Nachbarwiderspruch unzuständige Behörde verfristet?

21. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
DGK92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachbarwiderspruch unzuständige Behörde verfristet?

Hallo Community,

ich habe einen fiktiven Fall für euch:

Familie A hat eine Baugenehmigung (ausgestellt vom Landratsamt am 10.11.2022) für eine Mehrparteienhaus am 15.11.2022 zugestellt bekommen. Zeitgleich auch die Nachbarn des Baugrundstückes von Familie A. Mehrere Nachbarn haben am 15.12.2022 (letzter Tag der Frist) Widerspruch bei der Gemeinde per Brief eingelegt. Laut Rechtsbehelfsbelehrung muss der Widerspruch innerhalb eines Monats beim Landratsamt erhoben werden. Die Gemeinde hat am 16.12 den Widerspruch als PDF Anhang per einfacher Mail an das LRA weitergeleitet.

Frage 1: Wurde hier die Frist eingehalten?

Das LRA hat den Widerspruch mittlerweile abgewiesen weil die Gründe lächerlich ist. Trotzdem würde ich gerne wissen, ob die Widerspruchsbehörde (Regierungspräsidium) auch die Form und Frist des Widerspruches prüft.

Frage 2: Prüft die Widerspruchsbehörde (hier Regierungspräsidium) auch die Form und Frist des Widerspruches?

Frage 3; Falls die Form und Frist nicht automatisch geprüft wird, hat man als Bauherr die Möglichkeit diese prüfen zu lassen?

Wenn die Baugenehmigung auf einem unbeplanten Innenbereich basiert, jedoch hierfür keine Satzung bei der Gemeinde zu finden ist und das Gebiet auch auf den ersten Blick als Außenbereich zu beurteilen ist, wie erfolgreich wäre dann ein Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde? Alle Nachbarschaftsnormen sind eingehalten (Abstandsflächen, Höhe, Größe).

Frage 4: Hat eine Klage gegen die inhaltliche Baugenehmigung Erfolg wenn keine drittschützenden Normen, wie die Abstandsfläche, verletzt sind, aber die Baugenehmigung auf einer nicht vorhandenen Satzung basiert?

Vielen Dank schonmal und einen schönen Abend

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1960 Beiträge, 413x hilfreich)

Zitat (von DGK92):
Mehrere Nachbarn haben am 15.12.2022 (letzter Tag der Frist) Widerspruch bei der Gemeinde per Brief eingelegt. Laut Rechtsbehelfsbelehrung muss der Widerspruch innerhalb eines Monats beim Landratsamt erhoben werden.

Ist das nicht selbsterklärend?
Zitat (von DGK92):
Das LRA hat den Widerspruch mittlerweile abgewiesen weil die Gründe lächerlich ist.

ohne Kommentar
Zitat (von DGK92):
Wenn die Baugenehmigung auf einem unbeplanten Innenbereich basiert, jedoch hierfür keine Satzung bei der Gemeinde zu finden ist und das Gebiet auch auf den ersten Blick als Außenbereich zu beurteilen ist, wie erfolgreich wäre dann ein Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde? Alle Nachbarschaftsnormen sind eingehalten (Abstandsflächen, Höhe, Größe).

Da wurden anscheinend eindeutige Rechtsgrundlagen benannt.
"das Gebiet auch auf den ersten Blick als Außenbereich zu beurteilen ist"
Wer hat das mit welcher Qualifikation als Außenbereich "erkant"?
Zitat (von DGK92):
Hat eine Klage gegen die inhaltliche Baugenehmigung Erfolg wenn keine drittschützenden Normen, wie die Abstandsfläche, verletzt sind,

Die Frage wurde ja in der Frage schon beantwortet.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DGK92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Ist das nicht selbsterklärend?

Ja, aber ich würde gerne wissen wie die Behörden hier entscheiden. Werden die Fristen überhaupt geprüft von der Widerspruchsbehörde? Kann man als Bauherr die Prüfung der Form und Frist anregen?

Zitat (von de Bakel):
Da wurden anscheinend eindeutige Rechtsgrundlagen benannt.
"das Gebiet auch auf den ersten Blick als Außenbereich zu beurteilen ist"
Wer hat das mit welcher Qualifikation als Außenbereich "erkant"?

