Notarkosten bei Rücktritt vom HausVERkauf

14. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Petralein25
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)
Notarkosten bei Rücktritt vom HausVERkauf

Hallo!

Ich hoffe, jemand hier kann mir weiterhelfen. Das Thema wurde so ähnlich zwar schon öfter gestellt, aber irgendwie trifft es unsere Situation nicht so ganz.

Letzten September hatten wir vor, unsere Doppelhaushälfte zu verkaufen - wir hatten ein anderes freistehendes Haus im Sinn. Der Kauf dieses Haus kam aber nicht zustande, also hatten wir uns entschlossen, auch von unserem Hausverkauf zurückzutreten.

Am vergangenen Samstag trudelte nun ein Brief von unseren potenziellen Hauskäufern ein. Eine Rechnung über ca. 100,- Euro von deren Notar über die Erstellung eines Vertragsentwurfes war beigelegt. Sie bitten uns, die Rechnung zu übernehmen, da wir ja vom Vertrag zurückgetreten wären.

Ist das rechtens? Kann man die 100,- Euro schon als schadenersatzpflichten Schaden betrachten?
Die Summe ist nicht so hoch und wir hatten überlegt, denen anzubieten, die Hälfte der Summe zu übernehmen. Aber auch das muss ja nicht unbedingt sein.

Ich freue mich, wenn jemand die Situation einschätzen kann.

LG
Petra

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

Wenn der Kaufvertragsentwurf tatsächlich etwas gekostet hatte,
dann ist es fair, dass derjenige die Kosten übernimmt, der den
Rücktritt will.

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Cassadan
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 52x hilfreich)

Finden sie nicht ein wenig freche, den Kunden, wegen ihren Irrtums noch Geld aus der Tasche zuziehen ?


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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Petralein25
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

Es geht hier nicht um fair oder nicht fair, sondern ob die Forderung rechtens ist.

Und davon, das wir irgendwem Geld aus der Tasche ziehen, kann ja wohl nicht die Rede sein.

Kann jemand auch etwas qualifierter antworten? Danke

Petra

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

Da der Notar den Vertragsentwurf gemacht hat und den potentiellen Käufern in Rechnung gestellt hat, müssen sie die Rechnung bezahlen. Auch wenn der Kaufvertrag noch nicht unterschrieben wurde, es kam trotzdem ein Vertrag zustande (2 übereinstimmende Willenserklärungen).

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4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Petralein25
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo moochi,

genau das ist bei Immobilienverkäufen nicht der Fall. ein Vertrag kommt hier nur durch Den schriftlichen Vertragsabschluss und notarielle Beglaubigung zustande.

LG
Petra

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Dies ist offensichtlich weniger eine Frage des Rechts, als eine Frage des Anstands...

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>genau das ist bei Immobilienverkäufen nicht der Fall. ein Vertrag kommt hier nur durch Den schriftlichen Vertragsabschluss und notarielle Beglaubigung zustande. <hr size=1 noshade>


Das ist der klassische Fall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, geregelt in § 311 II Nr.2 BGB .

Ob die Formvorschrift des § 311b BGB hier durchschlägt hat der BGH hier umrissen:

http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/NJW96_1884.htm

Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner bis zum Vertragsabschluß das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsabschluß Abstand zu nehmen. Aufwand, der in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht wird, erfolgt daher grundsätzlich auf eigene Gefahr
...
Nur wenn der Vertragsschluß nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluß gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluß später ohne triftigen Grund ablehnt
...
Die Verantwortlichkeit des Verhandlungspartners unterliegt daher keinen Einschränkungen im Hinblick auf die Formbedürftigkeit des abzuschließenden Vertrages , sofern die Berufung auf den Formmangel zurückzuweisen ist. Soweit dies daraus folgt, daß das Verhalten des in Anspruch Genommenen sich als besonders schwerwiegender Treuverstoß darstellt, kommt damit in der Regel nur eine vorsätzliche Treupflichtverletzung als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo in Betracht, wie sie im Vorspiegeln tatsächlich nicht vorhandener Abschlußbereitschaft liegt


Da man dir den Vorsatz wohl nicht nachweisen kann, besteht m.E. keine Zahlungspflicht.

Fair, Recht hin oder her, wäre eine 50:50 Teilung des Schadens trotzdem.

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3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Für Notarkosten haften die Beteiligten grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Der Notar hat die Kostenrechnung dem Käufer (=Auftraggeber) in Rechnung gestellt (wobei EUR 100 sehr kulant sind). Sollten diese die Rechnung nicht begleichen, kann der Notar die Kosten beim Verkäufer einfordern.

http://www.gesetze-im-internet.de/kosto/__5.html

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Für Notarkosten haften die Beteiligten grundsätzlich gesamtschuldnerisch.


Hier sind wir noch im vorvertraglichen Entwurfsstadium.

Da gibt es keine gesamtschuldnerische Haftung.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Petralein25
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke flawless, auf so eine Antwort hatte ich gehofft. Herzlichen Dank!

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Notarkosten werden nach der Kostenordnung berechnet. Nach § 145 KostO . darf der Notar den Entwurf berechnen und § 5 KostO . "gilt" auch für das "vorvertragliche Entwurfsstadium".

Danke flawless, auf so eine Antwort hatte ich gehofft.
:grins:

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach § 145 KostO . darf der Notar den Entwurf berechnen und § 5 KostO . "gilt" auch für das "vorvertragliche Entwurfsstadium". <hr size=1 noshade>


TE ist weder "an einer Beurkundung beteiligt", noch hat er irgendeine Erklärung i.d.S. abgegeben.

Nach § 2 KostO ist TE nicht Kostenschuldner.

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
1. bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist ;


Verträge zu Lasten Dritter kennt das dt. Recht i.Ü. nicht.

Deine Auffassung ist abwegig.

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)


Wo ist denn hier das Gericht beteiligt?


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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wo ist denn hier das Gericht beteiligt?
<hr size=1 noshade>


Siehe § 141 KostO

Für die Kosten der Notare gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes entsprechend, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Erster Teil
Gerichtskosten (§§ 1 - 139)



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3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

Welche Partei würde dann noch der Auftargsgeber für einen Vertragsentwurf sein wollen ?

4x Hilfreiche Antwort

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