Problem mit Handwerker - Die Forderung der Restzahlung abwehren?

9. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
cochisekira
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem mit Handwerker - Die Forderung der Restzahlung abwehren?


Ich habe ein Problem mit einem mit einer kompletten Wohnungsrenovierung/Neueinzug beauftragten Unternehmen.
Nachweislich durch einen staatlich anerkannten Gutachter ist die Leistung nicht akzeptabel da erhebliche Mängel und Abweichungen von Normen, z.T. auch nicht vollständig erbracht. Der Vertragspartner sieht das anders, eine offizielle Übergabe der Arbeiten ist nicht erfolgt. Der Vetragspartner "hat sich verabschiedet" und drängt nur noch massiv auf die Restzahlung (ca. 20% der Gesamtkosten) unter Berufung auf AGB, Ausschluss eines Rückhaltungsrechts, usw. und droht mit Abtretung der Forderung, "was für sie mit weiteren Kosten verbunden sein wird".
Was kann ich machen?
Tatsache ist, dass ich in dem Zustand in die Wohnung nicht einziehen kann. Ich habe auch das Vertrauen in den Vertragspartner verloren, sehe nicht, dass er die Mängel beheben kann.Was kann ich machen? Die Forderung der Restzahlung abwehren?
Ein neues Unternehmen mit der Vollendung/Behebung der Mängel beauftragen und die Kosten mit der Forderung gegenrechnen?
Klage auf Schadensersatz, da auch eine mehrwöchige Verzögerung der Leistung verursacht wurde mit erheblichen Kosten durch Unterstellung von bestellten Möbeln, doppelte Wohnungskosten? An wen sich wenden?
Ich bin ratlos.Mein einziger Wunsch, so schnell wie möglich in mein neues Zuhause einziehen unter Umgehung von langwierigen Rechtsstreitigkeiten.
Dank im voraus für jegliche Hilfe.
Cochisekira











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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SceneCast2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

ich arbeite für eine Casting-Agentur und bin hier über deinen Fall gestolpert...
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Gruß,
David

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#2
 Von 
tiber37
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist die VOB Vertragsgrundlage?
Dann könnte ich etwas dazu sagen. Sonst nicht.
Damit dei VOB Vertragsgrundlage ist, reicht es, wenn in Angebot oder Auftrag das Wort VOB steht.

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