Mal folgendes angenommen:
Privatmann A verkauft sein Mehrfamilienhaus (unter Denkmalschutz stehend) an Immobilien-Makler B. B zahlt den Kaufpreis ordnungsgemäß.
Immobilienmakler B wird das Haus renovieren lassen und in Eigentumswohnungen aufteilen (Abgeschloßenheits-/ Teilungserklärungen). Kostenpläne sind vertraglich vereinbart. Eine Wohnung ist vermietet, die anderen stehen leer. Der Makler (B) wird nach Renovierung diese Wohungen als Eigentumswohnunugen verkaufen und den Mieter in der einen Wohnung übernehmen.
So weit, so gut.
Nun stellt sich aber heraus, daß einige Sachen (Balkon, Wintergarten, Ausbau Dachgeschoß) nicht oder nicht richtig genehmigt sind. Der Makler stellt nun einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung. Dazu muss er Anträge stellen und statische Gutachten einholen usw. Im Wesentlichen klappt das auch soweit, bis auf einige Fenster oder andere Kleinigkeiten, die sich nicht wie geplant umsetzen lassen (Denkmalschutz).
Nun kommen dadurch enorme Kosten für Gebühren, Gutachten, Genehmigungen die zwischen 10.000 und 20.000 EUR liegen, auf den Käufer (B) zu.
Die entspricht immerhin 4-5% vom Kaufpreis.
Im Kaufvertrag steht der schöne Satz, daß dem Verkäufer (A) nicht bekannt ist, daß baurechtliche Genehmigungen fehlen.
Dem Verkäufer war dieser Umstand tatsächlich nicht bekannt, sogar der Käufer (als Makler ein Profi) konnte dies nicht vor Vertragsabschluß bei der Baubehörde in Erfahrung bringen. Der Käufer/ Makler (B) beschuldigt den Verkäufer (A) NICHT, diesen Umstand vorsätzlich oder arglistig verschwiegen zu haben.
In dem Vertrag steht (natürlich) auch der schöne Satz "Gekauft wie gesehen".
Nun macht der Käufer (B) dem Verkäufer (A) das "scheinbare Angebot" die Kosten für die Genehmigungen zu teilen.
Ist der Verkäufer (A) überhaupt dafür haftbar zu machen und muss dieser irgendetwas an den Käufer bezahlen ?
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Nachforderung Immobilienvrkauf wg. Gebühren
31. August 2009
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Frage vom 31. August 2009 | 13:38
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachforderung Immobilienvrkauf wg. Gebühren
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#1
Antwort vom 31. August 2009 | 17:23
Von
Status: Unbeschreiblich (48408 Beiträge, 17074x hilfreich)
Der Verkäufer müsste nur bei arglistiger Täuschung zahlen. Dazu müsste der Käufer dem verkäufer nachweisen, dass dieser von den nicht genehmigten Umbauten gewusst hat.
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#2
Antwort vom 31. August 2009 | 17:52
Von
Status: Unbeschreiblich (124290 Beiträge, 40350x hilfreich)
quote:
Ist der Verkäufer (A) überhaupt dafür haftbar zu machen und muss dieser irgendetwas an den Käufer bezahlen ?
Sofern keine arglistige Täuschung nachgewiesen werden kann, hat der Käufer Pech gehabt und muss die Kosten alleine tragen.
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