Lebenslanges Wohrecht jetzt Pflegefall

20. Dezember 2023 Thema abonnieren
 Von 
go651074-16
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Lebenslanges Wohrecht jetzt Pflegefall

Hallo an alle.

Ich habe eine Frage, meine Mutter hat die Wohnung meiner Oma vor 2 Jahren abgekauft.
Im Grundbuch wurde ein Lebenslanges unentgeldliches Wohnrecht eingeräumt.
Leider ist unsere Oma nach einem Schlaganfall seitlich gelämt und auch auf einen Rollstuhl angewiesen.
Da sie allein nicht mehr leben kann, musste sie in ein Pflegeheim.

Das ganze ist nun schon ein halbes Jahr her.
Nun ist es aber an der Zeit, die Wohnung zu vermieten, da trotzdem Hausgeld, Instandhaltung etc. aufkommen.

Meine Frage wäre, wie kann man dieses Wohnrecht löschen lassen (sicher beim Notar, aber wie kann man das löschen bewerstelligen wenn Oma nicht vor Ort sein kann ?)

Trotz ihrer Rente + Witwenrente (etwas über 2000€) reicht es nicht für den Pflegeplatz.
Auch reicht wohl auch die zuzahlung der Pflegekasse nicht aus, was zur Folge hat, dass wir Sozialhilfe beantragen müssen.
Kann das in irgendeiner Form noch negativ für meine Mutter ausgehen ? (zuzahlung etc.)

Wäre super wenn mir jemand eine Tip geben kann wie man weiter vorgehen muss.
Danke

-- Editiert von User am 20. Dezember 2023 21:31

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124174 Beiträge, 40332x hilfreich)

Zitat (von go651074-16):
Meine Frage wäre, wie kann man dieses Wohnrecht löschen lassen (sicher beim Notar, aber wie kann man das löschen bewerstelligen wenn Oma nicht vor Ort sein kann ?)

Als erstes müsste die Oma noch geschäftsfähig sein.
Dann müsste man nachschauen was das Wohnrecht wert ist, was man der Oma für das löschen bezahlen muss.
Und dann müsste der Notar halt einen Besuch bei der Oma machen.

Zu überlegen wäre ob man dann nicht gleich auch eine notarielle Generalvollmacht inklusive Patientenverfügug macht.



Zitat (von go651074-16):
Kann das in irgendeiner Form noch negativ für meine Mutter ausgehen ? (zuzahlung etc.)

Durchaus.
Zwar haften Eltern nicht für ihre Kinder, aber die Kinder können durchaus für die Eltern haften. Zumindest wenn sie ausreichend einkommen haben und / oder entsprechende Verträge unterschreiben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34067 Beiträge, 5885x hilfreich)

Mit Baurecht hat es nichts zu tun--- oder will man bauen?

:forum:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(366 Beiträge, 69x hilfreich)

Ist im Übergabevertrag denn nicht geregelt, was mit dem Wohnrecht passiert, wenn die Nutzungsberechtigte die Nutzung nicht mehr ausüben kann? In den Verträgen, die mir so unterkommen, ist das regelmäßig enthalten.

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3775 Beiträge, 607x hilfreich)

Schauen was im Übergabevertrag steht. Wurde die Wohnung zu günstig an die Mutter verkauft, könnte das Sozialamt auf die Mutter zukommen.
Es könnte auch vereinbart worden sein, dass das Wohnrecht mit Umzug in ein Altenheim erlischt.
Auch das Wohnrecht ablösen, wäre eine Möglichkeit.

Zitat (von go651074-16):
Trotz ihrer Rente + Witwenrente (etwas über 2000€) reicht es nicht für den Pflegeplatz.

Das Geld für den Verkauf der Wohnung, wo ist das geblieben?
Bevor das Sozialamt bezahlt will es die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre sehen, falls es Schenkungen gab, werden diese zurückgefordert.
Zitat (von go651074-16):
Auch reicht wohl auch die zuzahlung der Pflegekasse nicht aus

Das Pflegegeld geht an das Heim und dürfen sie nicht für Zuzahlung einbeziehen.
Ein Heimplatz liegt zwischen 4500 und 5000 € gesamt.
Der Eigenanteil je nach Heim um die 3000 €, manchmal etwas günstiger je nach Bundesland. Erst ab dem 2. Jahr im Heim gibt einen Pflegegeldanteil für den Eigenanteil. Es wird dann von Jahr zu Jahr günstiger, außer, der Heimträger erhöht die Kosten.
Eine Pflegeberatung wäre angebracht.

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#5
 Von 
go651074-16
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Notarurkunde steht folgendes:

verlasst der Berechtigte das Anwesen oder übt er sein Wohnungsrecht nicht aus und dauert dieser Zustand mindestens sechs Monate, hat er dem Eigentümer glaubhaft zu machen. dass er die Wohnungsnutzung voraussichtlich in weiteren sechs Monaten wieder aufnimmt. Unterlässt er die Glaubhaftmachung oder die Wiederaumahme, erlischt das Nutzungsrecht und er hat der Löschung im Grundbuch zuzustimmen. Bis zum Erlöschen hat der Wohnungsberechtigte die ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen. Bei Nichtaus­übung des Wohnungsrechtes oder Erlöschen steht dem Wobnungsberechtigten keine Entschädigung zu.

Oma ist nun rund 6 Monate im Heim, zurück kann sie nicht mehr, da sie nicht mehr allein leben kann.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124174 Beiträge, 40332x hilfreich)

Zitat (von go651074-16):
verlasst der Berechtigte das Anwesen

Ist das nachweislich erfolgt?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
go651074-16
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun da sie im heim ist, kann man das ja nachweisen.

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#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3775 Beiträge, 607x hilfreich)

Zitat (von go651074-16):
Ich habe eine Frage, meine Mutter hat die Wohnung meiner Oma vor 2 Jahren abgekauft.

Bevor das Sozialamt als Kostenträger fungiert, wird die Frage nach dem Geld vermutlich gestellt werden. Eine 94 jährige wird kaum, innerhalb von 2 Jahren die Einnahmen aus dem Hausverkauf für sich ausgegeben haben.

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14263 Beiträge, 4436x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Eine 94 jährige wird kaum, innerhalb von 2 Jahren die Einnahmen aus dem Hausverkauf für sich ausgegeben haben.
Echt jetzt? Hast du noch nie von Personen gehört, die mit einem solchen Verkaufserlös ihre Schulden begleichen?

Stefan

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#10
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3775 Beiträge, 607x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Echt jetzt? Hast du noch nie von Personen gehört, die mit einem solchen Verkaufserlös ihre Schulden begleichen?

Dann müsste der Kredit schon sehr alt sein, weil ab 70 + soll es schwer werden einen zu bekommen.
Private Schulden ohne Schuldschein und bar beglichen - somit ohne Nachweis, wäre eine Möglichkeit....

-- Editiert von User am 22. Dezember 2023 14:24

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124174 Beiträge, 40332x hilfreich)

Zitat (von go651074-16):
Nun da sie im heim ist, kann man das ja nachweisen.

Nö, der Aufenthalt in einem Heim ist gerade kein Nachweis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
go651074-16
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Geld ist ausgegeben.

@Loni12
Oma ist kein 94, noch keine 80.

@ Harry van Sell
was wäre dann ein Nachweis dafür ?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124174 Beiträge, 40332x hilfreich)

Zitat (von go651074-16):
was wäre dann ein Nachweis dafür ?

Da wären z.B. Offizielle Meldebescheinigungen oder ärztliche Gutachten.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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