Ich weiß nicht genau ob es das richtige Unterforum ist, hoffe aber ja.
Der Nießbraucher darf ohne Zustimmung des Eigentümers keine bauliche Veränderung vornehmen.
Darf der Eigentümer ohne Zustimmung des Nießbrauchers bauliche Änderungen vornehmen??
Wenn der Nießbraucher das Grundstück verwildern lässt, darf der Eigentümer das dann selbst in Ordnung bringen?
Nießbrauch/ Eigentümer bauliche Veränderungen
23. Mai 2023
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Frage vom 23. Mai 2023 | 17:15
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 1x hilfreich)
Nießbrauch/ Eigentümer bauliche Veränderungen
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#1
Antwort vom 23. Mai 2023 | 21:17
Von
Status: Unbeschreiblich (111172 Beiträge, 38553x hilfreich)
ZitatDarf der Eigentümer ohne Zustimmung des Nießbrauchers bauliche Änderungen vornehmen?? :
Wenn der Nießbraucher das Grundstück verwildern lässt, darf der Eigentümer das dann selbst in Ordnung bringen?
Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen solche Details regelmäßig drin zu stehen.
Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.
#2
Antwort vom 24. Mai 2023 | 10:45
Von
Status: Unbeschreiblich (28218 Beiträge, 5141x hilfreich)
Steht das so im Vertrag?ZitatDer Nießbraucher darf ohne Zustimmung des Eigentümers keine bauliche Veränderung vornehmen. :
Was steht dazu im Vertrag?ZitatDarf der Eigentümer ohne Zustimmung des Nießbrauchers bauliche Änderungen vornehmen?? :
Bauliche Veränderungen beziehen sich iaR auf ein Gebäude und/oder Gebäudeteile, aber nicht auf das, was auf dem Grundstück wächst/blüht/gedeiht.ZitatWenn der Nießbraucher das Grundstück verwildern lässt, :
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#3
Antwort vom 26. Mai 2023 | 10:13
Von
Status: Gelehrter (10172 Beiträge, 4108x hilfreich)
ZitatSteht das so im Vertrag? :
Es steht so im Gesetz. §1037 BGB
ZitatDarf der Eigentümer ohne Zustimmung des Nießbrauchers bauliche Änderungen vornehmen?? :
Nur wenn sie zur Erhaltung der Sache notwendig sind.
ZitatWenn der Nießbraucher das Grundstück verwildern lässt, darf der Eigentümer das dann selbst in Ordnung bringen? :
Falls vertraglich nichts vereinbart ist, nein.
"Wildgärten" sind momentan in Mode und nichts was zur Selbstvornahme berechtigen würde.
ZitatDa hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen solche Details regelmäßig drin zu stehen. :
Das Abweichungen / Ergänzungen Einzelvertraglich existieren können, ist klar, für den ersten Überblick reicht es aber erstmal, wenn man sich die entsprechenden Paragraphen ab §1030 im BGB ansieht.
-- Editiert von User am 26. Mai 2023 10:15
#4
Antwort vom 26. Mai 2023 | 10:34
Von
Status: Unbeschreiblich (28218 Beiträge, 5141x hilfreich)
Da steht nichts von *bauliche Veränderungen*.ZitatEs steht so im Gesetz. §1037 BGB :
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1037.html
Der/die/das TE schrieb:
Es könnte trotzdem noch weiteres (zB zu Gartenpflege und/oder zum Nießbrauch) im Vertrag stehen.ZitatDer Nießbraucher darf ohne Zustimmung des Eigentümers keine bauliche Veränderung vornehmen. :
Für wessen Überblick? Die TE-Fragestellung war eine andere.Zitatfür den ersten Überblick reicht es aber erstmal, wenn man sich die entsprechenden Paragraphen ab §1030 im BGB ansieht. :
Insofern ergänze ich gern:
Für eine hilfreiche Antwort zur TE-Frage wäre es wichtig, zu wissen, WAS im Nießbrauch-Vertrag vereinbart wurde. Ob nur dieser 1 Satz Inhalt des Vertrages ist, darf bezweifelt und erfragt werden.
#5
Antwort vom 26. Mai 2023 | 11:07
Von
Status: Gelehrter (10172 Beiträge, 4108x hilfreich)
ZitatDa steht nichts von *bauliche Veränderungen*. :
Durchaus, wenn man Abs. 1 mit logischem Denken versteht.
-- Editiert von User am 26. Mai 2023 11:09
#6
Antwort vom 26. Mai 2023 | 15:44
Von
Status: Unbeschreiblich (111172 Beiträge, 38553x hilfreich)
Zitatfür den ersten Überblick reicht es aber erstmal, wenn man sich die entsprechenden Paragraphen ab §1030 im BGB ansieht. :
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