Problem mit Baukran Vermieter Untergrund ist nicht Tragfähig

10. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
go510538-81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem mit Baukran Vermieter Untergrund ist nicht Tragfähig

Guten Abend, ich habe ein Problem mit meinem Baukran Vermieter. Ich habe den Baukran Mietvertrag am 24.01.2019 gekündigt. Der Baukran wurde aber nicht abgeholt. Am 06.03.2019 habe ich eine Email bekommen das der Baukran am 08.03.2019 abgeholt wird und das Grundstück Hinderniss frei und befahrbar sein soll. Jetzt habn die Nachbarn am 07.03.2019 einen Silo bei sich auf dem Grundstück aufgestellt was angeblich stört und der Untergrund ist bei uns nicht Tragfähig weil es in den letzten Tagen geregnet hat, obwohl der Baukran auf dem selben Weg und Untergrund aufgestellt wurde. Der Kran Vermieter Verlang jetzt von mir das ich den Platz den er für den Abbau benötigt um den Kran raus zu ziehen aufschottere ca 40 Kubikmeter Preis in etwa 3000€. Der Kran sollte am 08.03.2019 bei meinem Nachbarn aufgestellt werden. Der Kran Vermieter wollte sich die Kosten sparen für den Abtransport und wieder Anlieferung und hat den Kran bei uns auf dem Grundstück ca 6 Wochen lang stehen lassen. Ist das rechtens was der Baukran Vermieter Verlangt ?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von go510538-81):
Ist das rechtens was der Baukran Vermieter Verlangt ?

Ja, ist es. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim "bekommen" bzw. "durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind dies vertraglichen Verpflichtungen gültig, ...) mit.


Also mal in die vertraglichen Vereinbarungen schauen, was genau dort zu Kündigung und Abtransort vermerkt wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go510538-81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen, das steht bei uns im vertag:

Die Freimeldung des Kranes muss mindestens 7 Arbeitstage vor Mietende schriftlich erfolgen. Andernfalls wird die Miete bis zum nächstmöglichen Abbautermin berechnet. Diese Freimeldung verpflichtet uns nicht innerhalb dieser Frist den Baukran abzubauen.

Gibt es nicht eine gesetzliche Regelung die fristlich geregelt ist das der Kran z.b 2 oder 3 Wochen nach der Kündigung abgeholt werden muss?

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#3
 Von 
go510538-81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen, das steht bei uns im vertag:

Die Freimeldung des Kranes muss mindestens 7 Arbeitstage vor Mietende schriftlich erfolgen. Andernfalls wird die Miete bis zum nächstmöglichen Abbautermin berechnet. Diese Freimeldung verpflichtet uns nicht innerhalb dieser Frist den Baukran abzubauen.

Gibt es nicht eine gesetzliche Regelung die fristlich geregelt ist das der Kran z.b 2 oder 3 Wochen nach der Kündigung abgeholt werden muss?

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7100 Beiträge, 1480x hilfreich)

Zitat:
was angeblich stört und der Untergrund ist bei uns nicht Tragfähig weil es in den letzten Tagen geregnet hat, obwohl der Baukran auf dem selben Weg und Untergrund aufgestellt wurde


Dass der Boden weich und nicht tragfähig wird, wenn es regnet, ist doch normal. Das hat nichts damit zu tun, dass der Kran vorher dort stand und den selbern Weg genommen hat.

Zitat:
Der Kran sollte am 08.03.2019 bei meinem Nachbarn aufgestellt werden. Der Kran Vermieter wollte sich die Kosten sparen für den Abtransport und wieder Anlieferung und hat den Kran bei uns auf dem Grundstück ca 6 Wochen lang stehen lassen. Ist das rechtens was der Baukran Vermieter Verlangt ?


Reden Sie einmal vernünftig mit dem Mann. Die letzten Tage gab es oft Sturm, es regnet, das Wetter ist schlecht. Bevor also für viel Geld aufgeschottert wird, sollte man besseres Wetter abwarten.

