Nachbarparkt auf meinem Grundstück

3. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
nikko1206
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachbarparkt auf meinem Grundstück

Hi, kurze Beschreibung des Falls. Ich bin Besitzer einer Doppekhaushälfte (Nähe Frankfurt). Es gibt nur einen Zuweg (10m lang) von der Strasse zu beiden Häuser. Zuweg ist mein Grundstück. Wegerecht im Grudbuch für Nachbar gibt es nicht. Es gibt nur iin meiner Baulast einen Einntrag das Grundstück des Nachbarn an das öffentliche Verkehrsnetzt anzuschliessen. Das bedeutet eigentlich nur das ich den Weg nicht zubauen darf o.ä. Der Nachbar kann natürlich mit seinem Auto über meine Weg zu seinbem Haus fahren. Dort hat er eine Stellfläche. Er benutzt aber meine Weg auch zum Parken. Gäste oder Handwerker parkan dann vor meinem Haus. Das habe ich ihm schon mehrfach untersagt. Meine Besucher oder Handwerker stehen da aber manchmal, da es sich um mein Grundstück handelt. Ich habe ihm gesagt das er, sofern dort jemand steht und er raus oder rein will, nur kurz klingeln muss. Dann fährt derjenige weg. Das kommt im Monat vielleicht einmal vor, mehr nicht. Jetz macht er es aber anders. Wenn er kommt und da steht einer parkt er frech hinter dem auf meinem Weg und verlässt sein Auto und geht ins Haus. Wenn mein besucher dann fahren will muss er bei dem dann klingeln. Er lässt sich dann Zeit bis er wegfährt. Was kann man da machen ? Rechtlich darf er das nicht, da bin ich mir sicher.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von nikko1206):
Wenn er kommt und da steht einer parkt er frech hinter dem auf meinem Weg und verlässt sein Auto und geht ins Haus

Was bitte ist daran frech?
Es ist sogar sehr nett von ihm wie er das macht. Vermutlich hat er das
Zitat (von nikko1206):
Ich habe ihm gesagt das er, sofern dort jemand steht und er raus oder rein will, nur kurz klingeln muss.

so interpretiert, das es bei ihm dann auch so ab läuft, also ein gegenseitiges Abkommen.



Zitat (von nikko1206):
Rechtlich darf er das nicht, da bin ich mir sicher.

Darüber kann man diskutieren, siehe oben.

Rechtlich könnte er sehr substantiiert eine Unterlassungsklage anstrengen, mit Strafzahlung / Ordnungshaft für jeden Fall wo er durch Dich, Deine Gäste, Handwerker etc. rechtwidrig an der Nutzung der eingetragenen Baulast und / oder seines Stellplatzes gehindert wird.
Das könnte dann am Ende recht teuer werden für Dich ...



Zitat (von nikko1206):
Das bedeutet eigentlich nur das ich den Weg nicht zubauen darf o.ä.

Korrekt.
Und nun macht man das "o.ä." ...

Also damit leben, das man dann halt mal warten muss, bis der Nachbar wegfährt.
Oder ihm die Blockade untersagen und notfalls gerichtlich dagegen vorgehen - wenn man mit dem zu erwarteten Echo leben kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17229 Beiträge, 9502x hilfreich)

Zitat (von nikko1206):
Es gibt nur iin meiner Baulast einen Einntrag das Grundstück des Nachbarn an das öffentliche Verkehrsnetzt anzuschliessen.

Dann ist der Weg aber ziemlich sicher auch gleichzeitig die offizielle Feuerwehrzufahrt zum Grundstück des Nachbarn.
Sie müssen damit rechnen, dass am Ende des Streits überhaupt niemand mehr auf dem Weg parken darf - auch nicht Ihre Besucher oder Handwerker. Da sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie da Anwälte und/oder Gerichte involvieren wollen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7879 Beiträge, 1619x hilfreich)

Wer hat denn diese Baulast eingetragen?

https://www.gev-versicherung.de/ratgeber/wegerecht/#:~:text=%C3%96ffentlich%2Drechtlich%20kann%20ein%20Wegerecht,oder%20das%20Stra%C3%9Fennetz%20erweitern%20will.

