grundstück geschwenkt wurde)

Jedoch bin ich nun auf dieses Urteil gestoßen „Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 01.08.2022, Az.: - 4 U 74/22)." Dieses Interpretiere ich so, dass der Bauherr die Pflicht hatte dem Nachbar schriftlich 2 Wochen vorher bekannt zu geben, dass es Schwenkbewegungen - mit oder auch ohne Lasten- gibt. Nun ergeben sich daraus meiner Meinung nach neue Gegebenheiten, weil durch die unterlassene Bekanntmachung das
Hammerschlags- und Leiterrecht" im Nachbarrechtsgesetz nicht mehr gilt und der Bauherr sich darauf auch nicht mehr berufen kann, d.h. der Nachbar könne eine einstweilige Verfügung bewirken und die Schwenkbewegungen über dem Haus untersagen.

Ist das korrekt? Wie ist eure Meinung dazu?

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21 Antworten
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#1
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1960 Beiträge, 413x hilfreich)

Zitat (von TotalerSteuerneuling):
Der Bauherr wurde gebeten den Kran nach getaner Arbeit doch nicht über dem Haus in Stellung zu bringen,

Zitat (von § 14 Abs. 3 DGUV 53):
Besteht für Krane mit festgestelltem Drehwerk eine Umsturzgefahr durch Wind, müssen die Drehwerksbremsen so beschaffen sein, dass sie lösbar sind, wenn der Kran außer Betrieb gesetzt ist.

Zitat (von Durchführungsanweisung):
Diese Gefahr besteht insbesondere bei Turmdrehkranen, die ihrer
Bauart nach für den Baubetrieb bestimmt sind.

Sind noch Fragen offen?

P.S.: Der Kran muss zum Feierabend "losgestellt" werden. Der Rest ist menschliches Blabla nach dem Motto: "Wie ich in den Wald reinrufe ..."

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#2
 Von 
TotalerSteuerneuling
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Sind noch Fragen offen?

P.S.: Der Kran muss zum Feierabend "losgestellt" werden. Der Rest ist menschliches Blabla nach dem Motto: "Wie ich in den Wald reinrufe ...


Selbstverständlich es sind jede Menge Fragen offen, das Urteil gelesen und die Frage verstanden?
Die oben aufgeführte Sache mag richtig sein, aber tut hier gar nichts zur Sache, weil sich die Frage doch darum dreht, darf der Kran sich überhaupt über dem Haus befinden.

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1960 Beiträge, 413x hilfreich)

Zitat (von TotalerSteuerneuling):
Urteil gelesen

Ja.
Du auch den kleinen Teil "und übersehen, dass die Verfügungsbeklagten das in § 7d NRG BW (Hammerschlags- und Leiterrecht) vorgesehene Verfahren für eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Verfügungsklägers nicht eingehalten haben."

Ob das bei deinen Bekannten zutriff, ergibt sich nicht aus dem Tread. Da im Urteil der "Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen." und das zugrundeliegende Urteil online anscheinend nicht einsehbar ist, ist unklar worauf sich die Klage bezog.

Ein Überschwenken während des "normalen" Betriebs bedarf sehr wohl der Zustimmung des Nachbarn.

Ob sich das Urteil auf den Tag- oder den Nachtbetrieb bezieht, ist vollkommen unklar. Nach Feierabend ist der Kran jedenfall frei zu stellen. Alles andere wäre grob fahrlässig.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124131 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von TotalerSteuerneuling):
Ist das korrekt?

Ob das korrekt ist, wird beizeiten die Schiedsstelle / das Gericht entscheiden.

Jedenfalls wäre eine Klage möglich.

Falls jedoch nur eine Bekanntmachung über das Hammerschlags- und Leiterrecht nötig wäre, könnte diese dummerweise innerhalb der Frist der Klageerwiederung erfolgen und die Klage würde somit wohl ins leere laufen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
TotalerSteuerneuling
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Du auch den kleinen Teil "und übersehen, dass die Verfügungsbeklagten das in § 7d NRG BW (Hammerschlags- und Leiterrecht) vorgesehene Verfahren für eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Verfügungsklägers nicht eingehalten haben."


Darauf beziehe ich mich doch. Laut Bekannter gibt/gab es keine Information und Benachrichtigung, dass ein Kran aufgestellt wird/wurde und dass dieser über das Grundstück schwenkt.
Auch bei Betrieb gab es keine Information und demzufolge keine Zustimmung bzw. es konnte auch kein Einspruch eingelegt werden.

Zu Absatz 1 aus dem Gesetz "so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung
insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist."
Ich kann nicht beurteilen ob es dem Zweck notwendig ist:

Aber Absatz 2 wurde wie in dem Urteil nicht eingehalten. Aus diesem Grund eben die Frage, ob das komplette Gesetz dann nicht mehr zur Anwendung kommen kann und der Kran nicht mehr über das Grundstück schwenken darf.

