Planungsfehler Stützmauer

21. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mic78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Planungsfehler Stützmauer

Hallo,

wir haben mit einem Architekten ein Haus gebaut und im selben Zuge eine Stützmauer (1,5m hoch, 10m lang) an der Straßenseite. Diese Stützmauer war auch in den Bauplänen eingezeichnet und mit dem Architekten so besprochen.
Leider hat Architekt nicht erkannt, dass Mauern laut Bebauungsplan an der Straßenseite (B-Plan ist nicht eindeutig) nicht zulässig sind.

Nach langen hin und her mit dem Bauamt (weil die Beschreibung im B-Plan nicht eindeutig war) hat jetzt das VG gesagt, dass diese Stützmauer nicht genehmigungsfähig ist und zurückgebaut werden muss.

Das Bauamt lässt aber eine Bruchsteinmauer in 45° Winkel zu, die wir jetzt errichten wollen.

Da wir uns eigentlich mit dem Architekten ganz gut verstanden haben, wollten wir jetzt ohne Anwalt klären was uns als Schadensersatz zusteht.

Welchen Schadensersatz können wir vom Architekten für die nicht genehmigungsfähige Stützmauer und die Neuherstellung verlangen?

Stützmauer 7.000€
Abrisskosten der Bestehenden Stützmauer 1.500€
Rechtsstreit mit dem Bauamt und Gerichtskosten ca. 3.000€
Neue Bruchsteinmauer ca 7.000€

Können wir als Schadensersatz die 11.500€ für die nicht genemigungsfäghige Stützwand oder die 18.500€ für die alte Stützmauer und die Neuherstellung der Bruchsteinmauer verlangen?

Vielen Dank

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5889x hilfreich)

Zitat (von Mic78):
Können wir als Schadensersatz die 11.500€ für die nicht genemigungsfäghige Stützwand
jepp

Zitat (von Mic78):
oder die 18.500€ für die alte Stützmauer und die Neuherstellung der Bruchsteinmauer
nope

Signatur:

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Die Antwort ist mir zu voreilig.

Zitat (von Mic78):
wir haben mit einem Architekten ein Haus gebaut und im selben Zuge eine Stützmauer (1,5m hoch, 10m lang) an der Straßenseite. Diese Stützmauer war auch in den Bauplänen eingezeichnet und mit dem Architekten so besprochen.


Baupläne werden in der Regel genehmigt, bevor mit dem Bau angefangen wird.
Gab es diese Genehmigung? Dann wäre der Architekt aus der Sache raus.

Zusatzfragen: Wie seid ihr darauf aufmerksam geworden, dass die Mauer unzulässig ist?
Habt ihr vor der Klage den Architekten mit ins Boot geholt? Anders gefragt: hatte er die Chance zur Nachbesserung?

Berry

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#3
 Von 
Mic78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

für das Haus wurde als "vereinfachtem Bauantrag" eingereicht.

Das Bauamt war am zweiten Tag nach der Errichtung der Stützmauer vor Ort und hat einen Tag darauf uns ein schreiben zukommen lassen das die Stützmauer nicht zulässig ist.

Der Architekt ist bis jetzt die ganze Zeit mit im Boot gewesen und weiß über alles bescheid.
Er hat uns letzten auch noch Bauantrag für einen 25cm hohen Sockel (den das Bauamt erlaubt) mit Hang erstellt.

Nachbessern kann man an 1,5m hohen L-Winkeln recht wenig, außer abreißen und neu errichten.



Vielen Dank
Gruß Michael

-- Editiert von Mic78 am 21.08.2019 11:37

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Und wer hat beim VG geklagt? Aufgrund welches B-Planes?
Wann wurde der B-Plan denn nun eindeutig? Auch beim vereinfachten Antrags-Verfahren (für das Haus) gilt der B-Plan mit seinen Festsetzungen.

Zitat (von Mic78):
Leider hat Architekt nicht erkannt, dass Mauern laut Bebauungsplan an der Straßenseite (B-Plan ist nicht eindeutig) nicht zulässig sind.
Wie soll er aus un-eindeutigen B-Plan-Festsetzungen denn zulässig bzw. unzulässig erkennen?

Zitat (von Mic78):
wollten wir jetzt ohne Anwalt klären was uns als Schadensersatz zusteht.
Hm. Ob euch Schadenersatz überhaupt zusteht?? Ich bin mir nicht sicher.

