Mindestabstand zur Grundstücksgrenze

14. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)
Mindestabstand zur Grundstücksgrenze

Ein Bauherr hat sein Haus genau mit dem Mindestabstand zur Grundstücksgrenze (3m) gebaut, geriet dann aber in finanzielle Schwierigkeiten. Das Haus wurde zwangsversteigert, der neue Bauherr verklinkert nun das bisher verputzte Haus. Dadurch verringert sich der Abstand zur Grenze auf ca. 2,88m.
Ist das zulässig? Müsste der Nachbar dazu sein Einverständnis geben? Was ist, wenn der Nachbar nicht einverstanden ist?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Natürlich ist das nicht zulässig.
Der Nachbar kann auch nicht dazu gezwungen werden sein Einverständnis zu erteilen bzw. trotz Einverständnis des Nachbar ändert sich nichts am rechtswidrigen Zustand.

Von selbst wird das Bauamt zwar da wohl seltenst tätig, aber der Nachbar könnte selbst seine Rechte wahrnehmen.

Dann siehe z.B. > hier
ziemlich unten - unter:
II. Abwehrmaßnahmen des Grundstücksnachbarn, sofern ein Gebäude bereits errichtet ist

Statt durch Rückbau hat das Bauamt i.d.R. nichts dagegen, dass ein rechtmäßiger Zustand durch Einverständnis des Nachbarn samt Übernahme einer Baulast (d.h. Abstandsflächenübernahme auf dessen Grundstück) erfolgt. Dazu ist dann allerdings i.d.R. mehr Überzeugungsarbeit als nur durch Worte erforderlich (Stichwort: Entschädigung).

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#2
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Ich sehe das nicht so eindeutig wie @Lolle.

12 cm Veränderung sprechen dafür, dass hier nicht nur verklinkert, sondern auch gedämmt wird. Und für derartige Sanierungen gibt es Sonderregelungen.

§ 6 (14) BauO NRW

quote:
Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient.


Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht."

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#3
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
@shihaya
12 cm reichen auf keinen Fall für Dämmung und Klinker.
Normmaße Klinker: 240x71x115
Da blieben also noch 5mm für Dämmung! :grins:
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#4
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Dann habe ich wahrscheinlich gerade ein Definitionsproblem.
Ich kenne Teile, die maximal 1 cm dick sind und auf die Dämmung geklebt werden, unter dem Namen Klinker oder Klinkerriemchen. Damit wäre eine 10 cm Dämmung kein Problem.

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht."

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#5
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
unter verklinkern verstehe ich und die meisten Leute die mit Bautätigkeiten zu tun haben, das Vormauern von Klinkersteinen. Das 12 cm Maß deutet auch relativ deutlich darauf hin.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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