Zitat:
Das Wegerecht kann entweder privatrechtlich oder aus einer öffentlich-rechtlichen Regelung begründet sein. Im Privatrecht gibt es zwei Möglichkeiten:

Zitat:
Öffentlich-rechtlich kann ein Wegerecht als Baulast im Baulastenverzeichnis der Immobilie eingetragen sein. Das passiert zum Beispiel, wenn die Gemeinde Bauflächen erschließen, den Zugang zu Grundstücken sichern, Baugenehmigungen ermöglichen oder das Straßennetz erweitern will. Eine Baulast wird in der Regel durch eine Einverständniserklärung freiwillig eingetragen, kann aber auch durch eine Ordnungsverfügung durch die Gemeinde erzwungen werden.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
nikko1206
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist eine öffentliche Baulast die nur das Grundstück dort benennt. Es war aber mal geplant, dass der Weg zu weiteren Grundstücken führen soll. Das wurde aber nicht eingetragen und der Bau von weitern Häusern fand nie statt. Ich hatte dazu mal das Bauamt gefragt. Die sagen, das Parken für den Nachbarn auf dem Weg verboten ist, für mich aber nicht, da es ja mein Grundstück ist. Das Einzige was ich nicht machen darf ist den Weg zubauen. Das würde aber eh nicht gehen, da ich ja dann selbst nicht mehr zu meinem Haus komme.

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#5
 Von 
nikko1206
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht nicht darum den Weg zu blockieren hier, das würde ich nie machen. Ich parke ja selbst nicht da und wenn nur um etwas ein oder auszuladen. Insofern kann natürlich die Feuerwehr immer rein. Es geht darum das mein Nachbar auf dem Weg nicht parken darf, mehr nicht, denn er hat ja vor seinem Haus selbst ein Fläche. Wenn bei mir einer steht, z.B. ein Handwerker, dann muss er klingeln und dann fährt der Handwerker kurz weg. Da es sich um mein Grundstück handelt darf ich selbst und Gäste von mir sehr wohl parken. Ich bin nur verpflichtet den Weg freizumachen wenn das angefordert ist. Ich denke das es zumutbar ist das man kurz klingelt. Kommt ja nicht oft vor, so einmal im Monat vielleicht.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von nikko1206):
dann muss er klingeln und dann fährt der Handwerker kurz weg. Da es sich um mein Grundstück handelt darf ich selbst und Gäste von mir sehr wohl parken. Ich bin nur verpflichtet den Weg freizumachen wenn das angefordert ist.

Den Optimismus teile ich nicht.

Aber bitte gerne berichten, wie es weiter geht.



Zitat (von nikko1206):
Ich denke das es zumutbar ist das man kurz klingelt.

Dann gibt es ja auch keinen Grund weshalb das für einen selber unzumutbar sein soll...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3761 Beiträge, 600x hilfreich)

Zitat (von nikko1206):
nsofern kann natürlich die Feuerwehr immer rein.

Passt nicht zu unterem Satz.
Zitat (von nikko1206):
Ich bin nur verpflichtet den Weg freizumachen wenn das angefordert ist.

Die Feuerwehr muss nicht klingeln, die müssen immer eine freie Zufahrt haben.
Gibt es da keine Beschilderung am Anfang der Zufahrt?
Bei uns wird so etwas geahndet und man muss ein Bussgeld bezahlen.
Machen sie ihrem Nachbarn klar, dass er deswegen nicht dort parken darf, genauso ihr Besuch.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17338 Beiträge, 5942x hilfreich)

Zitat (von nikko1206):
Die sagen, das Parken für den Nachbarn auf dem Weg verboten ist, für mich aber nicht, da es ja mein Grundstück ist.
Das ist pauschal auch korrekt. Allerdings endet diese pauschale Aussage dort, wo der NAchbar an der Nutzung gehindert wird.
Der Weg ist so weit frei zu halten, dass keiner der Nachbarn den anderen an der Zufahrt hindert. Ja er ist sogar soweit frei zu halten, dass die Feuerwehr mit einem großen Fahrzeug das jeweilige Grundstück erreichen kann. Sollte der Weg evtl. als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet sein, dann ist Parken dort generell verboten.

Zitat (von nikko1206):
Da es sich um mein Grundstück handelt darf ich selbst und Gäste von mir sehr wohl parken.
Eine sehr gewagte Aussage, die sehr teuer werden kann. Das eigene Recht endet regelmäßig dort wo andere in deren Rechten beschränkt werden würden.

Ganz pauschal: Du kannst dem Nachbar ein Parkverbot auf deinem Grundstück erteilen. Im Gegenzug kann der Nachbar eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung erwirken, in welcher dir untersagt wird den Nachbarn an der Erreichung seines Grundstücks zu hindern.
An deiner Stelle würde ich also ganz kleine Brötchen backen und entweder den Status quo hinnehmen oder dafür sorgen, dass niemand (auch keine Gäste/Handwerker) den Nachbarn behindern.