Zitat (von de Bakel):
Ob sich das Urteil auf den Tag- oder den Nachtbetrieb bezieht, ist vollkommen unklar. Nach Feierabend ist der Kran jedenfall frei zu stellen. Alles andere wäre grob fahrlässig.

Das wiederum ist doch recht eindeutig oder nicht?

"Das Verbot gilt mit und ohne Last, für gesteuerte Bewegungen ebenso wie für selbstständige Bewegungen des Krans im Wind."

Soweit eigentlich total irrelevant ob Tag- oder Nachtbetrieb. Der Kran darf zu keinem Zeitpunkt darüber sein oder?

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1960 Beiträge, 413x hilfreich)

Zitat (von TotalerSteuerneuling):
die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.

Zitat (von TotalerSteuerneuling):
"Das Verbot gilt mit und ohne Last, für gesteuerte Bewegungen ebenso wie für selbstständige Bewegungen des Krans im Wind."

Dann liefer mal bitte den Link zum LG-Urteil.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
TotalerSteuerneuling
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Dann liefer mal bitte den Link zum LG-Urteil.


https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=5567

Und hier habe ich noch einen Blog-Artikel gefunden:
https://www.hausundgrund-verband.de/aktuelles/einzelansicht/darf-der-baukran-vom-nachbarn-ueber-mein-grundstueck-schwenken-6239/

-- Editiert von User am 28. August 2023 09:22

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
TotalerSteuerneuling
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Dann liefer mal bitte den Link zum LG-Urteil.


Hi haben die Infos ausgereicht?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1960 Beiträge, 413x hilfreich)

Zitat (von TotalerSteuerneuling):
Hi haben die Infos ausgereicht?

Nö. Das LG-Urteil fehlt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TotalerSteuerneuling
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Nö. Das LG-Urteil fehlt


Das ist doch im Link als PDF downloadbar oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
TotalerSteuerneuling
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Nö. Das LG-Urteil fehlt.


Leider habe ich auch nicht mehr gefunden als noch die Pressemitteilung:
https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/OLG+Stuttgart+zum+Ueberschwenken+eines+Baukrans+im+Nachbarschaftsstreit/?LISTPAGE=8975136

Aber es ist doch soweit eigentlich eindeutig oder was ist für dich zweifelhaft. Ich habe dein Punkte noch nicht verstanden.

Ich find das hier noch interessant, was das zu bedeuten hat:
"Diese Senatsentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist rechtskräftig. Allerdings können die Beklagten noch in einem Hauptsacheverfahren gerichtlich klären lassen, ob ihnen nach § 7 d NRG BW ein Duldungsanspruch auf Überschwenken des Kranes gegen den Kläger zusteht."

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34041 Beiträge, 5880x hilfreich)

(Unfug editiert)

-- Editiert von Moderator am 10. September 2023 19:31

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1960 Beiträge, 413x hilfreich)

Interessant ist, auf was geklagt und wie es begründet wurde.

Die Begründung für die Versagung der Duldungspflicht beruht auf einem lapidaren Formfehler im Vorfeld und trifft zudem nur für BW zu.

Vermutlich wird der Kran gar nicht mehr benötigt und das Urteil hat sich überholt.

Fest steht, dass der Kran entweder losgestellt werden muss und dann auch über das Grundstück des Nachbarn schwenken kann oder er abgebaut werden muss.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
TotalerSteuerneuling
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Die Begründung für die Versagung der Duldungspflicht beruht auf einem lapidaren Formfehler im Vorfeld und trifft zudem nur für BW zu.


Beides ist hier auch gegeben. Aber eben wie ich es versteh kann der Bauherr sich nicht auf Hammerschlagsrecht berufen. Eine Duldung könnte er immer noch erstreiten/erwirken, korrekt? Wer interessant wer dann die Kosten
trägt

Zitat (von de Bakel):
Fest steht, dass der Kran entweder losgestellt werden muss und dann auch über das Grundstück des Nachbarn schwenken kann oder er abgebaut werden muss.


Das sehe ich auch so, nachdem Fall wäre es eben (akutell?) der Abbau.

Zitat (von Anami):
Ob er dann evtl. dulden muss, dass der Kran über sein Grundstück schwenkt...?

Korrekt so habe ich es verstanden, wenn er das tun würde. Steht auch in der Pressemitteilung als letzterAbsatz.
Wenn der Bauherr dieses Duldung erstreiten würde, gibt es dann noch weitere negative Konsequenzen durch die Niederlage s.o.?

Zitat (von Anami):
Den Beklagten in dem von dir gefundenen Schwenkschwank wurde freigestellt, ob sie die Entscheidung der einstw. Verfügung annehmen oder noch im Hauptsacheverfahren eine Duldung des Überschwenkens erstreiten wollten.


