Antwort vom 13.1.2021 | 23:09
Von Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erstmal danke für Deine Antwort.
Ja, es handelt sich um einen VOB-Vertrag, bei dem die VOB als Ganzes vereinbart wurde. Für mich widersprechen sich das BGH-Urteil und § 4 VII VOB/B etwas, weshalb ich nicht weiß, ob § 4 VII VOB/B so noch gilt.
Ja er gilt, weil es unterschiedliche Vertagsarten sind.
Der Unterschied zwischen BGB-Werksvertrag u. Werksvertrag gem. VOB/B
Dieses BGH Urteil bezieht sich auf einen BGB-Werksvertrag. Es liegt also bis zur Abnahme im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, wie er das geschuldete Werk vertragsmäßig herstellt. Danach kann der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
Da der Vertrag gem. VOB/B abgeschlossen ist, sieht es anders aus. Hier wird diese natürlich so angewandt wie es in § 4 Abs. 7 VOB/B vertraglich festgehalten ist. Danach hat der Auftraggeber ein Mängelbeseitigungsrecht für Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden.
Vorgehensweise wäre in so einem Fall: Schriftliche Mängelrügen, wobei zumindest die hervortretenden Mangelsymptome hinreichend deutlich beschreiben sind. Fristsetzung zur Nachbesserung und bei verstreichen der Frist die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen.