Neuer Zaun von meinem Nachbar

19. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
rechtsverdreher1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Zaun von meinem Nachbar

Mein Nachbar hat einen neuen Zaun vor den alten Zaun errichtet, vorher hat er jedoch sein Grundstück aufgeschüttet ca. 30-40 cm. Auf diese Aufschüttung kam ein Zaun mit einer Höhe von über 2m. Von meiner Seite aus sehe ich nun einen Zaun der ca. 2,5m hoch ist. Die Pflanzen, die bis dato den alten Zaun schmückten sehen von Tag zu Tag schlechter aus und man kann offensichtlich einen Zusammenhang zwischen der Errichtung des neuen Zaunes und dem Pflanzen herstellen. Ich habe auch schon das Gespräch mit ihm gesucht jedoch leider erfolglos. Denn eigentlich bin ich kein Freund von Rechtsstreitigkeiten, da es meistens extrem lange Dauert und für beide Seiten meistens im Endeffekt ist. Dennoch wollte ich fragen, ob jemand selber schon mal so eine Erfahrung gemacht hat mit vlt. einem ähnlichen Fall. Was ich noch ergänzend sagen muss ist, dass in meinem Wohngebiet kein Bebauungsplan herrscht. Zudem würde ich gerne mal wissen ob es stimmt, dass die genehmigungsfreie Zaunhöhe von 2m vom niedriger liegenden Grundstück oder von der bebauten Seite gemessen wird.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39825x hilfreich)

Zitat (von rechtsverdreher1):
Die Pflanzen, die bis dato den alten Zaun schmückten sehen von Tag zu Tag schlechter aus

Des Nachbars Pflanzen gehen einen nichts an, egal wie übel sie aussehen.



Zitat (von rechtsverdreher1):
Ich habe auch schon das Gespräch mit ihm gesucht jedoch leider erfolglos.

Woran konkret gescheitert?



Zitat (von rechtsverdreher1):
Dennoch wollte ich fragen, ob jemand selber schon mal so eine Erfahrung gemacht hat mit vlt. einem ähnlichen Fall.

Ja.



Zitat (von rechtsverdreher1):
würde ich gerne mal wissen ob es stimmt, dass die genehmigungsfreie Zaunhöhe von 2m vom niedriger liegenden Grundstück oder von der bebauten Seite gemessen wird.

Da kommt es darauf an, welche Vorschriften für das spezielle Grundstück gelten.
Als erstes müsste man also mal schauen, was die Gesetze, Verordnungen und vertraglichen Vereinbarungen besagen, die für das betreffende Grundstück und die Nachbargrundstücke gelten.

Also erst mal Akten wälzen, mal in den Kaufvertrag schauen, Grundbuch, Baulastenverzeichnis, örtliche Bausatzungen, Landesbauordnung, Nachbarschaftsrecht, …
Und Regelungen zu Natur- und Wasserschutzgebieten können auch noch relevant sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rechtsverdreher1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Des Nachbars Pflanzen gehen einen nichts an, egal wie übel sie aussehen.


Die Pflanzen haben ihren Ursprung auf unserem Grundstück inklusive Wurzelwerk, da jedoch von der Nachbarseite die Sonne kommt ist das Wachstum eingestellt, bzw. bildet sich die Pflanze von Tag zu Tag zurück.

Zitat (von Harry van Sell):
Woran konkret gescheitert?


Nachbar wollte nicht darüber reden, da er die Lösung mit dem Neuen Zaun so für ihn besser findet (z.B. weniger reinigen)

Zitat (von Harry van Sell):
Da kommt es darauf an, welche Vorschriften für das spezielle Grundstück gelten.


Es gibt keine meines Wissens keine Vorschriften, es herrscht auch kein Bebauungsplan nur die Bauordnung für NRW ist relevant und in dieser steht ja max. 2m Zaunhöhe nur die Frage ist vor allem wird nun unser Grundstück herangezogen, welches ca. 30 cm tiefer ist oder die Höhe von meinem Nachbar?

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1738 Beiträge, 382x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Nicht von dem.
Es zählt der gewachsen Boden. Wenn sonst nicht wo was anders steht.

Stimmt zwar,
nur die Umsetzung in der Praxis ist problematisch, und ob die untere Bauaufsichtsbehörde daraufhin wirklich einschreiten will ... maximale Zweifel.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39825x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
und ob die untere Bauaufsichtsbehörde daraufhin wirklich einschreiten will ... maximale Zweifel.

Notfalls selber klagen, auf eigene Kosten und eigenes Risiko ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.06.2022 05:44:31
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 39x hilfreich)

Zitat (von rechtsverdreher1):
Zudem würde ich gerne mal wissen ob es stimmt, dass die genehmigungsfreie Zaunhöhe von 2m vom niedriger liegenden Grundstück oder von der bebauten Seite gemessen wird.

Ja, von niedrigen Grundstück. dazu ein Urteil des LG Wuppertal, Urteil vom 09.01.2018 – 1 O 215/14
Laut Urteil muss die Bemessung der Zaun Höhe vom niederen Geländeniveau des Nachbargrundstücks ausgehen.
Weitere Vorschriften aus Baurecht u. Nachbarrechtgesetze NRW
(zur Geländehöhe Baurecht) NRW Bauo § 2 (Fn 5) Begriffe

Abs. (4)
(4) Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche.

(Zur Zaun Höhe Baurecht) NRW BauO § 6 (Fn 8) Abstandsflächen
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
6. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.
Die Zaun Höhe von 2 m darf gem. BauO u. Nachbarrechtgesetz § 35 Abs. (2) betragen. Das darf jeder Nachbar für sich in Anspruch nehmen.

(zum Recht des Nachbarn einen Zaun zu errichten Nachbarrechtgesetz)
Nachbarrechtgesetz § 35 Beschaffenheit
(2) Bietet die Einfriedigung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedigung im erforderlichen Umfang auf seine Kosten stärker oder höher auszuführen.
Zitat (von bertram-der-bärtige):
Nicht von dem.
Es zählt der gewachsen Boden. Wenn sonst nicht wo was anders steht.

Richtig. Da von diesem gewachsenen Boden alle baurechtlich relevanten Berechnungen ausgehen. Abstandsflächen, Gebäudeklassen, Ermittlung der Vollgeschosse, Anleitermöglichkeit der Feuerwehr usw. Grundsätzlich darf die natürliche Geländehöhe nicht verändert werden.

1x Hilfreiche Antwort

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