Guten Abend zusammen.
Ich bin ganz neu hier und hätte gerne eine Antwort zu folgender Frage: Ich habe meine Mietwohung in der ich jetzt 25 Jahre wohne zum 1.2.d.J. als Eigentum erworben, dazu gehören laut Teilungserklärung zwei Kellerräume als Sondereigentum. Mein Nachbar hat seit Jahren von seiner Waschmaschine(die in dem von ihm gemieteten angrenzenden Kellerraum steht), den Wasserzufluß und Abfluß in jetzt ja meinem Kellerraum installiert,(damals war ich auch Mieterin und konnte nichts dagegen machen), er hat aber selber nur den Nachbarkellerraum gemietet. Ich bestehe aus verschiedenen Gründen auf Entfernung seiner Installationen aber die er weigert sich natürlich mit der Begründung, daß der Wasserablaufkanal, der durch meinen erworbenen Keller läuft, Gemeinschaftseigentum sei und ich ihm die Möglichkeit lassen muß, sein Ablaufrohr durch meinen Keller laufen zu lassen, damit er das Abflußrohr nutzen kann. Nun mischt sich auch noch die Baugesellschaft ein, die auch behauptet, ich müsse meinem Nachbarn die Nutzung erlauben. In unserem Vierfamilienhaus sind im Keller keine Waschmaschinen vorgesehen, es wurde aber genehmigt und geduldet.
Wer ist nun im Recht?
Vielen Dank für eine Antwort, ich bin nun unsicher.
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-- Editiert Worry123 am 26.01.2012 00:19
-- Editiert Worry123 am 26.01.2012 00:52
Nachbar will Rohr in mein Sondereigentum legen
26. Januar 2012
Thema abonnieren
Frage vom 26. Januar 2012 | 00:13
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachbar will Rohr in mein Sondereigentum legen
#1
Antwort vom 26. Januar 2012 | 09:31
Von
Status: Bachelor (3977 Beiträge, 2428x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wer ist nun im Recht? <hr size=1 noshade>
Der Nachbar bzw. die Baugesellschaft.
Begründung:
1. ist die Installation der Schilderung nach offensichtlich mit Wissen und Genehmigung des Vermieters bzw. bisherigen Eigentümers erfolgt.
2. da Du noch nicht Eigentümer bist, hast Du diesbezüglich im Moment noch keine Rechte.
3. da die Installation offensichtlich bereits mehrere Jahre besteht hast Du davon Kenntnis. Du kaufst die Wohnung wie gesehen, also mit dieser Installation im Keller. daraus ergibt sich nur die Wahl: entweder die Installation weiterhin zu dulden oder die Wohnung nicht zu kaufen. Durch den Erwerb ändert sich die Rechtslage nicht.
4. gemäß § 14 Abs. 3 WEG hat der Wohnungseigentümer die Pflicht: "Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1, 2 zulässigen Gebrauch beruhen." Einen Nachteil über das unvermeidliche Maß hinaus kann ich nach bisheriger Schilderung nicht erkennen.
Ein Nachteil über das unvermeidliche Maß hinaus käme nur in Frage, wenn das Abwasserrohr quer durch deinen Keller verlegt wäre, so dass die Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt ist. I.d.R. ist aber von einer verlegung an der Außenwand auszugehen, hier wäre die Nutzbarkeit des Kellers nur unerheblich bis gar nicht eingeschränkt.
Innerhalb des Nachbarkellers ist das Abwasserrohr Sondereigentum. Der Abschnitt durch Deinen Keller wäre bereits Gemeinschaftseigentum. Du darfst daher dort auch anschließen.
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"lg.
R.M. "
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