Lichtbandfenster im Bad

9. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Hi2u123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Lichtbandfenster im Bad

Hallo zusammen,

Mein Architekt ist der festen Überzeugung dass ein Lichtbandfenster mit Kippfunktion im Bad aufgrund Gesetzen nicht zulässig ist.

In allen anderen Räumen ist dies laut ihm jedoch zulässig.

Das Fenster hat eine Höhe von 0,62m und der Kniestock ist 1,8m - es kann also eine Brüstungshöhe eingehalten werden (90cm?).

Das Haus wird in Bayern gebaut.

Ich finde nichts im Internet zu einer extra Befensterung im Bad..

Hat jemand passende Infos?

Herzlichen Dank

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat (von Hi2u123):
Hat jemand passende Infos?

Der Architekt sollte die doch wohl haben, wenn er schon von den Gesetzen erzählt, sollte er sie auch nennen können ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1713 Beiträge, 375x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
wenn er schon von den Gesetzen erzählt, sollte er sie auch nennen können ...


Leider sind nicht alle "Architekten" auch Planer.
Für jeden Bereich im Bauwesen gibt es Leute die es
a) können, die es
b) dürfen und die es
c) machen.

Der Architekt scheint zu den Gruppen b) und c) zu gehören, ohne Gruppe a) zu beherrschen ;)

P.S.: Es soll kein Bashing gegen Architekten sein.
Architekten haben ihre Kernkompetenz aber überwiegend im Entwurf.
Es gibt auch Ausnahmen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Hi2u123):
dass ein Lichtbandfenster mit Kippfunktion im Bad aufgrund Gesetzen nicht zulässig ist.
Nennt er auch die Gesetze?
Zitat (von Hi2u123):
und der Kniestock ist 1,8m
Das hatten wir doch schon... oder hast du jetzt einen anderen B-Plan?
Zitat (von Hi2u123):
Ich finde nichts im Internet zu einer extra Befensterung im Bad..
...Wird man wohl nichts Hilfreiches finden. Es geht um Fenster im Kniestock,oder?

Falls es um die Planung für 1 Haus geht (aber mit bisher 2 Beiträgen)---bitte erkläre doch, in welchem Geschoß der Kniestock und das Bad mit diesem Fenster geplant sind. Und bringe deine weiteren Baurechtsfragen doch in einem Beitrag...
Danke.
Was also plant ihr?
a) Erdgeschoß=EG= 1. Vollgeschoß. Dann Obergeschoß= Dachgeschoß/DG mit 50 cm Kniestockhöhe.
b) Erdgeschoß=EG=1.Vollgeschoß. Dann 1.OG mit 1,80 Kniestock. Dann Dach, wie auch immer.

1,80m Kniestock bringt kein Vollgeschoß. Aber uU Wohnraumhöhe in Teilbereichen.

Lichtbandfenster bedeutet hier und in Bayern... ein langes, aber nicht hohes Fenster. Richtig?
zB 120 lang und 62 hoch.
nur Kippfunktion ?
90 cm Brüstungshöhe ab OK Fertigfußboden + 62 Fensterhöhe. Rechnerisch wären 28 cm *nach oben übrig*. Richtig?

DAS erlaubt dieser B-Plan? DAS würde mich sehr wundern.

p.s. Ein Lichtbandfenster mit K-Funktion wäre auch als senkrechte Variante möglich. zB. 180 m hoch und 62 breit. Dann muss die Brüstung anders geplant werden.
Kipp geht immer, Dreh nicht unbedingt, meine ich.
---------------------------------------
Zitat (von de Bakel):
Architekten haben ihre Kernkompetenz aber überwiegend im Entwurf.
Aus welchem Jahrhundert stammt diese Weisheit? Es liest sich hier eher so, als sei der Bauherr der Entwerfer :)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Hi2u123):
Hat jemand passende Infos?

Der Architekt.

Von dem lässt man sich eine Kopie der betreffenden Vorschrift geben.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Hi2u123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Hi2u123):
dass ein Lichtbandfenster mit Kippfunktion im Bad aufgrund Gesetzen nicht zulässig ist.
Nennt er auch die Gesetze?


