Bezüglich baurechtlicher Anforderungen (z. Bsp. der Treppe) diskutieren wir als Planungsteam seit einiger Zeit, ob ein Feuerwehrgebäude in Bayern, welches nicht für jedermann zugänglich ist, als öffentliches Gebäude eingestuft werden muss.
Reicht die schriftliche Aussage des Bauherren (Stadt) das Gebäude sei kein öffentliches Gebäude als Aktennotiz aus, um uns bei der planerischen Einstufung als nichtöffentliches Gebäude abzusichern?
Wir bedanken uns für die Äußerung Ihrer Ansichten im vorhinein.
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Öffentliches Gebäude, Bayern, Feuerwehrhaus
18. Oktober 2013
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Frage vom 18. Oktober 2013 | 14:35
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Öffentliches Gebäude, Bayern, Feuerwehrhaus
Verbaut?
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#1
Antwort vom 18. Oktober 2013 | 19:57
Von
Status: Lehrling (1987 Beiträge, 1542x hilfreich)
Laßt euch vom Auftraggeber schriftlich geben, welche baurechtlichen Anforderungen bei der Planung zu berücksichtigen sind.
Alternativ könnt ihr 2 Varianten anbieten: einmal für ein öffentliches und einmal für ein nichtöffentliches Gebäude.
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