Privatweg soll als Erschließung für nachbarstädtisches Pachtgrundstück her halten

18. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
littlemarley
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 14x hilfreich)
Privatweg soll als Erschließung für nachbarstädtisches Pachtgrundstück her halten

Liebe Leuts, mich beschäftigt folgende fragwürdige Situation.

Da ist eine Gesellschaft,die verkauft und verpachtet Flächen / städtische Grundstücke der Stadt B.
Unsere Grundstücke ( Stadt A ) liegen in L - Form zueinander und befinden angrenzend zur Stadtgrenze der Stadt B.
Die Gesellschaft möchte nun ein Grundstück,welches an die unseren angrenzt, an Dritte verpachten. Dieses Grundstück ist zur Hälfte umgeben von landwirtschaftlich genutzter Fläche,welche sich ebenfalls im Besitz dieser Gesellschaft befindet. Dieses Ackerland ist allerdings seit Jahrzente an den hiesigen Bauern verpachtet.
Unsere beiden Grundstücke ( privilegierte Nutzung ) liegen im Außenbereich der Sadt A und werden über einen 2,50m breiten Privatweg erschlossen,welcher sich auch zu ca 65% in unserem Besitz befindet. Über diesen Weg werden aber noch 3 weitere genehmigte und genutzte Bebauungen erschlossen. Die Dimension der Zuwegung ist also jetzt schon als grenzwertig zu erachten.

Nun möchte die Gesellschaft natürlich das der " Rubel rollt " und bestrebt im Zuge dessen die Verpachtung des ebenfalls im Außenbereich der Sadt B gelegenen Grundstückes. Zu diesem Grundstück gibt es aber keine offizielle Zuwegung,zwar kann es über unseren Privatweg bequem erreicht werden, aber darf die Gesellschaft diese Zuwegung einfach so im Rahmen einer Verpachtung an Dritte mit einbeziehen ? Kann sie von uns das Notwegerecht einklagen ???

Ich mein´ - das Notwegerecht ist angezeigt wenn : " .....Hinterliegergrundstück,welches zur ordnungsgemäßen Nutzung ... erforderlich ist ... usw " Nun befindet sich dieses "Hinterliegergrundstück" zum einen auf anderem Stadtgebiet und die in Frage kommenden Pächter streben als Nutzung eine Art Partygarten an. Ich denke nicht,dass diese Nutzung im Sinne des BGB als außenbereichsadequat erachtet werden kann. Aber welche Nutzung auch immer, die Gesellschaft hätte theoretisch die Möglichkeit für eine Zuwegung über eigene Fläche auf dem Stadtgebiet B zu sorgen.

Wir wollten dieses besagte Grundstück ebenfalls schon kaufen ( als Weidefläche nutzen ) und es wurde auch schon ein notarieller Kaufvertrag erarbeitet.
Allerdings waren es dann plötzlich 800qm mehr als es tatsächlich sind und als ich darauf hinwies > ich müsse es ja nicht nehmen,es ließen sich auch andere Interessenten finden ...

würde mich über eure Einschätzungen freuen ...



-- Editier von littlemarley am 18.05.2016 23:21

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120094 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat:
welcher sich auch zu ca 65% in unserem Besitz befindet.

Viel wichtiger wäre, wer die Eigentümer des Weges sind.



Zitat:
aber darf die Gesellschaft diese Zuwegung einfach so im Rahmen einer Verpachtung an Dritte mit einbeziehen ?

Das sollte sie tunlichst vermeiden, solnge keine Klarheit über die Zuwegung herrscht.



Zitat:
Kann sie von uns das Notwegerecht einklagen ???

Klar.

Ob man erfolgreich sein könnte, das ist eine Einzelfallentscheidung. Da müsste man wenn es soweit ist einen Anwalt fragen.



Zitat:
Allerdings waren es dann plötzlich 800qm mehr als es tatsächlich sind und als ich darauf hinwies,reagierten die Damen der Gesellschaft "zickig" ...

Da hätte ich mir ernsthaft überlegt den Vertrag abszuschließen und hinterher straf- und zivilrechtliche Schritte einzuleiten ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
littlemarley
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Viel wichtiger wäre, wer die Eigentümer des Weges sind.
wie ich schon schrieb, wir sind die eigentümer von ca 65m des ca 100m langen weges. ich denke das beschriebene verhalten der gesellschaft spricht bedauerlicher weise für sich ... nach dem motto: entweder du kaufst das zu den von uns gegebenen bedingungen,oder jemand anders pachtet das,der dann halt auch über euren weg muß ....

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120094 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat:
wie ich schon schrieb, wir sind die eigentümer

Nö, da stand das ihr nur die Besitzer wärt:
Zitat:
welcher sich auch zu ca 65% in unserem Besitz befindet.



Wer ist der Besitzer und wer der Eigentümer des restlichen Weges? Hoffentlich nicht die Gesellschaft ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
littlemarley
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 14x hilfreich)


Zitat (von Harry van Sell):
Nö, da stand das ihr nur die Besitzer wärt:


oha ... ich dachte bisher tatsächlich es wär das selbe ... danke für den hinweis.

nein,also wir sind die eigentümer von ca 65% der zuwegung. die anderen 35% sind eigentum einer erbengemeinschaft.
die gesamte zuwegung befindet sich auf dem stadtgebiet A, wobei ich denke, dass dies warscheinlich gar nicht mal so einen rolle spielen dürfte !? oder ?

viel mehr beschäftigt mich,ob durch die verpachtung einer außenbereichsfläche,wo eine nicht außenbereichsadequate nutzung statt finden soll,für uns mit einer eigentumsbeschränkung einher gehen könnte ? oder ob dies nicht doch für uns als "gute karte" für verhandlungen mit der gesellschaft erachtet werden kann ...

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