Hallo zusammen,
ich habe eine baurechtliche Frage zu meiner aktuellen Vermietungssituation und hoffe auf eure Einschätzung bzw. Erfahrungswerte.
Ich habe 2024 ein sog. Altbremerhaus (Einfamilienhaus) gekauft. Das Haus hat insgesamt vier Ebenen (Souterrain, EG, 1. OG, 2. OG) und wurde früher von zwei Parteien bewohnt. Zwischen dem Erdgeschoss (Hochparterre) und der ersten Etage ist das Treppenhaus durch eine einfache Holzwand mit Durchgangstür abgetrennt. Der Haupteingang führt in einen Windfang, von dem aus ursprünglich beide Wohnungen zugänglich waren. Das Haus wurde 2020 saniert ohne das bauliche Veränderungen vorgenommen wurden.
Im Souterrain gab es einen erheblichen Wasserschaden, den ich inzwischen behoben habe (Außendämmung + Horizontalsperre, Investitionen ca. 18.000 €), sodass der Bereich wieder bewohnbar ist.
Aktuell nutzen wir selbst die oberen drei Etagen. Im Souterrain wohnt seit kurzem ein guter Freund. Er hat:
• einen eigenen Eingang im Souterrain
• ein eigenes Zimmer
• ein eigenes Bad
• eine eigene Küche
Allerdings gibt es auch Überschneidungen:
• Der Weg in den Garten führt durch das offene Treppenhaus und durch sein Bad im Souterrain
• Die Waschmaschine steht ebenfalls bei ihm und wird gemeinsam genutzt
Er zahlt Miete, es handelt sich also nicht um unentgeltliches Wohnen. Steuerlich würde ich die Mieteinnahmen ganz normal versteuern und würde entsprechend auch gern die Investitionen anteilig absetzen.
Nun zu meiner eigentlichen Frage:
Ist diese Konstellation baurechtlich noch als Mitvermietung von Wohnraum innerhalb eines Einfamilienhauses zulässig? Oder hätte ich für das Souterrain eine Nutzungsänderung zur separaten Wohnung beantragen müssen – mit allen daraus folgenden Anforderungen (Brandschutz, Abgeschlossenheit, Trennung der Einheiten etc.)?
Zusätzlich interessiert mich die steuerliche Seite:
Falls es baurechtlich als Mitvermietung gilt, kann ich dann trotzdem die auf den vermieteten Bereich entfallenden Kosten (Sanierung, Abschreibung etc.) steuerlich geltend machen, obwohl keine formell genehmigte zweite Wohneinheit besteht?
Ich bin für Hinweise, Einschätzungen oder ähnliche Erfahrungen sehr dankbar. Bei Unklarheiten gerne fragen.
Vielen Dank vorab!
-- Editiert von User am 18. Januar 2026 20:51
Mitvermietung im Einfamilienhaus – baurechtlich problematisch / Nutzungsänderung nötig?
18. Januar 2026
Thema abonnieren
Frage vom 18. Januar 2026 | 20:46
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mitvermietung im Einfamilienhaus – baurechtlich problematisch / Nutzungsänderung nötig?
#1
Antwort vom 19. Januar 2026 | 09:28
Von
Status: Unparteiischer (9986 Beiträge, 2092x hilfreich)
Zitat :und wurde früher von zwei Parteien bewohnt
Ist das irgendwo auch nachvollziehbar? Gibt es alte Abrechnungen o.ä. wo man sehen kann, dass sich nichts geändert hat an der Nutzung?
#2
Antwort vom 19. Januar 2026 | 11:17
Von
Status: Unbeschreiblich (40871 Beiträge, 6604x hilfreich)
Hast du es 2024 lt. Kaufvertrag als EFH mit dem Sonderstatus *Bremer Haus* erworben?Zitat :Das Haus wurde 2020 saniert ohne das bauliche Veränderungen vorgenommen wurden.
Das wird dir deine zuständige Bauordnungsbehörde beantworten.Zitat :Ist diese Konstellation baurechtlich noch als Mitvermietung von Wohnraum innerhalb eines Einfamilienhauses zulässig?
Ob EFH mit ELW... oder ZFH.
Für diese *Bremer Spezialität* gilt eine besondere Privilegierung in der BremLBO. Wie weit die auch den Abgeschlossenheitsnachweis regelt/privilegiert, ist mir nicht bekannt.
Da du die S-Wohnung mit Mietvertrag zum Dauerwohnrecht vermietet hast (also keine Untervermietung innerhalb des Eigentums), dürfte es mE eine behördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung erfordern.Zitat :Allerdings gibt es auch Überschneidungen:
https://www.service.bremen.de/dienstleistungen/abgeschlossenheitsbescheinigung-nach-dem-wohnungseigentumsgesetz-beantragen-9257
Diese Frage beantwortet dir dann dein Steuerberater, wenn du den baurechtlichen Status des Hauses kennst.Zitat :Zusätzlich interessiert mich die steuerliche Seite:
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Baurecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 19. Januar 2026 | 18:05
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Rückmeldungen. Ich schreibe vom Handy aus und finde leider nicht ganz raus wie man zitiert. Seht es mir bitte nach.
@cirius: leider keine alten Abrechnungen. Ich müsste mir Einblick in die Bauakte verschaffen, denke ich.
@ Anami: Der Vertrag ist noch nicht unterzeichnet, könnte also noch entsprechend angepasst werden. Mit einer Untervermietung wäre ich demnach auf der sicheren Seite?
Als Altbremerhaus ist es nicht vermerkt. Nur als Einfamilienhaus.
#4
Antwort vom 21. Januar 2026 | 15:03
Von
Status: Unbeschreiblich (40871 Beiträge, 6604x hilfreich)
Das kann ich dir nicht beantworten.Zitat :Mit einer Untervermietung wäre ich demnach auf der sicheren Seite?
Zumindest wäre eine Untervermietung des Souterrains in diesem EFH möglich.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
306.020
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten