Hallo erstmal,
Ich hätte eine Frage zur Nutzungsänderung eines alten Lagers für Landwirtschaft.
Dieses Gebäude steht in zweiter Reihe, also nicht direkt an der Straße, sondern hinter dem Wohnhaus.
Der Betrieb wurde schon vor mehr als 15 Jahre geschlossen und die bisherigen Eigentümer haben dies bis heute als Lager und Garage genutzt.
Jetzt will der Eigentümer das Haus verkaufen und ich habe Interesse an Wohnhaus und Lager. Allerdings würde ich gerne einen Teil des Lagers in eine Praxis umbauen, wozu ich eine Nutzungsänderung machen müsste. Das Gebäude steht mittlerweile am Stadtrand.
Wie ist so etwas geregelt, wenn die 7 Jahre Frist abgelaufen ist und man so etwas machen will?
Bundesland Saarland
Die zuständige UBA zu Fragen und eine klare Antwort zu bekommen, gestaltet sich momentan, aufgrund der aktuellen Gesundheitslage als schwierig.
Grundsätzlich kann es ja nicht im Interesse des Landes sein, solche Gebäude verfallen zu lassen, obwohl das Gebäude noch eine sehr gute Substanz hat.
Der Umbau würde übrigens auch nahezu nur den Innenraum betreffen. An dem äußeren Erscheinungsbild würde fast nicht geändert werden müssen.
Beste Grüße und danke
-- Editiert von gizzi am 25.04.2020 21:26
Nutzungsänderung Landwirtschaft
Erst mal müsstet du Eigentümer sein. Vorher geht nichts außer Anfragen.
Welche 7-J.-Frist ?Zitat :Wie ist so etwas geregelt, wenn die 7 Jahre Frist abgelaufen ist und man so etwas machen will?
Meine Empfehlung: Eine schriftliche Voranfrage an die zuständige Behörde stellen. Darin den Sachverhalt und die Wünsche als zukünftiger Eigentümer darlegen. Antwort abwarten.
Gefällt dir nicht, was das Amt schreibt, musst du nicht kaufen.
Kaufst du trotzdem, machst du *alles* später. Darfst evtl. keine Praxis oder musst evtl. sogar abreißen...
Auch in Corona-Zeit arbeitet das Bauamt. Es besteht außerdem keine Not.
Sagt das Land auch nicht, oder? Eher hat hier die Kommune/Stadt das letzte Wort. Manches lässt sie auch per Abriss oder Rückbau *ändern*.Zitat :Grundsätzlich kann es ja nicht im Interesse des Landes sein, solche Gebäude verfallen zu lassen, obwohl das Gebäude noch eine sehr gute Substanz hat.
Zitat :Welche 7-J.-Frist ?
Es gibt eine 7 Jahre Frist für die Nutzungsänderung von ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden und diese ist abgelaufen.
Zitat :Auch in Corona-Zeit arbeitet das Bauamt. Es besteht außerdem keine Not.
Aber leider nicht in dem Umfang, dass so etwas vernünftig zur klären wäre, das habe ich ja bereits versucht.
Im Prinzip geht es mir auch hauptsächlich um die Frage: Gibt es eine Möglichkeit für eine Nutzungsänderung, wenn die gesetzliche 7 Jahre Frist vergangen ist und wie sieht so etwas aus. Dazu kann ich leider bisher nirgends etwas im Internet finden.
Das so etwas nur der Eigentümer kann ist mir soweit auch klar, allerdings kommt der Kauf halt nur in Frage, wenn eine eine Nutzungsänderung möglich ist.
Grüße
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Und was bedeutet das im Saarland? Was darf man nun? Oder was nicht?Zitat :und diese ist abgelaufen.
Bitte verlinke mir doch mal das saarländische Gesetz mit der 7 Jahres-Frist.
Mir ist nur die Änderung aus NRW bekannt. Gilt nur für den Außenbereich (also außerhalb der Ortsgrenzen).
Ich weiß zwar nicht, wie man im Saarland mit den Bauamt etwas vernünftig klärt, aber iaR stellt man Anfragen, oder Voranfragen zu Bauabsichten oder zu Absichten der Nutzungsänderungen.Zitat :dass so etwas vernünftig zur klären wäre,
iaR dauert solch eine behördliche Antwort gewisse Zeit.
Frag doch bitte einen örtlich ansässigen und vorlageberechtigten Architekten. Der kennt iaR das, was dort im Ort so machbar ist...geht evtl. sehr viel schneller als der Behörden-Weg.Zitat :Gibt es eine Möglichkeit für eine Nutzungsänderung, wenn die gesetzliche 7 Jahre Frist vergangen ist und wie sieht so etwas aus.
Das ist meiner Recherche nach in im BauGB Paragraph 35, Abs. 4 beschrieben.
Allerdings für NRW ausgesetzt worden.
Eine Voranfrage bei der UBA ist natürlich im Gange, allerdings bezweifel ich, dass ich die Zeit habe, die Antwort abzuwarten. Da momentan von einer längeren Bearbeitung ausgegangen wird und der Häusermarkt hier ist recht angespannt.
Zitat :Frag doch bitte einen örtlich ansässigen und vorlageberechtigten Architekten. Der kennt iaR das, was dort im Ort so machbar ist...geht evtl. sehr viel schneller als der Behörden-Weg.
Das werde ich noch versuchen, Danke.
Grüße
Zitat :Das ist meiner Recherche nach in im BauGB Paragraph 35, Abs. 4 beschrieben.
Zitat :Gilt nur für den Außenbereich (also außerhalb der Ortsgrenzen).
Ich ging davon aus, dass es eben kein Außenbereich ist. Sondern sich innerhalb der Ortsgrenzen befindet.Zitat :Das Gebäude steht mittlerweile am Stadtrand.
Viel Glück!
Laut den Karten die ich gefunden habe, würde ich es dem Ortsrand zuweisen. Vor allem, da es in zweiter Reihe zur Hauptstraße steht.
Gibt es eine Internetseite in der Ortsgrenzen eingezeichnet sind?
Grüße
Außenbereich hat nicht unbedingt etwas mit sichtbaren Ortsgrenzen zu tun. Außenbereich kann gleich hinter der vorhandenen Bebauung (Gebäude) beginnen. Also könnte die Lagerhalle im Außenbereich sein oder auch nicht. Am Stadtrand heißt auch nichts hilfreiches.
Ich würde da eher mal auf Absatz 1 schauen und dann zuordnen, ob die geplante Nutzung da reinpasst. Da ist eine Praxis im Außenbereich nicht zulässig.
Das ist aber eine planungsrechtliche Entscheidung. Ich würde das Ergebnis der Bauvoranfrage abwarten. Auf den Architekten würde ich nicht setzen, denn der ist nicht die entscheidende Behörde.
Frag doch mal beim Planungsamt an, was die so meinen zum Außenbereich/Innenbereich.
Und jetzt?
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