Wirkt die einstw. Verfügung nicht sofort, sondern könnte durch ein weitere Verfahren hinausgezögert werden?
Ich mein irgendwann wird er Kran nicht benötigt...

Zitat (von Anami):
Das hier ist eher ein albernes Nachbarschaftsthema, allerdings nicht am Gartenzaun, sondern im Luftraum--- und außerdem evtl. sogar noch ein Tierrechts-Thema...

Sind das nicht viele Nachbarschaftsthemen bzw. auch andere Themen wenn sich 2 Menschen nicht grün sind?
Tierrechts-Thema? Warum das?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34041 Beiträge, 5880x hilfreich)

Zitat (von TotalerSteuerneuling):
Steht auch in der Pressemitteilung als letzterAbsatz.
Was willst du oder dein Bekannter denn mit diesem Urteil oder dieser Pressemitteilung?
Geh selber klagen, lautet die lapidare Kurzantwort.
Zitat (von TotalerSteuerneuling):
Wenn der Bauherr dieses Duldung erstreiten würde,
Hä? Warum sollte derdas tun? Hier meckert doch jetzt dein Bekannter darüber, dass wegen des zum Feierabend festgestellten Kranarms irgendwelcher Vogelschiss auf sein Grundstück fällt.
Zitat (von TotalerSteuerneuling):
nachdem Fall wäre es eben (akutell?) der Abbau.
Du meinst, der Bauherr soll aktuell den Kran abbauen lassen???
Das wird der Bauleiter tun, sobald er nicht mehr benötigt wird. Der wartet nicht auf eine gerichtliche Entscheidung.

Zitat (von TotalerSteuerneuling):
Sind das nicht viele Nachbarschaftsthemen bzw. auch andere Themen wenn sich 2 Menschen nicht grün sind? Tierrechts-Thema? Warum das?
Warum stellst du dann deine komische Frage unter Baurecht? Es geht eindeutig nur um Nachbarrecht (beim OLG Stuttgart auch).
Ursächlich gehts um Tiere, denn das Überschwenken ist ja für deinen Bekannten nicht das größte Ärgernis, sondern die Vögel und ihre Hinterlassenschaften... :grins:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
TotalerSteuerneuling
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ursächlich gehts um Tiere, denn das Überschwenken ist ja für deinen Bekannten nicht das größte Ärgernis, sondern die Vögel und ihre Hinterlassenschaften...


Ich glaube, das hast du falsch interpretiert.

Es geht darum, ob das Überschwenken überhaupt erlaubt ist, egal ob nach Feierabend oder während die Bauarbeiter arbeiten, weil es keine Benachrichtigung vom Bauherr gibt, obwohl es doch gesetzlich geregelt ist, dass diese zu erfolgen hat. So lapidar ist das, aber so ist doch das aktuelle gesetzt und genau dieser Teil wird doch sogar von dem Urteil angesprochen? Also besteht doch ein Bezug dazu...

Ist der Grund hierfür nicht zweitranig: Vogelschiss, Angst vor dem Kran, Lautstärke, Schatten such dir was.
Die andere Partei hat sich doch einfach nicht an die aktuellen Regeln gehalten, darum meine Frage warum der Grund so wichtig ist. In anderen Gesetze ist der Grund doch auch zweitrangig, sondern man hat sich an die Regeln/Gesetze zu halten, richtig?

Zitat (von Anami):
Was willst du oder dein Bekannter denn mit diesem Urteil oder dieser Pressemitteilung?
Geh selber klagen, lautet die lapidare Kurzantwort.


Natürlich ist der Plan selber zu klagen, wenn etwas nicht rechtens ist. Was ist daran verwerflich?
Oder ist es verwerflich davor seine Erfolgschancen einschätzen lassen zu wollen von Leuten die mehr Erfahrung haben?

-- Editiert von User am 4. September 2023 15:53

-- Editiert von User am 4. September 2023 15:56

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34041 Beiträge, 5880x hilfreich)

Zitat (von TotalerSteuerneuling):
das hast du falsch interpretiert.
Nö. Du drückst dich so seltsam aus, das provoziert einfach solche Antworten. :grins:
siehe auch #1
Zitat (von TotalerSteuerneuling):
ob das Überschwenken überhaupt erlaubt ist,
Manchmal ja, manchmal nein, manchmal muss es geduldet werden...Das wird nun evtl. ein Gericht zu entscheiden haben...wenn dort ein entspr. Rechtsmittel vorliegt.
Um Überschwenk-Zustimmung ist vorher nun mal nicht gefragt worden. WEIL der Nachbar weder informiert noch um Zustimmung gefragt wurde, kann er sich rechtlich wehren. Er muss aber nicht, nur weil es irgendein Gesetz (für den Bauherrn!!) dazu gibt.

