Hallo,
ich habe ein Haus (erbaut 1932) in Thüringen geerbt, welches das vorletzte in einer Sackgasse ist und direkt auf der Grundstücksgrenze an einer Straße steht. Gegenüber befindet sich ebenfalls ein Grundstück mit Wohnhaus. Dieses Grundstück ist mit einer Mauer (3,50 m hoch) und einer Einfahrt zur Straße begrenzt. Die zwischen den Grundstücken verlaufende öffentliche Straße ist entlang unseres Grundstücks zwischen 2,40 (an der Zufahrt) und 3,00 m breit, so dass sich für uns zahlreiche Einschränkungen ergeben (z.B. Zufahrt großer Lieferfahrzeuge, Einfahrt in das Grundstück - wg. fehlender Wendemöglichkeit müssen wir ca. 500 m rückwärts fahren und nur Kleinwagen kaufen). Die private Auffahrt des Nachbarn die sich teilweise auf der öffentlichen Straße befindet ist ca. 2,70 m breit.
Die Stadt führte nun eine Vermessung durch, wo sich herausstellte das die Mauer unseres Nachbarn samt Auffahrt (erbaut ca. 1960 in der DDR) in das Grundstück zwischen 0,5 und 1,10 m auf der öffentlichen Straße steht. In unseren Baugenehmigungen von 1932 und 1946 stellen wir nun auch fest, dass damals eine Breite von 4,00 m ausgewiesen war.
Die Suche um eine gemeinsame Lösung mit dem Nachbarn scheiterten. Nach der Vermessung trug er die Mauer demonstrativ an der engsten Stelle ab (Zufahrt zu unserem Grundstück) und baute sie wieder neu und stabiler auf. Für die Mauer gibt es nach unserer Recherche keine explizite Genehmigung oder Bauabnahme aus damaliger Zeit.
Nach unser Meinung zeigen die angegebenen Straßenbreiten in den Baugenehmigungen und die starke Überbauung, das die Mauer zu damaligen Zeitpunkt schon bewußt widerrechtlich auf die Straße gesetzt wurde, um eine möglichst breite Grundstückseinfahrt zu haben.
Das Ordnungsamt meint es wäre Bestandsschutz und die Stadt würde maximal auf eigene Kosten an der engsten Stelle L-Elemente setzen um 30 cm zu gewinnen. Unserem Problem mit der zu engen Grundstückszufahrt für Anwohner/ Lieferanten und auch der Feuerwehrzufahrt wurde kein Gehör geschenkt, mit dem Hinweis dass es auch kleine Fahrzeuge gebe. Wenn uns das nicht passt, sollten wir gegen den Erbauer der Mauer klagen, was aber wegen des Bestandsschutzes zwecklos wäre.
Wir wissen nun nicht ob ein weiteres Vorgehen (Straßenbaubehörde, Gericht) auf Wiederherstellung der öffentlichen Straße auf die vermessene Bereite von 3,50m Sinn macht und rechtlich durchzusetzen ist und ob tatsächlich Bestandsschutz bestehen soll, wenn die Mauer schon damals widerrechtlich war. Außerdem ist uns unklar gegen wen wir bei guten Erfolgsaussichten vorgehen sollen, der Erbauer der Mauer oder die Stadt die für die öffentliche Straße verantwortlich ist.
Ich hoffe Ihr könnt mir einen Ratschlag geben.
Besten Dank!
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-- Editiert Mr_Apollon am 15.08.2012 11:59
Mauer auf öffentlicher Straße
Verbaut?
Verbaut?
quote:
Nach der Vermessung trug er die Mauer demonstrativ an der engsten Stelle ab (Zufahrt zu unserem Grundstück) und baute sie wieder neu und stabiler auf.
An derselben Stelle?
Dann hat er damit m.E. den Bestandsschutz verwirkt.
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""Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." Harold Pinter"
Ja an der selben Stelle. Meines Wissens besteht doch Bestandsschutz überhaupt erst, wenn das GEBÄUDE oder Bauwerk zum Zeitpunkt seiner Erbauung rechtlich zulässig ist. Bei einer Überbauung von über 1m bei einem 3,50m breitem Weg kann man aber m.E. nicht von einem Versehen sondern von Vorsatz sprechen. Oder?
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Hallo,
der bestandsschutz bei evtl. geduldeter Überbauung gilt meines Wissens für Gebäude.
Die LBOs der Bundesländer definieren in der Regel wie folgt: „Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Die Mauer ist also kein Gebäude. Allerdings müsste hier der Grundstückseigentümer tätig werden, also die Stadt.
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
Also habe ich Pech gehabt wenn die Stadt nicht tätig werden will, obwohl es sich um eine öffentliche Straße handelt?
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Du könntest versuchen, die Stadt zum Tätigwerden zu nötigen, wenn z.B. durch die Mauer bestimmte Grenzwerte nicht eingehalten werden.
Frag doch mal selbst bei der Feuerwehr nach, wie die die Sache sieht!
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-- Editiert joebeuel am 15.08.2012 21:49
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