Nein, bisher nicht - ich habe es angefragt.

Zitat (von Anami):
Zitat (von Hi2u123):
und der Kniestock ist 1,8m
Das hatten wir doch schon... oder hast du jetzt einen anderen B-Plan?


Ja klar? Aber ist ja jetzt für die Frage relevant - hat doch rein gar nichts mit dieser Frage zu tun.

Zitat (von Anami):
Zitat (von Hi2u123):
Ich finde nichts im Internet zu einer extra Befensterung im Bad..
...Wird man wohl nichts Hilfreiches finden. Es geht um Fenster im Kniestock,oder?


Genau.

Zitat (von Anami):
Falls es um die Planung für 1 Haus geht (aber mit bisher 2 Beiträgen)---bitte erkläre doch, in welchem Geschoß der Kniestock und das Bad mit diesem Fenster geplant sind. Und bringe deine weiteren Baurechtsfragen doch in einem Beitrag...
Danke.


Naja, zielt ein einzelner Thread nicht auf ein Thema ab? Ich hätte den Beitrag ja auch "Baufragen" titulieren können, dann wäre das vermutlich auch wieder falsch, nicht? :)


Zitat (von Anami):
Was also plant ihr?
a) Erdgeschoß=EG= 1. Vollgeschoß. Dann Obergeschoß= Dachgeschoß/DG mit 50 cm Kniestockhöhe.
b) Erdgeschoß=EG=1.Vollgeschoß. Dann 1.OG mit 1,80 Kniestock. Dann Dach, wie auch immer.

1,80m Kniestock bringt kein Vollgeschoß. Aber uU Wohnraumhöhe in Teilbereichen.


Variante b). Der letzte Satz stimmt nicht. Ein 1,8m Kniestock kann laut folgender Definition der Bauordnung durchweg ein VG sein. Die Info dass wir ein 25Grad SD bekommen hatten Sie allerdings nicht.

„Ein Dachgeschoss ist demnach ein Vollgeschoss, wenn es über ¾ oder mehr der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses aufweist. Berücksichtigt wird jedoch nur die Fläche, die eine Höhe von mind. 2,30m misst. Diese Höhe ist von der Oberkante Rohfußboden bis Oberkante der Tragkonstruktion zu messen."

Zitat (von Anami):
Lichtbandfenster bedeutet hier und in Bayern... ein langes, aber nicht hohes Fenster. Richtig?
zB 120 lang und 62 hoch.
nur Kippfunktion ?
90 cm Brüstungshöhe ab OK Fertigfußboden + 62 Fensterhöhe. Rechnerisch wären 28 cm *nach oben übrig*. Richtig?

DAS erlaubt dieser B-Plan? DAS würde mich sehr wundern.


Und wieso sollte genau DAS der B-Plan nicht zulassen? Wieso sollte das überhaupt irgendwelche Berührung mit dem B-Plan haben? Ich habe hier nie den B-Plan angesprochen.

Zitat (von Anami):

p.s. Ein Lichtbandfenster mit K-Funktion wäre auch als senkrechte Variante möglich. zB. 180 m hoch und 62 breit. Dann muss die Brüstung anders geplant werden.
Kipp geht immer, Dreh nicht unbedingt, meine ich.


Vielen Dank für den Tipp.


Zitat (von Anami):
Zitat (von de Bakel):
Architekten haben ihre Kernkompetenz aber überwiegend im Entwurf.
Aus welchem Jahrhundert stammt diese Weisheit? Es liest sich hier eher so, als sei der Bauherr der Entwerfer


Das Gefühl habe ich leider mittlerweile auch :)

-- Editiert von Hi2u123 am 10.06.2021 11:11

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Ach so.
Da stelle ich mir vermutlich was ganz falsches vor. Kann passieren. Sorry. :sweat:

Dann bleibt wohl: Warten auf den Architekten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Variante b). Der letzte Satz stimmt nicht. Ein 1,8m Kniestock kann laut folgender Definition der Bauordnung durchweg ein VG sein. Die Info dass wir ein 25Grad SD bekommen hatten Sie allerdings nicht.