Warum du überhaupt zuerst den Grund mit den Vögeln geschrieben hast--- weißt nur du und der Nachbar.

Zitat (von TotalerSteuerneuling):
Oder ist es verwerflich davor seine Erfolgschancen einschätzen lassen zu wollen
Nein, gar nicht. Chancen bestehen natürlich, beginnend von 0 bis 100%.
Zitat (von TotalerSteuerneuling):
Natürlich ist der Plan selber zu klagen,
Aha. Und wie und was würde der Nachbar nun tun?
DAS fände ich interessant. :smile:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
TotalerSteuerneuling
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nö. Du drückst dich so seltsam aus, das provoziert einfach solche Antworten.
siehe auch #1


Vielleicht wie soll ich das selber einschätzen. Ich bin kein Sprachwissenschaftler und Aufsätze während des Abitur war auch nicht meine Lieblingsaufgabe. Darum kann schon sein, mit was auch immer ich dich getriggert habe ;) .

Zitat (von Anami):
Er muss aber nicht, nur weil es irgendein Gesetz (für den Bauherrn!!) dazu gibt.


Hier geht es ja darum, dass er will und ich habe gesagt eine Einschätzung wäre hilfreich.

Zitat (von Anami):
Nein, gar nicht. Chancen bestehen natürlich, beginnend von 0 bis 100%.


Ja gut :) .

Zitat (von Anami):
Aha. Und wie und was würde der Nachbar nun tun?
DAS fände ich interessant.


Weg zu einem Anwalt oder was genau meinst du?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34041 Beiträge, 5880x hilfreich)

Zitat (von TotalerSteuerneuling):
Hier geht es ja darum, dass er will und ich habe gesagt eine Einschätzung wäre hilfreich.
WAS will er denn? Klagen um jeden Preis?
Will er
- dass der Kran des Bauherrn sofort/unverzüglich abgebaut wird?
- dass der Kran nach Feierabend/Beendigung der Arbeiten *losgestellt* wird zum Freischwenken?
- dass der Kran überhaupt nicht über sein Grundstück schwenken darf, weder mit noch ohne Last?
- dass der Bauherr ihm Schadenersatz für den Schaden durch die Hinterlassenschaften der Vögel leisten muss?

Zitat (von TotalerSteuerneuling):
Weg zu einem Anwalt oder was genau meinst du?
Ich meine gar nichts. Du hast um eine Einschätzung (für Chancen) gefragt und auf irgendein Urteil hingewiesen.
Wenn man also selbst nur in dichtem Nebel stochert, sollte man dem Bekannten besser nichts sagen.

Oder das: Der kann selbst zwecks Einschätzung einen Anwalt befragen. iaR ist auch im Nachbarrecht die außergerichtliche Einigung das erste Gebot. Nur, wenn sich auch mit anwaltlicher Hilfe (oder der Schiedsstelle für Nachbarstreitigkeiten/Ombudsmann) nichts ergibt, bleibt noch der Weg zum Gericht. DIeser dann möglichst mit einem versierten Anwalt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#20
 Von 
TotalerSteuerneuling
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
WAS will er denn? Klagen um jeden Preis?

Scheint so. Es gibt wohl ein paar Vorgeschichten, wo es wohl auf jeden Fall noch weitere Schritte geben wird (Wärmepumpe direkt auf der Grenze Richtung Schlafzimmer etc.). Und so ganz genau wird es wohl auch sonst nicht genommen mit den restlichen Vorschriften (z.B. roter Punkt fehlt). Darum schwer einzuschätzen, klingt nach jedem Preis...


Zitat (von Anami):
- dass der Kran überhaupt nicht über sein Grundstück schwenken darf, weder mit noch ohne Last?

Korrekt das ist der Ziel, darum auch der Blog bzw. das Urteil.

Zitat (von Anami):
Wenn man also selbst nur in dichtem Nebel stochert, sollte man dem Bekannten besser nichts sagen.

Ich habe mich bisher sehr zurückgehalten ;)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34041 Beiträge, 5880x hilfreich)

Zitat (von TotalerSteuerneuling):
Scheint so.
Dann bleibe ich bei meiner Empfehlung:
Der kann selbst zwecks Einschätzung einen Anwalt befragen. iaR ist auch im Nachbarrecht die außergerichtliche Einigung das erste Gebot. Nur, wenn sich auch mit anwaltlicher Hilfe (oder der Schiedsstelle für Nachbarstreitigkeiten/Ombudsmann) nichts ergibt, bleibt noch der Weg zum Gericht. Dieser dann möglichst mit einem versierten Anwalt.

Der fehlende Rote Punkt betrifft nicht das Nachbarrecht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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