-- Editiert von User am 5. Februar 2024 11:18

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#9
 Von 
nikko1206
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Es hindert hier niemand jemanden daran sein Grundstück zu erreichen. Keiner kann mir verbieten auf meinem eigenen Grundstück kurz zu parken weil ich z.B. etwas aus oder einlade. Im Übrigen kann ich sogar am Anfang des Weges ein Tor bauen, das hatte ich schon einmal geklärt. Das ist hier kein öffentlicher Weg sondern mein Privatgrundstück. Ich muss nur dem Nachbarn einn Schlüssel dazu geben. Die Feuerwehr spielt hier gar keine Rolle. Wenn der Nachbar kommt oder geht und da zufällig ein Auto steht muss er eben kurz Klingeln und dann kann er raus oder rein. In welchem Umfang das hier zulässig ist ist die Frage. Keiner hindert jemand daran durchzufahren. Es ist aber eben nicht möglich das der Weg zu jeder Zeit 100% frei ist.

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17338 Beiträge, 5942x hilfreich)

Du möchtest es einfach nicht verstehen. Ja, es ist dein Grundstück aber es ist eine öffentliche Baulast eingetragen! Du darfst mit deinem Grundstück eben nicht so umgehen wie du es möchtest. Du hast die Baulast zu erfüllen und dies bedeutet, dass du dem Nachbarn jederzeit freie Zu- und Abfahrt gewähren musst. Dazu gehört dann eben auch, dass der Nachbar nicht klingeln braucht damit der Weg frei wird. Klar darfst du ein Tor einbauen, gar keine Frage. Der Nachbar bekommt dann einen Schlüssel und fertig. Du darfst aber den Weg nicht so versperren, dass der Nachbar klingeln muss.
Du darfst mit diesem Teil deines Grundstücks nicht machen was oder es benutzen wie du möchtest. Das solltest du begreifen. In Bezug auf das Durchfahrtsrecht des Nachbarn hat dieser den Vorrang vor deinen Wünschen der Nutzung.

Zitat (von nikko1206):
Die Feuerwehr spielt hier gar keine Rolle.
Die Feuerwehr wird dann, im Fall der Fälle, schon erklären welche Rolle sie spielt wenn sie nicht ungehindert zum Nachbarn durchkommen kann.

-- Editiert von User am 5. Februar 2024 12:42

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#11
 Von 
nikko1206
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das was du schreibst kann nicht richtig sein, denn das Bauamt, was für den Eintrag zuständig ist, hat mir bestätigt das ich selbst dort parken kann. Ich werde das jetzt mal beim Anwalt erfragen.

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17338 Beiträge, 5942x hilfreich)

Zitat (von nikko1206):
hat mir bestätigt das ich selbst dort parken kann.
Ja, das ist auch korrekt, das darfst du ja auch, habe ich doch bereits geschrieben................... aber nur solange du den Durchfahrtsberechtigten nicht an der Ausübung dessen Rechtes hinderst. Das tust du aber wenn er erst klingeln muss um zu seinem Grundstück gelangen zu können.

-- Editiert von User am 5. Februar 2024 13:23

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#13
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3761 Beiträge, 600x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Die Feuerwehr wird dann, im Fall der Fälle, schon erklären welche Rolle sie spielt wenn sie nicht ungehindert zum Nachbarn durchkommen kann.

Der Nachbar sollte sich diesbezüglich mal schlau machen, bei uns sind Tore an Zufahrten zu rückwärtigen Gebäuden verboten.
Wird ein Notarzt und Sanka benötigt, gleicher Fall bei abgesperrten Türen.
Zitat (von nikko1206):
Wenn der Nachbar kommt oder geht und da zufällig ein Auto steht muss er eben kurz Klingeln und dann kann er raus oder rein.

So etwas kann man nur als Kindergarten bezeichnen. Sie meinen mit ihrem Nachbarn spielen zu können und wenn er läutet, dass sie dann gnädig wegfahren.
Man kann sich immer lächerlich machen, sie bevorzugen derzeit eine Zufahrt dazu.

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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17338 Beiträge, 5942x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
bei uns sind Tore an Zufahrten zu rückwärtigen Gebäuden verboten.
Echt? solche Vorschriften gibt es? War mir bisher unbekannt.

Zitat (von Loni12):
So etwas kann man nur als Kindergarten bezeichnen.
Volle Zustimmung. Ist aber doch schön vom Nachbarn, dass dieser nur mit "Auge um Auge" und nicht mit einer Unterlassungsklage antwortet. Aber man möchte ein nachbarliches Verhältnis ja auch nicht unnötig belasten.

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