Wieviele Vollgeschosse sind denn laut Bebauungsplan erlaubt?

Wenn zwei Vollgeschosse erlaubt sind, dann bezieht sich die Beschränkung des Kniestocks nicht auf das Obergeschoss, sondern auf das Dachgeschoss.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Hi2u123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wieviele Vollgeschosse sind denn laut Bebauungsplan erlaubt?

Wenn zwei Vollgeschosse erlaubt sind, dann bezieht sich die Beschränkung des Kniestocks nicht auf das Obergeschoss, sondern auf das Dachgeschoss.


Ist das wirklich so? Das wäre ja quasi die Lösung des "Problems". Aus dieser Sicht habe ich es noch gar nicht betrachtet.

Hier ist der Link zum B-Plan: Leider kann ich keinen Anhang machen.

http://geoinfo.landkreis-wuerzburg.de/eisingen/An_der_Zeil_Ae2.pdf

Könnte man das wirklich so interpretieren? 2 VG sind zulässig - Es stehen auch bereits mehrere Stadtvillen im Baugebiet.

VG




0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Hi2u123):
2 VG sind zulässig
Das ist die Info, die fehlte. Damit ist auch deine andere Frage im anderen Beitrag gelöst. Und sogar ich kann mir was vorstellen, denn der B-Plan ist wichtig...und jetzt lesbar. :)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Hi2u123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das ist die Info, die fehlte. Damit ist auch deine andere Frage im anderen Beitrag gelöst. Und sogar ich kann mir was vorstellen, denn der B-Plan ist wichtig...und jetzt lesbar.


Hätte ich ja auch von Beginn mal durchsenden können - my Bad :)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von Hi2u123):
Mein Architekt ist der festen Überzeugung dass ein Lichtbandfenster mit Kippfunktion im Bad aufgrund Gesetzen nicht zulässig ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Hi2u123):
Hat jemand passende Infos?

Der Architekt sollte die doch wohl haben, wenn er schon von den Gesetzen erzählt, sollte er sie auch nennen können ...


Ich habe letztes Jahr zwar nur ein Praktikum in einem Architekturbüro gemacht, würde aber zu folgendem Gesetz tendieren:
Wahrscheinlich meinte er die physikalischen Gesetze. Bad/Feuchtraum mit schlechter Belüftung (besonders nach dem Duschen) immer ein großes Risiko für Schimmelbefall. Mit einem Kippfenster kam man nicht effizient lüften. Zweitens die Funktionalität, dabei sollte man auch an Frau/Freundin oder Freund denken die das Fenster putzen müssen. Es sei denn man macht es selber, eigenes Schicksal :grins:


Zitat (von Hi2u123):
Zitat (von Anami):
Was also plant ihr?
a) Erdgeschoß=EG= 1. Vollgeschoß. Dann Obergeschoß= Dachgeschoß/DG mit 50 cm Kniestockhöhe.
b) Erdgeschoß=EG=1.Vollgeschoß. Dann 1.OG mit 1,80 Kniestock. Dann Dach, wie auch immer.

1,80m Kniestock bringt kein Vollgeschoß. Aber uU Wohnraumhöhe in Teilbereichen.


Variante b). Der letzte Satz stimmt nicht. Ein 1,8m Kniestock kann laut folgender Definition der Bauordnung durchweg ein VG sein. Die Info dass wir ein 25Grad SD bekommen hatten Sie allerdings nicht.


