Nießbrauch/ Eigentümer bauliche Veränderungen

23. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Dahlia.123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)
Nießbrauch/ Eigentümer bauliche Veränderungen


Ich weiß nicht genau ob es das richtige Unterforum ist, hoffe aber ja.

Der Nießbraucher darf ohne Zustimmung des Eigentümers keine bauliche Veränderung vornehmen.


Darf der Eigentümer ohne Zustimmung des Nießbrauchers bauliche Änderungen vornehmen??

Wenn der Nießbraucher das Grundstück verwildern lässt, darf der Eigentümer das dann selbst in Ordnung bringen?

Verbaut?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39825x hilfreich)

Zitat (von Dahlia.123):
Darf der Eigentümer ohne Zustimmung des Nießbrauchers bauliche Änderungen vornehmen??

Wenn der Nießbraucher das Grundstück verwildern lässt, darf der Eigentümer das dann selbst in Ordnung bringen?

Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen solche Details regelmäßig drin zu stehen.

Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32145 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Dahlia.123):
Der Nießbraucher darf ohne Zustimmung des Eigentümers keine bauliche Veränderung vornehmen.
Steht das so im Vertrag?
Zitat (von Dahlia.123):
Darf der Eigentümer ohne Zustimmung des Nießbrauchers bauliche Änderungen vornehmen??
Was steht dazu im Vertrag?
Zitat (von Dahlia.123):
Wenn der Nießbraucher das Grundstück verwildern lässt,
Bauliche Veränderungen beziehen sich iaR auf ein Gebäude und/oder Gebäudeteile, aber nicht auf das, was auf dem Grundstück wächst/blüht/gedeiht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10693 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Steht das so im Vertrag?

Es steht so im Gesetz. §1037 BGB

Zitat (von Dahlia.123):
Darf der Eigentümer ohne Zustimmung des Nießbrauchers bauliche Änderungen vornehmen??

Nur wenn sie zur Erhaltung der Sache notwendig sind.

Zitat (von Dahlia.123):
Wenn der Nießbraucher das Grundstück verwildern lässt, darf der Eigentümer das dann selbst in Ordnung bringen?

Falls vertraglich nichts vereinbart ist, nein.
"Wildgärten" sind momentan in Mode und nichts was zur Selbstvornahme berechtigen würde.


Zitat (von Harry van Sell):
Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen solche Details regelmäßig drin zu stehen.

Das Abweichungen / Ergänzungen Einzelvertraglich existieren können, ist klar, für den ersten Überblick reicht es aber erstmal, wenn man sich die entsprechenden Paragraphen ab §1030 im BGB ansieht.


-- Editiert von User am 26. Mai 2023 10:15

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32145 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Es steht so im Gesetz. §1037 BGB
Da steht nichts von *bauliche Veränderungen*.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1037.html

Der/die/das TE schrieb:
Zitat (von Dahlia.123):
Der Nießbraucher darf ohne Zustimmung des Eigentümers keine bauliche Veränderung vornehmen.
Es könnte trotzdem noch weiteres (zB zu Gartenpflege und/oder zum Nießbrauch) im Vertrag stehen.
Zitat (von spatenklopper):
für den ersten Überblick reicht es aber erstmal, wenn man sich die entsprechenden Paragraphen ab §1030 im BGB ansieht.
Für wessen Überblick? Die TE-Fragestellung war eine andere.

Insofern ergänze ich gern:
Für eine hilfreiche Antwort zur TE-Frage wäre es wichtig, zu wissen, WAS im Nießbrauch-Vertrag vereinbart wurde. Ob nur dieser 1 Satz Inhalt des Vertrages ist, darf bezweifelt und erfragt werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10693 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Da steht nichts von *bauliche Veränderungen*.


Durchaus, wenn man Abs. 1 mit logischem Denken versteht.


-- Editiert von User am 26. Mai 2023 11:09

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39825x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
für den ersten Überblick reicht es aber erstmal, wenn man sich die entsprechenden Paragraphen ab §1030 im BGB ansieht.

Hab schon so einige Überraschungen in solchen Vereinbarungen gefunden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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