Hallo, ich ziehe am 01.05.2020 in eine Neubauwohnung um.
Das Gebäude befindet sich nach meinen Angaben in den letzten Schritten vor der Fertigstellung. Mein letzter Besuch war im Dezember 2019.
Den Mietvertrag habe ich bereits unterzeichnet.
Er besagt im 2. juristischen Paragrahp:
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§ 2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.2020.
2. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die frist für die ordentliche Kündigung beggint fruhestens ab dem §2 (1) genannten Mietbeginn.
3. Das Recht zur ausserordentlichen, fristlosen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mieträume nach ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhaltnis nicht als verlangert § 545 BGB findet keine Anwendung.
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Wie erwartet, muss ich dem Vermieter meiner derzeitigen Mietwohnung meine 3-monatige Kündigungsfrist einräumen.
Ich habe von vielen Verzögerungen in ähnlichen Situationen gehört, in denen neue Gebäude die Übergabe um bis zu 6 Monate oder mehr verzögern können.
Ich habe gelesen, dass ich bei einer Verzögerung bei der Übergabe der Wohnung eine Entschädigung erhalten kann, d.h. eine 100%ige Reduzierung der Mietzahlung, und der Vermieter muss mir eine ähnliche vorübergehende Unterkunft zur Verfügung stellen.
Meine Frage lautet:
Reicht der in meinem Vertrag angegebene Absatz aus, um rechtlich geschützt zu sein, oder sollte ich ein Dokument anfordern, aus dem hervorgeht, dass die neue vermieter dafür verantwortlich sind, mir im Falle einer Verzögerung eine ähnliche Unterkunft zu finden?
Miete in Neubau - Verzögerungen?
2. Februar 2020
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Frage vom 2. Februar 2020 | 16:20
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Miete in Neubau - Verzögerungen?
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#1
Antwort vom 2. Februar 2020 | 16:33
Von
Status: Unbeschreiblich (32227 Beiträge, 5662x hilfreich)
#2
Antwort vom 2. Februar 2020 | 16:35
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Könnten Sie mir bitte helfen und mich an das richtige Forum verweisen?
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#3
Antwort vom 2. Februar 2020 | 17:25
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
Klar,
da es um Fragen zum Mietrecht geht, sollte der Bezug zum Forum Mietrecht allerdings auf der Hand liegen.
Und klar kannst Du sowas vom neuen Vermieter fordern. wird bei ihm sicherlich helle Begeisterung auslösen und danach in der Rundablage landen.
Berry
#4
Antwort vom 2. Februar 2020 | 17:34
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke, ich habe einen Fehler gemacht. Ich habe bereits im richtigen Forum gepostet.
Und jetzt?
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