Pachtvertrag Errichtung eines Gartenhauses

6. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
kaisinho
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)
Pachtvertrag Errichtung eines Gartenhauses

Guten Tag,
meine Eltern hatten vor 21 Jahren ein an ihr neu erbautes Wohnhaus angrenzendes Wiesenstück per Pachtvertrag bewirtschaftet. Das Grundstück war stark verwildert und man einigte sich auf eine kostenlose Überlassung desselbigen. Als Gegenleistung hielten meine Eltern bis zu ihrem Tode vor 4 Wochen das Wiesengrundstück sauber. Im Pachtvertrag wurde auch meinen Eltern das Recht eingeräumt ein Gerätehaus zu errichten. Jetzt verlangt der Eigentümer des Grundstücks, der die Wiese verkaufen möchte oder gar schon verkauft hat, den Abriss des Geräteschuppens. Ein expliziete Pflicht zur Rückrüstung d.h. Abriss des Schuppens oder der angepflanzten Bäume steht nicht drin.
Ich muss dazu sagen, dass mein Vater eine Betonplatte und halbhoch gemauert und den Rest mit Brettern zugeschlagen hatte. Das Haus hat ca. 5qm.
Müssen wir Kinder als Erbnachfolger dem Wunsch des Eigentümers bzw. neuen Eigentümers nachkommen?

Viele Grüße
H.W. Kaiser

-- Editier von kaisinho am 06.03.2016 14:18

-- Editiert von Moderator am 06.03.2016 14:27

-- Thema wurde verschoben am 06.03.2016 14:27

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Im Pachtvertrag wurde auch meinen Eltern das Recht eingeräumt ein Gerätehaus zu errichten.

Wie lautet der Text dieser Erlaubnis ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kaisinho
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,
ich habe einmal den gesamten Text der schriftlichen Vereinbarung hier eingefügt:

"Schriftliche Vereinbarung zwischen Herrn W.R, aus O und Herrn W.K aus O.

Hiermit überlasse ich, W.R., Herrn W.K kostenlos und auf unbestimmte Zeit die Benutzung des Gartens H*** Mos******** (name der Straße).

Ferner gestatte ich Herrn W.K. die Errichtung eines Gerätehauses in. o.a. Garten. Außerdem räume ich Herrn W.K. bei einem evenl. Verkauf des Gartens ein Vorkaufsrecht ein.

O********, den 11.08.1993


Unterschrift: Verpächter Unterschrift: Pächter"


Auffälig für mich ist nur, dass der Vertrag keine Überschrift "Pachtvertrag" oder Ähnliches besitzt.

Viele Grüße
H.W.K



-- Editiert von kaisinho am 06.03.2016 15:07

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Das Wesen eines Vertrags ergibt sich aus dem Vertragsinhalt - und nicht (nur) aus der Überschrift.
Insoweit ist das Fehlen einer Überschrift völlig belanglos.

Mietvertrag (Nutzungsüberlassung/"Gebrauch" von Räumen, Land, anderen Sachen gegen Entgelt)
Pacht (Nutzungsüberlassung/"Gebrauch" inklusive "Genuss der Früchte" gegen Entgelt)
Landpacht (Verpachtung zu landwirtschaftlichen Zwecken)
Leihe (unentgeltliche Nutzungsüberlassung)

Ich bewege mich zwar jetzt auf sehr dünnem Eis, weil alles außer Miete nicht mein Gebiet ist, aber ich versuche mich mal heranzutasten:

Weil die Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolgte, handelt es sich hier m.E. um "Leihe" - zumal die Gebrauchsüberlassung ja auch nicht zu dem Zweck erfolgte irgendwelche "Früchte" anzubauen > also BGB ab § 598 - ggf. selbst mal jeweils unter Begriff/Vertragstypischer Zweck nachschauen
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Hinsichtlich des Gartenhauses ist das aber m.E. auch gar nicht entscheidend.

Grundsätzlich kann das Einbringen von Sachen in fremde Grundstücke völlig unterschiedliche Rechtsfolgen haben > BGB § 94 Gebäude als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (wird Eigentum des Grundstücks) und § 95 Gebäude als Scheinbestandteil/nur zu vorübergehendem Zweck.

Dazu kannst Du z.B. hier mehr nachlesen (ist aber schon ein sehr altes Urteil - wie gesagt: nicht mein Metier)
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1986-10-31/V-ZR-168_85
Mir scheint dieser Passus wichtig:
"Verbindet ein Mieter, Pächter oder ein in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (so zuletzt BGHZ 92, 70 , 74 [BGH 04.07.1984 - VIII ZR 270/83 ]"

Das würde bedeuten, das Gebäude bleibt Eigentum des Nutzers und ist demzufolge nach Nutzungsende/bis zur Rückgabe an den Vermieter/Verpächter/Verleiher auch wieder zu beseitigen (soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist).

Ich bin aber selbst gespannt, was ggf noch andere dazu sagen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Lolle):

Müssen wir Kinder als Erbnachfolger dem Wunsch des Eigentümers bzw. neuen Eigentümers nachkommen?

Sofern man das Erbe angenommen hat auf jeden Fall.

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