Richtig. Egal welche Dachneigung. Bei einer Kniestockhöhe von 1,80 m erkennt man im Allgemeinen auf den ersten Blick ein Vollgeschoss. Wobei es den Begriff Vollgeschosse in der BayBO nicht mehr gibt, nur noch den Begriff Geschoss.
Dachgeschosse sind in der BayBO nicht definiert. Gem. BayBO sind DG grundsätzlich Geschosse mit mindestens einer geneigten Dachfläche.
Sind im Bebauungsplan II Geschosse erlaubt ist euer Bauvorhaben gem. Bebauungsplan u. BayBO II-geschossig. Musst nur aufpassen das der Keller nicht so weit aus dem Erdreich ragt, sonst kann es sein das man schnell 3 Geschosse hat, besonders bei Hanglage.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Wahrscheinlich meinte er die physikalischen Gesetze.
Was für ein Quatsch. Gegen die Physik gäbe es die Elektrik.
Millionen fensterloser Bäder werden mittels Anwendung der Gesetze der Elektrik gelüftet. Das wissen auch Architekten.
mW gibt es kein *Gesetz*, welches ein solches Fenster mit nur Kipp nicht erlaubt. Auch Reinigen der Außenflächen solcher Fenster ist keine problematische Angelegenheit.
Aber soll er doch mal das Verbotsgesetz liefern, der Architekt... :)
Zitat (von Nachgehakt 1):
Sind im Bebauungsplan II Geschosse erlaubt
Man schaue sich jetzt einfach mal den verlinkten B-Plan an. Und lese:
Zitat (von Hi2u123):
2 VG sind zulässig... 25°SD

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Hi2u123):
Könnte man das wirklich so interpretieren?


Ja

Zitat (von Hi2u123):
2 VG sind zulässig - Es stehen auch bereits mehrere Stadtvillen im Baugebiet.


Im Obergeschoss ist gar kein Kniestock, bzw. keine Dachschräge erforderlich. Die Begrenzung der Kniestockhöhe bezieht sich auf das Dachgeschoss, also EG - OG - DG, wobei man bei 25° Dachneigung im DG keine besondere Höhe hinbekommt.

Zitat (von Nachgehakt 1):
Wobei es den Begriff Vollgeschosse in der BayBO nicht mehr gibt, nur noch den Begriff Geschoss.


Der Bebauungsplan stammt allerdings aus dem Jahre 1996 und darin wird der Begriff Vollgeschoss verwendet.

Zitat (von Nachgehakt 1):
Musst nur aufpassen das der Keller nicht so weit aus dem Erdreich ragt, sonst kann es sein das man schnell 3 Geschosse hat, besonders bei Hanglage.


Im Bebauungsplan ist festgelegt, dass die Oberkante der Decke des OG max. 5,80m über der Oberkante des natürlichen Geländes auf der Talseite liegen darf. Damit hat man gar keinen Spielraum, einen nennenswert aus dem Erdreich herausragenen Keller zu bauen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was für ein Quatsch. Gegen die Physik gäbe es die Elektrik.
Millionen fensterloser Bäder werden mittels Anwendung der Gesetze der Elektrik gelüftet.

Klar kann man Probleme provozieren um sie später zu beheben. Macht aber keinen Sinn.
Zitat (von Anami):
Man schaue sich jetzt einfach mal den verlinkten B-Plan an. Und lese:
Zitat (von Hi2u123):
2 VG sind zulässig... 25°SD

Der Begriff Vollgeschoss ist seit der BayBO 2008 entfallen. Enthalten Bebauungspläne Festsetzungen zum Begriff Vollgeschoss, so finden frühere Fassungen der BayBO auf solche Bebauungspläne weiterhin Anwendung, die unter ihrer Geltung aufgestellt worden sind.
Ein Vollgeschoss ist also immer ein Geschoss, ein Geschoss aber nicht zwangsläufig ein Vollgeschoss.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Hi2u123):
Die Info dass wir ein 25Grad SD bekommen hatten Sie allerdings nicht.


Ist das denn ein überwiegend gewerblich genutztes Gebäude? Sonst wäre das nicht erlaubt.
Laut 1.2. des Bebauungsplanes ist eine Dachneigung zwischen 33° und 45° gefordert.

Zitat (von hh):
Im Bebauungsplan ist festgelegt, dass die Oberkante der Decke des OG max. 5,80m über der Oberkante des natürlichen Geländes auf der Talseite liegen darf.


Ich muss mich korrigieren. Bei 2-geschossiger Bauweise sind es 6,30m.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Klar kann man Probleme provozieren um sie später zu beheben.
Da muss es keine Probleme geben. Man kann den/die/das Nur-Kipp gleich beim Erst-Einbau *überlisten*.

Viel wichtiger aber, warum der Arch. das partout nicht will.

Signatur:

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