Notarkosten bei Nießbrauchsbestellung mit Rückübertragungsverpflichtung

19. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Severin123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Notarkosten bei Nießbrauchsbestellung mit Rückübertragungsverpflichtung

Notarkosten

Angenommen jemandes Tochter würde ein Grundstück von einer Gesellschaft kaufen. Die Kaufbeurkundung würde auf ausdrücklichem Wunsch der Verkäufer in deren Geschäftssitz stattfinden sollen.
Auswärtsgebühr würde trotzdem für den Käufer 75 € kosten sollen bei der Kaufbeurkundung. Ansonsten würde die Rg. der Kaufbeurkundung im
gesetzlichen Rahmen sein.
Vor der Nießbrauchsbeurkundung mit dem Notar würde eine explizite Kostenanfrage ein Preis von 170 € + MWSt genannt worden sein. Ca. ein Tag vor der Beurkundung würde der Nießbrauchnehmer dem Notar mitteilen, dass noch eine Übertragungsverpflichtung , bestehend aus 4 Punkten mit aufgenommen werden soll. Z. B. vorzeitiges Sterben des Nießbrauchsgebers usw.. Diesen Text hätte der Nießbrauchsnehmer selber und unaufgefordert dem Notar geliefert.
Eine zusätzliche zweite Auswärtsgebühr in Höhe von 75 €, obwohl er nicht einmal seinen Sitzplatz verlassen würde ( vorige Kaufbeurkundung), würde der Notar auch noch zusätzlich berechnen wollen, so dass die Rechnungssumme sich auf 1672,20€ + MWSt belaufen würde.
Wäre dieser fiktive Betrag rechtens ?
Hätte er den Nießbrauchsnehmer nicht auf die viel höheren Beurkundungskosten, falls sie stimmen würden, hinweisen sollen, zumal der Nießbrauchsnehmer sich vorher explizit, schriftlich nach den Kosten erkundigt hätte, wohl ohne den Zusatz der Rückübertragungsverpflichtung. An eventuellen Mehrkosten, hier fast das 10 - fache ! hätte der Nießbrauchsnehmer nicht im Entferntesten gedacht, zumal der Nießbrauchsnehmer den gesamten Text der Rückübertragungsverpflichtung ihm unaufgefordert geliefert hätte.
Der Notar hätte ja wissen müssen, dass der Nießbrauchsnehmer sich für die Kosten im vorraus interessieren würde.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

es ist sehr mühseelig, Ihren Text zu zerlegen. Grundsätzlich ist es so, dass Notare nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abrechnen. Aus dem Gesetz ergibt sich, für welche Dienstleistungen des Notars was abgerechnet werden kann.

In Ihrem Fall vermute ich, dass die Notarkosten - aufgrund des Gesetzes selbstverständlich - bei der Benennung der Extrakosten für die Beurkundung an externer Stelle "untergegangen" sind. Es könnte auch sein, dass zusätzliche Vertragsinhalte, die einen Tag vor der Beurkundung eingearbeitet werden mussten, zu zusätzlichen Kosten geführt hat.

Bevor nicht die Rechnung des Notars im Detail anhalt der Sachverhalte (Wert des Nießbrauchs und Inhalt der Urkunde und gwünschten Extras) geprüft wurde, kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob der Notar seine Kostennote überzogen hat.

Gehen Sie einfach in das Büro des Notars und lassen sich die Zusammensetzung der Rechnung erklären.

Mit freundlichem Gruß

Signatur:

Blaki

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Ich kann mich meinem Vorredner nur anschließen. Worum geht´s ? Wurden 1672,20 € allein für die Beurkundung des Nießbrauchsrechts mit Übertragungsverpflichtung berechnet?
Was genau wurde beurkundet, was im Detail berechnet?
Die vorherige Belehrungspflicht des Notars über Kosten wird in der Rechtssprechung sehr restriktiv gesehen. In deinem Fall würde ich die Chancen bei 0 % einschätzen. Warum sollte der Notar den Nießbrauchnehmer über Kosten belehren, die der Nießbrauchgeber zu tragen hat?
Fazit: Entweder sind die berechneten Kosten richtig oder nicht. Dazu kann man nach dem mitgeteilten Sachverhalt erstmal nichts sagen. Allein aufgrund fehlender Kostenbelehrung wird man nichts machen können.

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