Hallo zusammen!
1961 wurde per Notarvertrag ein Wegerecht über das Grundstück X gestattet! Aber nur zwischen den damamligen Besitzern von X und Y!
Der damalige Notar schrieb auch, daß es sich um ein gesetzliches Notwege- und Fahrrecht handle und dies nicht im Grundbuch eingetragen werden müsse!
Nun meine Frage: Ist es möglich, ein solches Recht nachträglich ins Grundbuch eintragen zu lassen bzw. geht ein solches Recht nicht automatisch auf die Rechtsnachfolger über? Es heißt ja "gesetzliches Notwege-/Fahrrecht", also ist es doch auch auf die Rechtsnachfolger übertragbar?!?
Gruß
Knötchen
Nachträgliche Eintragung Wege/Fahrrecht
21. Februar 2006
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Frage vom 21. Februar 2006 | 14:09
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Eintragung Wege/Fahrrecht
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#1
Antwort vom 21. Februar 2006 | 21:02
Von
Status: Schlichter (7944 Beiträge, 2925x hilfreich)
Ein Wegerecht wird immer im Grundbuch eingetragen, da dies ja den Wert eines Grundstückes mindern würde.
Frage auf jeden Fall mal beim Grundbuchamt nach, wie das aussieht mit diesem notariellen Schreiben und welche Auswirkungen das hat.
Und jetzt?
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