Letztendlich geht das alles in die Richtung Wetterrisiko.....

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von go510538-81):
Ich habe den Baukran Mietvertrag am 24.01.2019 gekündigt. Der Baukran wurde aber nicht abgeholt.
Kannst du nachweisen, dass der Vermieter diese Kündigung auch erhalten hat? WIE hast du gekündigt?
Zitat (von go510538-81):
Am 06.03.2019 habe ich eine Email bekommen das der Baukran am 08.03.2019 abgeholt wird und das Grundstück Hinderniss frei und befahrbar sein soll.
Das ist natürlich auch mitten im trockenen Sommer ziemlich unzumutbar, 2 Tage vorher derartige Forderungen aufzustellen. Schließlich sitzen Bauherren nicht wochenlang auf der Baustelle herum und warten darauf, dass der Kranvermieter nun seinen Kran abholt...
Hast du außer der Kündigung auch die *Freimeldung* gemacht? Oder ist das in einem erledigt?
Zitat (von go510538-81):
Der Kran Vermieter Verlang jetzt von mir das ich den Platz den er für den Abbau benötigt um den Kran raus zu ziehen aufschottere ca 40 Kubikmeter Preis in etwa 3000€.
WIE verlangt er das denn? Telefonisch?
Wie JETZT der Untergrund für den Kran, den Abtransport und Wiederaufbau beim Nachbarn vonstatten zu gehen hat, das ist Sache des Kranvermieters. Und meist steht es im Mietvertrag---- was du als Mieter eines Kranes zu tun hast.
Bitte schau nochmal in die Mietbedingungen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
go510538-81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe am 24.01.2019 die Kündigung des Mietvertrages per Email geschickt.

Das steht im Mietvertrag:

Der Kranstandplatz und die Zufahrt müssen eben, befestigt, vorbereitet und frei sein. Unterbau für den Baukran (Kanthölzer oder Druckverteilungsplatten) in ausreichender Menge werden durch Betreiber/Mieter bereit gestellt. Untergrund muss für die entsprechende Eckkraft (Ecklast) und Achslast von ca. 12 t. ausgelegt sein. Bei nichtausreichend tragfähigen Böden, jeglichen Fundamenten und sonstigen Konstruktionen ist ein Nachweis über die Tragfähigkeit erforderlich, dieser muss uns rechtzeitig vorliegen. Vorgeschriebene Sicherheitsabstände / Mindestabstände, zum Beispiel zur Böschung, Baugrube, Gebäude, Stromleitungen oder dem Bahnverkehr/ Schienenverkehr müssen eingehalten werden. Hindernisse beachten, der Baukran muss sich frei drehen.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von go510538-81):
die Kündigung des Mietvertrages per Email geschickt.
Hat der Kranvermieter diese Kündigung überhaupt erhalten?
Den Mietvertrag hast du doch offenbar erfüllt, denn als du den Kran angemietet hast, war der Standplatz und die Zufahrt ok.----Sonst hätte der Vermieter den Kran gar nicht erst aufgestellt.
Es muss aber noch etwas geschrieben sein zur *Abholung* nach der Mietdauer. Aber nicht das, was er dir jetzt geschrieben hat.

Dein Problem ist mE nur, dass du nachweisen musst, dass die Kündigungvom 24.1. dem Vermieter auch zugegangen ist.
Bei e-mails manchmal schwierig...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
go510538-81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe eine Lesebestätigung bekommen das er die Nachricht gelesen hat.

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#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dein Problem ist mE nur, dass du nachweisen musst, dass die Kündigungvom 24.1. dem Vermieter auch zugegangen ist.
Bei e-mails manchmal schwierig...


Liest Du die Userbeiträge auch?
Der Vermieter hat selbst angekündigt den Kran abholen zu wollen. Das kann er schlechterdings nur, wenn der Mietvertrag gekündigt wurde.

Das Problem ist hier wohl eher der nicht mehr ausreichend tragfähige Boden, eine Achslast von 12 Tonnen ist ja auch nicht ohne. Dafür hat aber lt. Mietvertrag der Mieter zu sorgen (s. Antwort 6).

