Notariell eingetragenes Wegerecht

25. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Inspektor Wissensreich
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Notariell eingetragenes Wegerecht

Hallo,
ich habe eine Frage zum Wegerecht. Kurz vorab:

und zwar geht es darum, dass wir eine Zufahrt benutzen, die über das Grundstück des Nachbarn verläuft.

Es liegt ein eingetragenes Wegerecht im Grundbuch mit folgendem Passus vor:

„Die Käufer [also die Eigentümer der Zufahrt] übernehmen das im Grundbuch eingetragene Wegerecht für die Dauer des Lebens des Verkäufers und seiner Nachkommen [also wir], jedoch nicht länger als bis zum Abbruch der auf dem berechtigten Grundstück vorhandenen Gebäude".

Hier meine Frage: gilt das Wegerecht nur für das/die Gebäude, welche sich zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung auf dem Grundstück befanden, oder auch für alle anderen Gebäude, die ggf. auch später gebaut wurden/werden.

Hintergrund ist, dass wir einen Abriss des alten Gebäudes und einen Neubau planen.

Ich hoffe, dass sprengt hier nicht den Rahmen.

Vielen lieben Dank im Voraus.

LG
Bauherr123

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Bauherr 123):
„Die Käufer [also die Eigentümer der Zufahrt] übernehmen das im Grundbuch eingetragene Wegerecht für die Dauer des Lebens des Verkäufers und seiner Nachkommen [also wir], jedoch nicht länger als bis zum Abbruch der auf dem berechtigten Grundstück vorhandenen Gebäude".

Hier meine Frage: gilt das Wegerecht nur für das/die Gebäude, welche sich zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung auf dem Grundstück befanden

M.E. ja.

Zitat:
oder auch für alle anderen Gebäude, die ggf. auch später gebaut wurden/werden.

M.E. nein.

Aber das fragt man besser einen auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt, nicht ein Laienforum im Internet.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Bauherr 123):
Es liegt ein eingetragenes Wegerecht im Grundbuch mit folgendem Passus vor:

„Die Käufer [also die Eigentümer der Zufahrt] übernehmen das im Grundbuch eingetragene Wegerecht für die Dauer des Lebens des Verkäufers und seiner Nachkommen [also wir], jedoch nicht länger als bis zum Abbruch der auf dem berechtigten Grundstück vorhandenen Gebäude".

Dieser Passus steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so nicht im Grundbuch; und wenn die Formulierung aus einem Kaufvertrag stammt, dann soll der Notar sich einen anderen Beruf suchen, denn nicht nur der hinterfragte Tatbestand ist unbestimmt, sondern auch die belasteten und begünstigten Personen. Der Käufer könnte sich der Belastung recht einfach durch Verkauf und erneuten Kauf entledigen.

Also zunächst mal den genauen Wortlaut der Grundbucheintragung und deren Eintragungsverfügung ermitteln.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Bauherr 123):
Hintergrund ist, dass wir einen Abriss des alten Gebäudes und einen Neubau planen.

Gemäß des oben genannten Eintrages wäre das im übrigen die falsche Reihenfolge - es müsste genau umgekehrt sein.



Zitat (von Bauherr 123):
gilt das Wegerecht nur für das/die Gebäude, welche sich zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung auf dem Grundstück befanden, oder auch für alle anderen Gebäude, die ggf. auch später gebaut wurden/werden.

Da wird man sich dann durchaus drüber streiten können.
Eigentlich sollte es für alle Gebäude gelten, die später gebaut wurden / werden, denn es fehlt so etwas wie zum z.B. "Zeitpunkt des Kaufes".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Inspektor Wissensreich
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Beiträge.

Ich werde mir ein Auszug aus dem Grundbuch besorgen und euch auf dem laufenden halten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12327.06.2022 05:44:31
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 39x hilfreich)

Zitat (von Bauherr 123):
„Die Käufer [also die Eigentümer der Zufahrt] übernehmen das im Grundbuch eingetragene Wegerecht für die Dauer des Lebens des Verkäufers und seiner Nachkommen [also wir], jedoch nicht länger als bis zum Abbruch der auf dem berechtigten Grundstück vorhandenen Gebäude".

Hier meine Frage: gilt das Wegerecht nur für das/die Gebäude, welche sich zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung auf dem Grundstück befanden, oder auch für alle anderen Gebäude, die ggf. auch später gebaut wurden/werden.


Auch im Baurecht ist ein Vertrag ein Vertrag. Der einzige Vorteil hier, sollte sich der Nachbar sperren, gibt es unter bestimmten Bedingungen ein Notwegerecht das eingeklagt werden kann.

Es wurde ein Vertrag geschlossen, basierend auf zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Die Bedingungen sind im Grundbuch eingetragen z.B. .."bis zum Abbruch der auf dem berechtigten Grundstück vorhandenen Gebäude." Ein Neubau ist vom Grundbucheintrag nicht gedeckt.
Es muss neu ausgehandelt werden. Sperrt sich der Nachbar, kann man ein Notwegerecht nach § 917 BGB erwirken. Allerdings geht das nur, wenn keine andere Möglichkeit bestehe ans öffentliche Verkehrsflächen angebunden zu werden.
Ein Notwegerecht ist natürlich sehr stark eingeschränkt.

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#6
 Von 
Inspektor Wissensreich
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Fortschreibung…

Ich habe mir nun einen Grundbuchauszug besorgt. Für uns ist ein Wegerecht bzw. eine Grunddienstbarkeit zum Gehen/Fahren/Viehtreiben eingetragen. Die Bewilligungserklärung ist von 1930 und enthält keine Beschränkungen.

Gehe ich richtig der Annahme, dass der im Kaufvertrag von 1970 stehende Vermerk mit dem Abbruch keine Wirkung hat? Auch wenn im Kaufvertrag zusätzlich steht, dass

„Die Beteiligten bewilligen und beantragen die zeitliche
Beschränkung bei dem eingetragenen Wegerecht zu vermerken" (Dieser Zusatz wurde nie im Grundbuch eingetragen und die damaligen beteiligten Käufer/Verkäufer sind schon lange verstorben….).

Vielen Dank im Voraus

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Bauherr 123):
Gehe ich richtig der Annahme, dass der im Kaufvertrag von 1970 stehende Vermerk mit dem Abbruch keine Wirkung hat?

Nach bisheriger Fakenlage ja. Der Kaufvertrag wird zwischen den Parteien geschlossen. Rechte können also nur zwischen den Parteien geltend gemacht werden. Für weitergehende Verpflichtungen gibt es ja gerade die Möglichkeit der Grundbucheintragung und den öffentlichen Glauben des Grundbuchs.
Dennoch könnte eine Rechtsberatung hilfreich sein. Möglicherweise liegen die Versäumnisse beim Notar oder Grundbuchamt mit unübersichtlichen Rechtsfolgen.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Dennoch könnte eine Rechtsberatung hilfreich sein. Möglicherweise liegen die Versäumnisse beim Notar oder Grundbuchamt mit unübersichtlichen Rechtsfolgen.

Richtig, möglicherweise könnte Anspruch auf nachträgliche Eintragung o.ä. bestehen.

Da würde ich versuchen einen Anwalt zu finden der das kompetent prüft.
Das geht hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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