Hallo zusammen,
Wir haben ein Haus aus dem Baujahr 1955, die Glasbausteine, die auf der Grenze stehen wurden 1972 als "Fenster" verbaut, da sonst kein Licht in den Raum gefallen wäre. Dies wurde damals von meinem Großvater mit dem Nachbarn des Nachbarsgrundstück mündlich vereinbart, da diesen das auch nicht interessiert hat, da es sein Garten war und er sich an den Glasbausteinen nicht gestört hat.
Das Nachbargrundstück wurde verkauft und der neue Eigentümer haben die Glasbausteine auch nicht gestört.
Nun wurde vor einem Jahr das Grundstück ebenfalls wieder verkauft.
Gestern kam ich nun heim und fand eine Cortenstahlwand direkt an unsere Glasbausteinfenster (gleich hoch, gleich breit) vor.
Nun ist meine Frage ob ich das dulden muss? Da unser Bad sich dort befindet, haben wir nun gar keinen Lichteinfall mehr.
Der Stahl schadet ja auch den Glasbausteinen, wenn dieser press dran ist.
Vielen lieben Dank und einen schönen ersten Advent
Edit: mit dem aktuellen Nachbar wurde dieses Jahr schriftlich vereinbart, dass 10 cm Dämmung überall bei uns noch drauf kommen, da das aktuelle Haus keinerlei Dämmung aufweist.
-- Editiert von sysarda am 03.12.2017 12:37
Nachbar hat eine Cortenstahlwand vor unsere Glasbausteine gestellt
3. Dezember 2017
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Frage vom 3. Dezember 2017 | 12:23
Von
Status: Frischling (31 Beiträge, 1x hilfreich)
Nachbar hat eine Cortenstahlwand vor unsere Glasbausteine gestellt
Verbaut?
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#1
Antwort vom 3. Dezember 2017 | 15:12
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1954x hilfreich)
Wie das "Fenster" jetzt genau ausschaut, kann ich mir anhand der Beschreibung nicht so recht vorstellen.ZitatHaus aus dem Baujahr 1955, die Glasbausteine, die auf der Grenze stehen wurden 1972 als "Fenster" verbaut, da sonst kein Licht in den Raum gefallen wäre :
Ist das jetzt öffenbar? durchsichtig/undurchsichtig? entspricht es den damaligen Brandschutztechnischen Anforderungen an eine Öffnung in eine Grenzwand/Brandwand?
Es ist hier einmal öffentliches Recht (Baurecht) aber auch Zivilrecht (BGB, Nachbarrecht zu beachten).
Lies zum Einstieg vielleicht mal hier
Der Artikel ist recht allgemein gehalten und geht nicht in die Details, weil das Nachbarrecht und auch das Baurecht je nach Bundesland unterschiedlich sind.
Dort im Artikel unter Lichtrecht > Nachbarrecht (NR) > Regelungsinhalte
Das Lichtschutzrecht als Gegenstück zum Fensterabwehrrecht bedeutet, dass ein rechtmäßig eingebautes Fenster in Grenznähe nicht durch Bauten auf dem Nachbargrundstück derart verschattet werden darf, dass die dahinter liegenden Räume nicht mehr ausreichend Licht und Luft bekommen. Eine derartige Regelung bedeutet eine Erweiterung des Grundeigentums. Ähnlich wie beim Fensterabwehrrecht wird das Lichtschutzrecht durch die Festlegung von Mindestabständen von den zu schützenden Bauteilen rechtlich gewährleistet.
Wichtig ist das Wörtchen "rechtmäßig" !!! Öffnungen einer Grenzwand sind i.d.R. nach Baurecht unzulässig. Man sollte sich also vergewissern, dass das eigene Fenster tatsächlich entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften rechtmäßig eingebaut ist (z.B. gemäß vorhandene Baugenehmigung in der bestehenden Ausführung genehmigt) - i.d.R. gibt es dazu in der Baukte dann ein Ausnahme-/Abweichungsantrag mit Nachbarzustimmung und genauen Ausführungs-Auflagen (natürlich kann in eine Grenzwand/Brandwand nicht einfach jedes Fenster eingesetzt werden)
Ist das Fenster widerrechtlich eingebaut bzw. nicht genehmigungsfähig, dann bestehen auch keine Schutzrechte.
Abgesehen davon, dass mündliche Vereinbarungen i.d.R. nicht beweisbar sind: eine solche privatrechtliche Vereinbarung gilt nur direkt zwischen den Vertragspartnern - ein neuer Nachbar-Eigentümer ist daran nicht gebunden. Zudem wird durch eine derartige Vereinbarung öffentliches Recht nicht außer Kraft gesetzt (ein baurechtlich unzulässige Öffnung ist und bleibt widerrechtlich).ZitatDies wurde damals von meinem Großvater mit dem Nachbarn des Nachbarsgrundstück mündlich vereinbart, :
Falls das Fenster widerrechtlich existiert, dann wäre zu überprüfen, ob eine nachträgliche Legalisierung möglich ist. Wegen der immer wieder erhöhten Anforderungen bedeutet das dann aber auch entsprechende bauliche Maßnahmen. Und baurechtliche Ausnahmen/Abweichungen laufen i.d.R. nur mit Zustimmung des Nachbarn.
Ganz ohne Ämter und Recht könnte man aber auch gemeinsam mit dem Nachbarn versuchen, eine praktische Möglichkeit zu finden, die beide Belange berücksichtigt - z.B. indem der Nachbar seine Sichtschutzwand 1 Meter in sein Grund reinversetzt und ihr ihn für die dadurch entstehende nicht nutzbare Fläche entschädigt.
Je nach Höhe seiner "Wand" wäre es auch möglich, dass er seinerseits nach Baurecht Grenzabstand für seinen Sichtschutz einhalten muss.
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