Leitungsrecht, wer trägt Schäden auf Grundstück

8. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
MoniL
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)
Leitungsrecht, wer trägt Schäden auf Grundstück

Die Nachbarin im Hinterhaus hat sich durch uns ein Leitungsrecht für Erstellen u. Unterhaltung einer Gasleitung auf unserem Grundstück (für das sie auch ein Fahr und Wegerecht hat) gesichert durch Grundbucheintragung. Zw. uns und dem Energieversorger wurde ein Dienstbarkeitsvertrag geschlossen. Letzte Woche wurde die Leitung verlegt. Der Belag des Hofes war zuvor mit Splitt ausgeführt.

Nun mosert die Nachbarin herum, der Belag seie nicht richtig ausgeführt. Ich müsse das regeln die Baufirma anrufen.
Ich hatte aber schon in der letzten Woche nach Ausführen der ARbeiten die im Auftrag des Energieversorgers agierende Baufirma darum gebeten, die Oberflächen mit einem Rüttler zu bearbeiten (was vorher versäumt worden war)und war auch ganz zufriedne mit dem ERgebnis. Hatte mich allerdings aufgeregt, dass ich mich darum kümmern musste und die Nachbarin nur durch Abwesenheit glänzte.

Jetzt kommt es noch besser, der Nachbarin fällt es jetzt nachdem sie eine Woche den neuen Belag mit dem Auto befuhr ein, dass der Bodenbelag auf unserem Hof nicht in Ordnung sei, wohl weil Split auf ihren gepflasterten Hof gerät (durch ihr Befahren nicht durch uns, weil wir den Hof nicht nutzen).

Nun meine Frage:

Ist sie nicht diejenige, die sich um Wiederherstellung der Oberfläche unseres Hofes kümmern müsste, da sie ja die Leitungslegung in Auftrag gegeben hat und Nutzerin der Leitung ist. Gilt hier nicht das Verursacherprinzip?

Eigtl. sind wir ja die GEschädigten, oder? Und sie müsste für die Wiederherstellung aufkommen (falls wir eine wünschen.) (und nicht der Energieversorger)

Sie aber wälzt das auf den Energieversorger und uns ab.



Wir würden den Hof jetzt so lassen wie er ist, haben aber BEdenken ob sie wegen einer Behinderung ihres Fahrrechtes uns in die Pflicht nimmt, den Hof später auf unsere Kosten zu überarbeiten.

Wie gesagt, wir sind mit der Beschaffenheit ganz zufriedne, es gibt an einigen Stellen eben noch Splittüberreste, wir erachten das als tragbar. Zumal sich der Splitt beim Überfahren mit ihrem Auto festigen würde.

Ich ärgere mich schon sehr, erst ein Leitungsrecht eingeräumt zu haben sie hat daraufhin die Leitung in Auftrag geben können und wir sollen uns jetzt darum kümmern, dass der Urzustand wiederhergestellt wird und nicht sie.

Im Vertrag mit dem Energieversorger ist übrigens nichts bez Wiederherstellung geregelt, nur was wir alles nicht dürfen (bebauen etc.)

IM voraus vielen Dank für Eure INfos.

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-- Editiert MoniL am 08.07.2013 10:59

-- Editiert MoniL am 08.07.2013 11:05




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Student
(2017 Beiträge, 1551x hilfreich)

Da die Nachbarin den Auftrag erteilt hat, und da sie mit der Ausführung nicht zufrieden ist, muß sie natürlich auch bei der Baufirma reklamieren.
Ihr habt ja kein Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen, und wißt daher ja auch nicht, was konkret beauftragt wurde.



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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1344x hilfreich)

Und- die Nachbarin hat ein Wege-oder Fahrrecht.
Das besagt aber nicht, dass Sie ihr auch den Weg ebnen
müssen. Wenn der Zuweg eine Art Feldweg ist, muß sie sich auch damit zufrieden geben.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MoniL
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

@ joebeuel:

das ist ja die frage, wer ist verantwortlich. es besteht ein vertrag zw der nachbarin und ihrem energieversorger zur legung der leitung versorgung etc. und auf der anderen seite ein dienstbarkeitsvertrag zw uns und dem energieversorger der im grundbuch eingetragen ist. darin sind lediglich modalistäten dazu was wir müssen und nicht dürfen geregelt zb. keine bepflanzung, bebauung, sowie ermöglichung des zugangs zu den anlagen NICHT ABER wer dafür aufkommt, wenn beim errichten der anlage ein schaden zb am boden des belasteten gründstücks geschieht. daher gehe ich davon aus, dass das im vertrag der nachbarin geregelt ist dh sie den energieversorger in haftung nehmen kann für schäden auf ihrem grundstück nach dem verlegen sowie schäden bei dritten (uns). aber da kenne ich mich nicht aus.