Es gibt keinerlei Satzung dazu. Und in dem Gebiet sind lediglich aktuell 4 Wohnhäuser. Ich habe mit einem unabhängigen Städteplaner deswegen telefoniert.

Zitat (von de Bakel):
Die Frage wurde ja in der Frage schon beantwortet.

Das stimmt, aber was wäre bspw. wenn die Baugenehmigung auf einem unbeplanten Innenberech nach §34 basiert, aber es später als Außenbereich nach §35 eingestuft wird? Wird alleine deswegen eine Baugenehmigung zurückgenommen? Oder müssen hier noch andere drittschützende Normen verletzt sein? Bspw. nachbarschaftliches Rücksichtsnahmeverbot, wobei wir hier alle Abstandsflächen eingehalten haben. Auch basiert die Kubatur des Hauses auf den umliegenden Nachbarhäusern.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34038 Beiträge, 5880x hilfreich)

Zitat (von DGK92):
Werden die Fristen überhaupt geprüft von der Widerspruchsbehörde?
Wenn sich das LRA zuständig sieht und als Genehmigungsbehörde den (am 16.12. weitergeleiteten) Widerspruch gegen die Baugenehmigung prüft und ablehnt, war der Widerspruch in Frist und Form zulässig, aber unbegründet und konnte deshalb abgelehnt werden.
WIE haben denn mehrere Nachbarn Widerspruch erhoben? Und WAS waren lächerliche Gründe?
Fristen und Formvorgaben sind schon gesetzlich geregelt.

Wieso sollte hier das RP die Widerspruchsbehörde sein?

Was wäre, wenn es anders wäre, kann man nicht beantworten. Dann gäbe es vermutlich einen anderen Bauantrag und (k)eine entspr. Baugenehmigung. Oder vorher würde Außen-und Innenbereich festgelegt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DGK92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Iwie kann ich vom Handy aus nicht zitieren..

WIE haben denn mehrere Nachbarn Widerspruch erhoben? Und WAS waren lächerliche Gründe?
Fristen und Formvorgaben sind schon gesetzlich geregelt.

Wieso sollte hier das RP die Widerspruchsbehörde sein?

Die Nachbarn haben einen gemeinsamen Brief geschrieben, wobei sie unter anderem den Gemeinderat um eine Ortsbegehung beten. Gründe sind unter anderem Hochwasserschutz gegenüber einem Nachbar. Das Baugrundstück liegt höhenmäßig unter dem Nachbarsgrundstück. Maximales Verlehrsaufkommen und keine Rücksichtnahme auf das gesamte Dorf wird dem Bauherr vorgeworfen.

Der Brief enthält nichtmal Adresse der zuständigen Behörde, kein Datum der Baugenehmigung. Auch geht kein Widerspruchsführer aus dem Schreiben hervor. Adressen der Nachbarn sind auch nicht drauf.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34038 Beiträge, 5880x hilfreich)

Zitat (von DGK92):
Die Nachbarn haben einen gemeinsamen Brief geschrieben, wobei sie unter anderem den Gemeinderat um eine Ortsbegehung beten.
Dann kann ich die Ablehnung des Widerspruchs verstehen.
Dass man eine Ortsbegehung vom Gemeinderat erbittet, ist ja nun wirklich kein Widerspruch.
Die Genehmigungsbehörde kennt die Örtlichkeit, kennt die Kriterien für Baugenehmigungen, erteilt sie oder erteilt sie nicht oder erteilt sie unter Auflagen.
Zitat (von DGK92):
Gründe sind unter anderem Hochwasserschutz gegenüber einem Nachbar. Das Baugrundstück liegt höhenmäßig unter dem Nachbarsgrundstück.
Es soll öfter vorkommen, dass es Ober-und Unterlieger gibt. Hochwasserschutz wäre zB eine solche Auflage in der Baugenehmigung.
Zitat (von DGK92):
Maximales Verlehrsaufkommen und keine Rücksichtnahme auf das gesamte Dorf wird dem Bauherr vorgeworfen.
Das ist lediglich ein Vorwurf, der durch nichts belegt oder gar gerechtfertigt wäre.
Zitat (von DGK92):
Der Brief enthält nichtmal Adresse der zuständigen Behörde
Welcher Brief?