Wäre ich der Architekt, würde ich doch nach wie vor auf den un-eindeutigen B-Plan verweisen. Ich würde vor allem meine Berufshaftpflicht mit ins Boot holen.
Ob dann alles ohne Anwalt geht?
Und dann: Was genau war dort un-eindeutig? Hat das VG auch die Un-eindeutigkeit erkannt und trotzdem den Rückbau verlangt?
Hätte ich als Architekt erkennen können, dass statt L-Elementen eine Bruchsteinmauer zulässig wäre?

Nur Interessehalber:
Was ist eine Mauer in 45°Winkel??
Was ist ein Sockel mit Hang?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Mic78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben gegen die Stadt geklagt. Der B-Plan ist gültig nur ist diese Situation darin umständlich beschrieben.
Der Architekt hätte sich besser Informieren müssen ob dieses so gestaltet werden kann.
Das VG hat gemeint das der Gestaltungswille des B-Plans eindeutig wäre.
Der Architekt hat uns auch schon ein Angebot von 3.000€ gemacht um die Sache beizulegen.

Im B-Plan steht drin z.B.: das Flächig geschlossen Einfriedungen unzulässig sind...

Ein Böschung die Unten bei 0,00 m anfängt und dann im 45° Winkel nach oben geht ist laut Bauamt zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Mic78):
Der B-Plan ist gültig nur ist diese Situation darin umständlich beschrieben.
*umständlich beschrieben* ist leider kein Argument, das für den Architekten spricht.
Gültig--- oder nicht gültig. Ja, er hätte sich beim Bauamt rückversichern können, was die textl. Festsetzungen im Plan bedeuten bzw. was ausgeschlossen/unzulässig war. Das war offenbar sein Versäumnis.
Zitat (von Mic78):
Der Architekt hat uns auch schon ein Angebot von 3.000€ gemacht um die Sache beizulegen.
Er will seine BHP-Vers. nicht einbeziehen?

Wer hat denn die *Preise* für den Schadenersatz gemacht?

Zitat (von Mic78):
Eine Böschung
Ja, eine Böschung mit 45°---das ist mir geläufig. Und jetzt wollt ihr so eine Bruchsteinmauer statt Böschung setzen? Und auch 1,50 hoch? Und 10 m lang?
Das wäre dann keine flächig geschlossene Einfriedung? :???: Hat das Bauamt euch das schriftlich bestätigt?

Ohne weitere Kenntnis des Schriftverkehrs und der Klage:
Als Architekt würde ich die Gerichtskosten nicht bezahlen. Für den Rückbau und Neubau würde ich mind. 2 weitere Kostenvoranschläge einholen.
Wie viele Jahre steht die *L-Mauer* denn schon?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Mic78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Architekt hat uns das Angebot gemacht und unten drunter war noch die Mail von seiner Versicherung die meinte das Sie von einen Schaden von 10-12.000€ ausgeht und das das Thema nicht prozessgeeignet wäre...

Zitat:
Ja, eine Böschung mit 45°---das ist mir geläufig. Und jetzt wollt ihr so eine Bruchsteinmauer statt Böschung setzen? Und auch 1,50 hoch? Und 10 m lang? Das wäre dann keine flächig geschlossene Einfriedung? :???: Hat das Bauamt euch das schriftlich bestätigt?


Ich glaube, ich hab es schlecht beschrieben, siehe Hier, so soll es ungefähr aussehen.
Das ist schon schriftlich bestätigt worden vom Bauamt.

Die Mauer steht bald 4 Jahre.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Mic78):
Der Architekt hat uns das Angebot gemacht
Wie? Ich denke, er bietet euch 3k€ an...
Welches Angebot meinst du jetzt?
Oder nimmt er doch die Versicherung und legt den Rest selbst drauf?

-ICH- würde als Architekt die Gerichtskosten von 3.000,- nicht bezahlen. Es sei denn, ich hätte euch das VG-Klageverfahren selber empfohlen...

Ja, danke für das Foto. So könnte euer Wall in 50-100 Jahren auch aussehen...habt Geduld. :engel:
Das ist ein sehr schöner alter Friesenwall. Aus naturbelassenen (runden) Feldsteinen.
Bruchstein wäre kantig und ---gebrochen--

aber egal... ;) der Segen des Bauamtes liegt nun drauf und die L-Elemente sind nach fast 4 Jahren schon eingewachsen und nicht wieder verwendbar...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Mic78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Architekt hat 3.000€ angeboten aber in der Mail von seiner Versicherung an an den Architekten, die im Anhang war und nicht gelöscht worden war, stand drin dass der Schaden bei 10-12.000€ liegt und er einen Vergleich anstreben sollte.

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