@xxssirodxx

eine verbesserung des weges müssen wir sicher nicht erfüllen, wenn sie das wünschen würde. allerdings denke ich sie müsste auch keine verschlechterung hinnehmen und wenn sie jetzt schon die qualität der bodenbeschaffenheit beanstandet im vergleich zu vorher, wird sie uns hinterher zur instandsetzung (= wiederherstellung der qualität des belages) verpflichten. genau dem will ich vorbeugen und da stellt sich einfach die haftungsfrage.

wenn sie haften sollte, dass sich die qualität verschlechtert hat, weil sie in anspruchnahme ihres leitungsrechtes durch die ausführung durch dritte eine verschlechterung des fahrbahnbelages herbeigeführt hat, dann müsste ich ja quasi vorweg ansprüche zur wiederherstellung bei ihr geltend machen. Damit sie später nicht uns in haftung nimmt, hey die fahrbahn ist zu reparieren.

sollte ihr energieversorger haften uns gegenüber, wobei ich wie oben beschrieben nichts zu einer solchen haftung in der grunddienstbarkeitsvereinbarung finden kann, so müssten wir jetzt bei diesem reklamieren, damit wir auf potentiellen späteren kosten nicht sitzen bleiben, falls die nachbarin später bei uns reklamiert.

hoffe das ist nicht zu kompliziert beschrieben.



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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 842x hilfreich)

Schäden, die durch die Arbeiten zugunsten ihres Grundstücks auf dem Wegerecht entstehen, muss die Nachbarin beseitigen.
Zur Durchsetzung seiner Interessen muss sich der Grundstückeigentümer an die Nachbarin wenden.
Etwaige Vertragsverhältnisse der Nachbarin mit Dritten (hier dem Energieversorger) müssen den Grundstückseigentümer nicht interessieren, d.h. er muss sich zur Regulierung der Schäden nicht mit dem Energieversorger herumärgern.

Wurde denn in der Bestellungsurkunde zur Grunddienstbarkeit keine Regelung hinsichtlich der Kosten getroffen?
Normalerweise hat sich der Begünstigte an den Kosten für die Instandhaltung zu beteiligen, wenn er den Weg gemeinsam mit dem Eigentümer nutzt. Bei Schäden die durch ihn selbst oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden, hat er allein die Kosten zu tragen (die er sich ggf. von der von ihm beauftragten Firma erstatten lassen kann).

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MoniL
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

hallo cobold,

deine antwort finde ich sehr hilfreich. vielen dank.

ich sehe das genau wie du, wer auf dem dienenden grundstück bauarbeiten durchführen läasst, haftet auch für den schaden.
kann ja auch nicht sein, dass der eigentümer des dienenenden grudnstücks nur pflichten hat aber keine rechte.

ich würde mich ja an die nachbarin wenden, aber die ist so aggressiv auf mich zugegangen in der art alles meine sache und mit forderungen bez. der fahrbahn qualität gleich dazu, dass ich überhaupt nicht mehr an sie herantreten möchte.

außerdem hat sie ja gesagt sie rufe den energieversorger an.

jetzt habe ich aus sicherheitsgründen dort nachgefragt, ob sie eine beseitigung der mängel angezeigt hat. der freundliche mann des energieversorgers meinte, sie habe nciht angerufen.

wir haben dann rechtliches geklärt und er meinte sie müsse sich kümmern, aber dass ich die mängelanzeige auch direkt an ihn richten könne. er leite sie an den bauleiter weiter. ich bat dann um was schriftliches mit kopie an die nachbarn was er zusagte.

so denke ich bin ich abgesichert wegen späterer ansprüche an die fahrbahnqualität.

die frage nach der bestellungsurkunde (du meinst vermutlich zum gasleitungsrecht) finde ich sehr interessant und ich habe mich auch gefragt, wo steht das drin mit der übernahme der kosten von wiederherstellung etc.

ich nehme an der dienstbarkeitsvertrag zw. uns und dem energieversorger, der dieses nicht regelt, ist nicht die bestellungsurkunde.

wir haben sonst keinerlei vertragsunterlagen, dokumente erhalten.

aber es wäre ja unbillig, jmd zur eintragung einer grunddienstbarkeit zu drängen, wenn dieser nur pflichten aber keinerlei recht hat. wer würde das dann machen, wenn er wüsste, dass er selbst schäden aus bauarbeiten für den begüngstigten tragen müsste?

ich denke, dass dies im vertrag zw. der nachbarin und dem energieversorger geregelt ist (schäden an dritten etc.).

ich habe vorgestern eine genaue beschreibung der dienstbarkeit zum fahrrecht im grundbuch angefordert beim grundbuchamt, dummerweise nicht bedacht, dass ich das hätte auch für das neuere gasleitungsrecht hätte tun sollen.

ich kann nur sagen was die nachbarin betrifft, sich nicht kümmern, aber ansprüche stellen.
war schon in einigen fällen vorher auch so.

vielen dank dir nochmal



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-- Editiert MoniL am 10.07.2013 10:16

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
joebeuel
Status:
Student
(2017 Beiträge, 1551x hilfreich)

Wenn die Nachbarin aggressiv und fordernd an dich herantritt, dann solltest du einmalig in einen Anwalt investieren, der einen Brief an die Nachbarin schreibt mit deinen Forderungen. Voraussetzung ist natürlich, das in den Unterlagen des Grundbuchs eindeutige Regelungen enthalten sind. Das wird der Anwalt aber beurteilen können, sobald die Unterlagen vorliegen.

Nur so wird die Nachbarin lernen, das du dich nicht von lauten Tönen beeindrucken läßt.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MoniL
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

klar könnte man das über einen anwalt regeln, aber diesen weg möchte ich nicht von vorneherein beschreiten, denn das zieht in der nachfolge unmut und weitere forderungen nach sich. erstmal abwarten, was sich jetzt tut.
dauerhaft in streit mit dem nachbarn zu leben ist sehr belastend.
trotzdem gilt es, seine eigenen interessen zu wahren. das ist immer eine art gratwanderung denke ich.

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