Nachträgliche Genehmigung: Umnutzung Dachgeschoss in Wohnraum

18. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Andreas.Gasch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Genehmigung: Umnutzung Dachgeschoss in Wohnraum

Hallo allerseits,

ich habe eine Nachfrage zur Umnutzung eines Dachgeschosses in Wohnraum.

Es handelt sich um ein denkmalgeschütztes Haus, dessen Dachgeschoss (4 OG) mit 200qm Fläche bereits vor Jahrzenten ausgebaut wurde und seitdem als Wohnraum dient.

Allerdings wurde wohl niemals eine Umnutzung in Wohnraum beantragt & genehmigt.

Dies würde ich dann folglich schnellst möglich nachholen wollen.

Grundsätzlich scheint das Ganze genehmigungsfähig
(Dachschräge größer 35 Grad, 1 Fluchtweg über das Treppenhaus vorhanden, ein weiterer über ein Fenster welches die Anforderungen als Rettungswegfenster nach § 37 (5) MBO erfüllen sollte).

Meine Befürchtung ist jedoch, dass noch weitere Dinge geprüft werden, die einer Genehmigung im Wege stehen.

Muss hier z.B. auch (wie bei einem Neuausbau) die gesamte Statik des Hauses geprüft werden ob es überhaupt ein zusätzliches Stockwerk tragen kann?
Oder fallen solche Prüfungen in diesem Fall weg? Schließlich ist das Gebäude bereits seit vermutlich 50 Jahren in genau diesem Zustand.

Oder anders gefragt: Wird hier geprüft als wollte ich ein neues Bauvorhaben anmelden oder gelten für bereits vor langem geschehene Umbauten andere Maßstäbe?

Ich wüsste halt gerne, welche Bedingungen ich erfüllen muss um die Umnutzung "offiziell" zu machen.

Und vermutlich kommt ja erschwerend hinzu, dass das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Eventuell dürfen ja aus diesem Grund Umbauten, die das Ganze an sich genehmigungsfähig machen würden, gar nicht durchgeführt werden...

Ich habe natürlich Angst dass es dann auf einmal heisst:
"Sorry, das ist kein Wohnraum und kann auch keiner werden. Alle ausziehen bitte..."

Beste Grüße,

Andi

Verbaut?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Andreas.Gasch):
Alle ausziehen bitte...

Das ist das kleinste Problem. Richtig teuer könnte die Abriss- / Widerherstellungsverfügung werden.



Von daher sollte man einen Fachmann beauftragen, das wäre dann in dem Falle ein Architekt der sich auch mit dem Denkmalschutz auskennt.
Eventuell hinterher auch einen Anwalt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Andreas.Gasch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmmm das wäre jetzt doch unwahrscheinlich oder? Vermutlich kann man doch nicht mal rekonstruieren was man wiederherstellen sollte...

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Andreas.Gasch):
Hmmm das wäre jetzt doch unwahrscheinlich oder?

Naja, ich hab da schon einige Fälle erlebt wo das Amt für Denkmalschutz nicht wirklich kompromissbereit war.
Andere Fälle da hat es gereicht den Putz zu ändern oder Balken wieder freizulegen.
Und es gab halt Fälle, wo es schlicht egal war.

Jeder Fall ein Einzelfall.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Es handelt sich um ein denkmalgeschütztes Haus, dessen Dachgeschoss (4 OG) mit 200qm Fläche bereits vor Jahrzenten ausgebaut wurde und seitdem als Wohnraum dient.


Wie hoch ist die OK Fußboden im Dachgeschoss von OK Gelände ?
Welches Bundesland ?

Zitat:
Meine Befürchtung ist jedoch, dass noch weitere Dinge geprüft werden, die einer Genehmigung im Wege stehen.


der Bauantrag selber wird geprüft.
Brandschutzkonzept (beinhaltet nicht nur die Fluchtwege)
Wärmeschutznachweis mit Erleichterungen wegen Baudenkmal
Statische Nachweise für das Gebäude (aus dem Dachausbau ergeben sich zwangsläufig höhere Belastungen auf den Bestand),
Stellplatznachweis

Zitat:
Oder anders gefragt: Wird hier geprüft als wollte ich ein neues Bauvorhaben anmelden oder gelten für bereits vor langem geschehene Umbauten andere Maßstäbe?


Es gelten die zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages gültigen Vorschriften.
Man kann aber Abweichungen von den Vorschriften beantragen, welche zu begründen sind.

Ein Architekt oder bauvorlageberechtigter Ingenieur aus Deiner Nähe ist Dein nächster Ansprechpartner.

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Zitat (von Andreas.Gasch):
Es handelt sich um ein denkmalgeschütztes Haus, dessen Dachgeschoss (4 OG) mit 200qm Fläche bereits vor Jahrzenten ausgebaut wurde und seitdem als Wohnraum dient.

Allerdings wurde wohl niemals eine Umnutzung in Wohnraum beantragt & genehmigt.


Ich hoffe, das ist nicht Ihr richtiger Vor- und Zuname. Wer weiß, wer hier alles mitliest....

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Andreas.Gasch):
Grundsätzlich scheint das Ganze genehmigungsfähig


Baurechtlich mag das zutreffen.

Da es sich aber um ein geschütztes Haus handelt, kann ich mir nur schwer vorstellen, dass die vermutlich erforderliche Außentreppe (zum Fenster) als zusätzlicher Fluchtweg genehmigt wird.

Berry

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#7
 Von 
Andreas.Gasch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@hausfrau66
Was meinst du mit "OK Gelände"?
Es ist in Baden Württemberg.

@Berry
Warum eine zusätzliche Außentreppe? Da wird doch eine Feuerwehrleiter angelegt.. ?

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#8
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Was meinst du mit "OK Gelände"?
Es ist in Baden Württemberg.


OK = Oberkante, also Oberkante Gelände, Fußweg

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Andreas.Gasch):
@Berry
Warum eine zusätzliche Außentreppe? Da wird doch eine Feuerwehrleiter angelegt.. ?


Bist Du Dir sicher?
Ich musste bei einem meiner Häuser, bei dem das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut wurde, eine Außenleiter (fest montierte Leiter mit Gitterkäfig) als weiteren Fluchtweg anbringen lassen. Nur so war das Ganze genehmigungsfähig.

Das Haus steht in Dortmund (NRW), mag sein, dass es woanders anders aussieht. Betrachte meinen Hinweis daher bitte nur als Denkanregung.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Andreas.Gasch):
Warum eine zusätzliche Außentreppe?

Zur Selbstrettung.



Zitat (von Andreas.Gasch):
Da wird doch eine Feuerwehrleiter angelegt.. ?

Zu dumm wenn die Leute dann schon erstickt oder verbrannt sind.
Anfahrt und Positionierung kosten nämlich wertvolle Zeit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zu dumm wenn die Leute dann schon erstickt oder verbrannt sind.
Anfahrt und Positionierung kosten nämlich wertvolle Zeit.


Hier in meiner Gegend (Großstadt im weiß-blauen Süden) gibt es diverse große 6-stöckige Bürogebäude, bei denen der zweite Rettungsweg durch Fenster erfolgt. Diese sind speziell gekennzeichnet, zum Anleitern geeignet (verstärkter Rahmen, keine Außenbeschattung), und der Untergrund ist für ein Drehleiterfahrzeug tauglich (z.B. Rasengitter). Zudem sind die entsprechenden Brandabschnitte relativ klein dimensioniert und beherbergen nur jeweils 30 bis 50 Mitarbeiter.

Soll heißen: Es geht heutzutage in bestimmten Konstrukten auch im 6. Stock ohne Außentreppe oder zweites Treppenhaus.

Ein Dachgeschoss eines Wohnhauses in einer schmalen zugeparkten Seitenstraße einer Kleinstadt erfüllt diese Bedingungen mal eher nicht.

Und wie meine Vorschreiber schon ausgeführt haben gibt es außer dem Thema Rettungswege noch viele viele andere Details mit denen man sich bei der geplanten Umnutzung das Leben schwer machen (lassen) kann. Da führt m.E. kein Weg an einer fachlich qualifizierten Konsultation "vor Ort" vorbei.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#12
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Abgesehen vom Baurecht... Ist das Haus in ETW aufgeteilt? Dann wäre auch nochmal zu prüfen, ob die Teilungserklärung diesen Raum umfasst. Denn selbst wenn das Bauamt / Denkmalamt mitmacht, wäre hier notariell auch noch einiges zu regeln. Und das wird leider - aus Erfahrung in ähnlicher Sache - nochmal richtig teuer...

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#13
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Es gibt auch Vorschriften wegen der Raumhöhe - auch da muss man fragen.
Ist die zulässige Raum-Mindesthöhe unterschritten - ist es bestimmt nicht genehmigungsfähig.

Signatur:

Ich erteile keine Rechtsberatung und Sicherheit gibt´s nur bei Gericht - nach dem Urteil. Alle Mens

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