Wenn man den Bau dieses MFH im Außenbereich oder Innenbereich verhindern will oder Auflagen durchsetzen will, sollte man sich fachliche und rechtliche Unterstützung suchen. Das geht meist nicht ohne einen versierten Fachanwalt.
Eine Gruppe empörter Dorfnachbarn kann da vermutlich nichts ausrichten.
Zitat (von DGK92):
Auch geht kein Widerspruchsführer aus dem Schreiben hervor.
Vielleicht, weil eine ganze Gruppe sowas geschrieben hat?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124124 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von DGK92):
Die Nachbarn haben einen gemeinsamen Brief geschrieben,

...

Der Brief enthält nichtmal Adresse der zuständigen Behörde, kein Datum der Baugenehmigung. Auch geht kein Widerspruchsführer aus dem Schreiben hervor. Adressen der Nachbarn sind auch nicht drauf.

Das Blabla-Zettelchen dürfte wohl nach dem 3G-Verfahren behandelt worden sein ...



Zitat (von DGK92):
Frage 1: Wurde hier die Frist eingehalten?

Es gibt für Blabla-Zettelchen keine Frist.



Zitat (von DGK92):
Frage 2: Prüft die Widerspruchsbehörde (hier Regierungspräsidium) auch die Form und Frist des Widerspruches?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Sie sollte es zwar durchaus ... aber naja ...



Zitat (von DGK92):
Frage 3; Falls die Form und Frist nicht automatisch geprüft wird, hat man als Bauherr die Möglichkeit diese prüfen zu lassen?

Ja, dazu gibt es z.B. Gerichte.



Zitat (von DGK92):
Frage 4: Hat eine Klage gegen die inhaltliche Baugenehmigung Erfolg wenn keine drittschützenden Normen, wie die Abstandsfläche, verletzt sind, aber die Baugenehmigung auf einer nicht vorhandenen Satzung basiert?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DGK92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann kann ich die Ablehnung des Widerspruchs verstehen.
Dass man eine Ortsbegehung vom Gemeinderat erbittet, ist ja nun wirklich kein Widerspruch.
Die Genehmigungsbehörde kennt die Örtlichkeit, kennt die Kriterien für Baugenehmigungen, erteilt sie oder erteilt sie nicht oder erteilt sie unter Auflagen.

Sie schreiben schon, dass sie Einspruch gegen das Bauvorhaben einlegen, aber die Gründe sind eben teilweise wie oben geschrieben an den Haaren herbeigezogen.

Zitat (von Anami):
Vielleicht, weil eine ganze Gruppe sowas geschrieben hat?

Trotzdem müsste doch im Widerspruchschreiben ein Ansprechpartner inkl Adresse stehen? An wen soll denn sonst der Widerspruchsbescheid gerichtet werden?

Zitat (von Anami):
Es soll öfter vorkommen, dass es Ober-und Unterlieger gibt. Hochwasserschutz wäre zB eine solche Auflage in der Baugenehmigung.

Ja natürlich, aber dann müssten wir ja für uns selber einen Hochwasserschutz erstellen, was ja in unserem eigenen Interesse wäre, da wir die Unterlieger sind. Ein Aufstauen des Wassers bis zum Oberlieger ist nahezu unmöglich, da unser Grundstück ein Hanggrundstück ist und danach nur noch ein Tal kommt.

Zitat (von Harry van Sell):
In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Sie sollte es zwar durchaus ... aber naja ...

Beim RP anrufen und nachfragen kommt auch sehr blöd oder?

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, dazu gibt es z.B. Gerichte.

Das beruhigt mich ungemein, Danke.

-- Editiert von User am 23. Juni 2023 11:36

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124124 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von DGK92):
Beim RP anrufen und nachfragen kommt auch sehr blöd oder?

Sehe ich auch so.

Man sollte nicht freiwillig in den gleichen Topf hüpfen wie die Schreiber des Zettelchens...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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