Ob das nachträglich aufgestellte Silo ebenfalls ein Sicherheitsrisiko darstellt, kann wohl nur vor Ort beurteilt werden.

Zitat (von go510538-81):
Gibt es nicht eine gesetzliche Regelung die fristlich geregelt ist das der Kran z.b 2 oder 3 Wochen nach der Kündigung abgeholt werden muss?


Falls ich den Satz richtig verstehe, nein. Aber es gibt die Möglichkeit der Aufforderung mit Fristsetzung .
Wäre in diesem Falle sicher hilfreich gewesen, falls es um zusätzliche Kosten geht. Der vermieter wollte ja schon ab dem 08.03 weitervermieten.

Berry

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von go510538-81):
Ich habe eine Lesebestätigung bekommen das er die Nachricht gelesen hat.
O.K. Er hat seit dem 24.1. nichts gemacht. Keinen Abbau und Abtransport angekündigt. Keine Abbau-Bedingungen gestellt. Erst am 6.3. für den 8.3. den Abbau angekündigt. Mit Bedingungen. Das ist mE nicht nur zeitlich vollkommen unzumutbar.

Der Passus aus dem Mietvertrag sagt nichts zu den Bedingungen des Abbaus. Ich lese das dort auch jetzt nicht. Für den Aufbau des Krans lagen die Voraussetzungen offenbar vor.
Es gibt im Mietvertrag sicher noch eine Klausel zu Bedingungen beim Abbau.
Zitat (von go510538-81):
Die Freimeldung des Kranes muss mindestens 7 Arbeitstage vor Mietende schriftlich erfolgen. Andernfalls wird die Miete bis zum nächstmöglichen Abbautermin berechnet.
Hast du fristgerecht freigemeldet? (Miet-Ende 31.1.?)
Zitat (von go510538-81):
Gibt es nicht eine gesetzliche Regelung die fristlich geregelt ist das der Kran z.b 2 oder 3 Wochen nach der Kündigung abgeholt werden muss?
Ich kenne keine.
Ich halte die Forderung des Vermieters nicht für rechtens.

@Sir Berry
Ja, ich lese die Beiträge.
Was zwischen 24.1. und 6.3. passierte, schreibt der TE nicht. Jetzt lese ich auch, dass der Vermieter die Kündigung erhalten/gelesen hat, aber dann 6 Wochen nicht reagierte.
Zitat (von Sir Berry):
Das Problem ist hier wohl eher der nicht mehr ausreichend tragfähige Boden,
Ja, jetzt nach 6 Wochen stellt der das fest und verlangt vom 6. zu 8. die Schaffung der o.g. Voraussetzungen.
Zitat (von go510538-81):
Der Kran sollte am 08.03.2019 bei meinem Nachbarn aufgestellt werden.
Dass der Nachbar am 7.3. ein Silo auf sein Grundstück gestellt hat, was nun die Kranumsetzung/Abtransport behindert, ist nicht die Verantwortung des TE.
Zitat (von Sir Berry):
Der vermieter wollte ja schon ab dem 08.03 weitervermieten.
Ja. Das habe ich auch gelesen. Doch was hat das mit der Frage des TE zu tun?
Vielleicht hat der Kranvermieter dem Nachbarn auch nicht rechtzeitig mitgeteilt, dass der Kran am 8.3. gestellt werden soll?

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Passus aus dem Mietvertrag sagt nichts zu den Bedingungen des Abbaus.

Doch, hier:
Zitat (von go510538-81):
Der Kranstandplatz und die Zufahrt müssen eben, befestigt, vorbereitet und frei sein.

Für den Abtransport muss die Fläche also eben, befestigt, vorbereitet und frei sein.



Zitat (von go510538-81):
ca 40 Kubikmeter Preis in etwa 3000€.

Wenn der Kran nur zum Nachbarn soll, da könnte es billiger sein, einen Mobilkran zu mieten, der den Kran auf den anderen Bauplatz hievt ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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