Kündigung Pachtvertrag / Eigennutzung

28. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
kenobi44
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Pachtvertrag / Eigennutzung

Hallo,

ich hätte mal folögende Frage:

1. Grundlegendes:
* Gartengrundstück (als Baugrundstück freigegeben)
* Gesamt 1000 m²
* 120 m² sind davon verpachtet
* der Pächter hat ein Wochenendhaus auf einem Teile des
Grundstückes
* Das Gesamtgrundstück des Pächters ist ca. 1500 m² groß
* auf seinem Grundstück befindet sich ein EFH Haus sowie
ein Teil seines Wochenendhauses (anderer Teil auf meinem)
* Es existiert kein schriftlicher Pachtvertrag
2. Der Pachtvertrag bzw. Pachtverhältnis wurde durch mich im
November diesen Jahres per 31.12.2007 gekündigt, mit der
Begründung Eigennutzung.
3. Der Pächter efrkennt die Kündigung nicht an und beruft sich
auf ein Gesetz das er erst 2015 das Grundstück räumen muss.

Ich möchte der Weigerung gern antworten:
* Mit Angabe des Kündigungsrechtes bezüglich Eigennutzung
FRAGE: Welches Gesetz???
* Mit Angabe das eigentlich kein Pachtvertrag existiert ???
* Mit Räumung drohen ???
* Mit Angabe das er ja eigentlich genug Platz auf seinem
eigenen Grundstück hat und wir den Platz dringend benötigen

Was muss ich nun beachten ???

Vorab besten Dank
kenobi44




Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Wenn der Nutzer bereits so reagiert, obwohl noch über 1 Jahr Zeit ist, würde ich dir empfehlen, einen Fachanwalt vor Ort aufzusuchen, der die entsprechenden juristischen Klauseln kennt.
Das kein schriftlicher Pachtvertrag existiert, ist natürlich von Nachteil, denn jetzt gilt es, dass was man behauptet zu beweisen.
Im Erbbaurecht kann z.B. der Pachtvertrag auch fast gar nicht vor Ende der Laufzeit gekündigt werden. Ich vermute mal, so kommt der "Mieter" auf das Jahr 2015.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Die Kündigungsfrist für einen Pachtvertrag richtet sich nach § 584 BGB , wenn nichts anderes vereinbart wurde. Sie beträgt ein halbes Jahr zum Jahresende.

Der Pachtvertrag kann vom Verpächter auch ohne Begründung gekündigt werden. Du brauchst also noch nicht einmal Eigenbedarf anzumelden. Es handelt sich schließlich nicht um einen Wohnraummietvertrag.

Auf welches Gesetz beruft sich denn der Pächter mit der Aussage, der Pachtvertrag wäre erst zum Jahr 2015 kündbar?

@sika0304
wenn kein schriftlocher Pachtvertrag existiert, dann kann es sich schon gar nicht um einen Pachtvertrag im Rahmen eines erbbaurechtes handeln.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kenobi44
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die bisherigen Antworten!

Der Pächter gibt in seinem Schreiben (2015...) keine gesetzliche Grundlage für seine Behauptung an.

Kann ich Ihm jetzt einfach Schreiben und Ihm mit einer ev. Räumung drohen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo Kenobi44,
dann schreib doch schlicht und ergreifend:
Sehr geehrter Herr xy,
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom ...
Die Kündigung des Pachtverhältnisses besteht weiterhin zum 31.12.2007. Das gepachtete Grundstück ist von all ihren Besitztümern bis zu diesem Termin zu räumen.
Sollten Sie der Meinung sein, diese Kündigung ist nicht rechtmässig, so bitte ich um Angabe von Gründen und Gesetzen bzw. §§, die Ihre Meinung unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen

--Ich würde gar keine Gründe oder sonstiges angeben. Wenn der Mann anderer Meinung ist, dann soll er doch die entsprechenden Passen nennen, auf die er sich beruft.
Wieso steht überhaupt sein Gartenhaus bei dir auf dem Grundstück?

Hallo HH,
das mit dem Erbbaurechtsvertrag war nur ein ergänzender Hinweis, dass es "Pachtverhältnisse" gibt, die nicht gekündigt werden könnten vor Ende der Laufzeit;)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.865 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen