Nachträgliche „Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme

15. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
schwenki
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
Nachträgliche „Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme

Ich habe einen Brief von dem Amt „Wasser- und Abfallwirtschaft" erhalten. In diesem Brief werde ich aufgefordert eine nachträgliche „Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme" einer Heizöltankanlage aufgrund der Anlagenverordnung AwSV durchzuführen.

Kurzer Überblick: ich besitze das Einfamilenhaus mit der Heizöltankanlage erst seit 2015. Die Heizöltankanlage am 26.11.1997 in Betrieb genommen. Es gibt diverse Unterlagen zur Heizöltankanlage (Quittungen, Prüfzeugnisse der Tanks, Einbaubestätigungen, …), aber ich finde leider keine „Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme". Der bisherige Besitzer ist verstorben und das Unternehmen, welche die Tanks eingebaut hat, existiert nicht mehr.


Das Amt schreibt:

Zitat:
...„Bei der Anwendung der neuen AwSV wurde offenkundig, dass hier §19 Abs. 4 der alten Anlagenverordnung (VawS) nicht umgesetzt wurde. Warum dies bislang nicht erfolgte, kann zu meinem Bedauern nicht mehr nachvollzogen werden. Nach §19 Abs.4 VawS waren bestehende Heizöltankanlagen, die bis dahin nicht prüfpflichtig waren, bis zum Jahr 1999 erstmalig zu prüfen gewesen" … „ Sollte Ihre Heizöltankanlage noch nie geprüft worden sein oder sollte Ihnen der Bericht zur Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme nicht (mehr) vorliegen bzw. sollte dieser nicht mehr auffindbar sein, fordere ich Sie hiermit auf, nachträglich die „Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme" durchführen zu lassen."...


Wenn es das Amt versäumt hat, irgendwas umzusetzen, soll das Amt auch für den Schaden aufkommen (z.B. die Bezahlung des Sachverständigen). Ich war damals nicht der Besitzer und es ist mir bei der Übernahme wohl auch nicht zuzumuten, dass ich alle Verordnungen und die notwendigen Papiere kenne. Erst recht nicht, wenn eine Verordnung eine Prüfung für Altanlagen bis 1999 vorsieht. Hier hätte man ja davon ausgehen können, dass diese Prüfungs stattgefunden haben muss (Gutglaubensschutz o.Ä.). Außerdem: hätte das Amt rechtzeitig reagiert, hätte der Vorbesitzer ja für die Kosten aufkommen müssen (was sich sicherlich nicht auf den Preis des Hause im Jahr 2015 ausgewirkt hätte).
Muss das Amt hier die Kosten übernehmen?

Gibt es so etwas wie eine „Verjährung", „Unschuldsvermutung" oder „im Zweifel für den Angeklagten" oder sowas ähnliches. Ich weiß nicht wie das in diesem Umfeld heißt. Was ich meine: die Anlage ist seit 1997 in Betrieb. Mann kann also ja davon ausgehen, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert und sich eventuelle Mängel gezeigt hätten. Jetzt eine nachträgliche „Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme" anzuordnen klingt wie ein Schildbürgerstreich…

Und was würde passieren, wenn der Sachverständige jetzt einen Schaden entdeckt, der erst im Betrieb aufgetreten ist? Es geht hier ja um eine „Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme". Muss er diesen ignorieren?

Wie könnte ich gegen die Aufforderung vorgehen. Muss nicht irgendwo erwähnt werden, um welchen Art von Schreiben es sich hier handelt. Ich habe nirgendwo das Wort „Bescheid", "Beschluss", o.Ä. gefunden. Außerdem gibt es keine Rechtsbehelfsbelehrung. Ich auch nicht über die Konsequenzen belehrt, wenn ich keinen Sachverständigen beauftrage.


-- Editiert von schwenki am 15.03.2020 21:09

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120037 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von schwenki):
Muss das Amt hier die Kosten übernehmen?

Dafür sehe ich keine Anhaltspunkte, da die Kostenlast hier immer schon beim Betreiber der Anlage geglegen hat.



Zitat (von schwenki):
Muss nicht irgendwo erwähnt werden, um welchen Art von Schreiben es sich hier handelt.

Offenbar handelt es sich hier um eines der formfreien Aufforderungs / Erinnerungsschreiben.

Bescheide, Zwangsgeldandrohungen etc. bekommt man erst später, wenn man gar nicht oder nicht richtig reagiert.



Zitat (von schwenki):
es ist mir bei der Übernahme wohl auch nicht zuzumuten, dass ich alle Verordnungen und die notwendigen Papiere kenne.

Nö, aber dann muss man halt mit den Folgen dieser Versäumnisse leben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von schwenki):
In diesem Brief werde ich aufgefordert eine nachträgliche „Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme" einer Heizöltankanlage aufgrund der Anlagenverordnung AwSV durchzuführen.


Dass stimmt ja so wie geschrieben nicht. Du kannst auch durchaus eine Bescheinigung von einer länger zurückliegenden Prüfung einreichen.
Nur wenn Du diese nicht hast, ist eine neue erforderlich.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Wenn es das Amt versäumt hat, irgendwas umzusetzen, soll das Amt auch für den Schaden aufkommen (z.B. die Bezahlung des Sachverständigen)

Nein.
- Entweder es wurde nie eine Prüfung gemacht, dann es es jetzt kein Schaden. Denn den Kosten, die jetzt anfallen, steht nämlich die Ersparnis aus dem Jahr 1999 gegenüber. Dass die Ersparnis beim Vorbesitzer lag und Sie jetzt die Kosten haben, müssten Sie mit dem Vorbesitzer klären*.
- Oder es wurde eine Prüfung gemacht, aber der Vorbesitzer hat Ihnen die Unterlagen nicht gegeben. Dann liegt zwar ein Schaden vor, aber Verursacher ist nicht das Amt, sondern der Vorbesitzer. Auch dass müssten Sie mit dem Vorbesitzer klären*.

* Ansprüche gegen den Vorbesitzer (bzw. gegen die Erben des Vorbesitzers) dürften aber zum einen am Kaufvertrag scheitern, denn immobilienkaufverträge schließen fast immer eine Haftung des Verkäufers aus. Zum anderen dürften Ansprüche gegen den Vorbesitzer einfach verjährt sein, wenn der Kauf 2015 stattfand.

Zitat:
Mann kann also ja davon ausgehen, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert und sich eventuelle Mängel gezeigt hätten. Jetzt eine nachträgliche „Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme" anzuordnen klingt wie ein Schildbürgerstreich…

Stimmt. Hilft Ihnen aber nicht weiter.

Zitat:
Wie könnte ich gegen die Aufforderung vorgehen.

Derzeit wohl noch gar nicht. Wenn Sie die Aufforderung ignorieren, wird aber irgendwann ein weiteres Schreiben kommen, gegen das Sie vorgehen können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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