Nachbarkanal mit Leitungsrecht auf unserem Grundstück

11. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Schmb
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachbarkanal mit Leitungsrecht auf unserem Grundstück

Liebe Forumsleser,
wir haben ein Grundstück gekauft, auf dem für den Nachbarn ein Leitungsrecht (Abwasser) eingetragen ist. Der Kanal läuft sehr unkonventionell (40 Jahre alt) mitten durch das Baufenster, sodass wir um Erlaubnis zum Verlegen des Kanals gebeten haben. Es wird jetzt ein völlig neuer Kanal und ein neuer Anschluss ans öffentliche Netz erstellt, den wir dann gemeinsam mit dem Nachbarn nutzen werden. Beim Freilegen des alten Kanals war dieser völlig marode und rissig und wäre binnen kurzer Zeit zur Sanierung angestanden. Auch der Anschluss an den öffentlichen Kanal ist marode. Der Nachbar möchte sich nun weder an den Kosten für den neuen Kanal (sei ja unser Interesse), noch an den Kosten für die Beseitigung des alten Kanals und den Verschluss des alten Anschlusses beteiligen. Der neue Kanal stellt eindeutig eine Wertverbesserung für ihn da, was zumindest eine moralische Zahlungsverpflichtung darstellt, die Beseitigung des alten Kanals unserer Meinung nach aber eine legitime Forderung, zumal er die dringend nötige Sanierung auch nicht umsonst bekommen hätte. Hat jemand ähnliche Erfahrungen oder einen Rat?
Schmb




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2391x hilfreich)

Der Nachbar wird sich nicht an den Kosten beteiligen müssen, denn schließlich hatte er keinen Bedarf an einer jetzigen Erneuerung.
Was wäre wohl wenn man die Leitung nicht verlegen würde, die Baumaßnahme ist ja die Ursache. 40 Jahre sind kein Alter für einen Kanal, wenn die im Boden in Ruhe lässt, braucht man die nicht erneuern, und eine Wertsteigerung wegen eines neuen Kanal kann man doch nicht erkennen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130350 Beiträge, 41516x hilfreich)

Zum einen müsste man mal schauen ob die Lage des Kanals in den Unterlagen fest vorgegeben wurde. Dann wäre das Problem mit der Neuverlegung noch nicht gelöst, dann müssten wohl auch die Unterlagen noch angepasst werden.

Dann wäre zu schauen, ob irgendetwas zu den Kosten vereinbart wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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