Problem mit KFZ-Stellplatz

12. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Ma.Mi.
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)
Problem mit KFZ-Stellplatz

Hallo!
Ich bin Miteigentümerin eines 2-Familienhauses. Beim Umbau 2004 vom Einfamilienhaus zum Zweifamilienhaus mit ELW wurde jeder Wohnung ein KFZ-Stellplatz zugewiesen. Bis dato gab es nur die bereits vorhandene Garage, die den Miteigentümern gehört. Unser Stellplatz befindet sich seitlich vor besagter Garage. Gleichzeitig befindet sich in dem Bereich auch der Zugang zum Haus.

Nun haben wir das Problem, dass der Miteigentümer seinen PKW entweder vor der Garage parkt (kein ausgewiesener Stellplatz) bzw. diesen nicht vorhandenen Stellplatz an seinen Schwiegersohn in spe vergeben hat. Uns wird es somit unmöglich gemacht unseren PKW auf unserem Stellplatz zu parken ohne dass er Schaden nimmt (30 Minuten parken = 40 cm Kratzer im Lack). Der Platz ist definitiv nicht ausreichend für 2 PKWs + Hauszugang.

Welche Möglichkeiten haben wir? Können wir verlangen, dass der Zugang zur Garage dauerhaft frei bleibt?

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Alles was nicht Sondereigentum ist ist Gemeinschaftseigentum und wird so genutzt wie vereinbart. Die Zufahrt zur Garage als Zufahrt. Also kann man verlangen das dort nicht geparkt wird.

K.

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"

Mein Lieblingsforum www.nachbarschaftsstreit.de da gehts ab"

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#2
 Von 
CKbremen
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

>>>Beim Umbau 2004 vom Einfamilienhaus zum Zweifamilienhaus mit ELW wurde jeder Wohnung ein KFZ-Stellplatz zugewiesen. >>>

Bedeutet das, es steht ein Sondernutzungsrecht für diesen Stellplatz in der Teilungserklärung oder im Grundbuch bzw. im Kaufvertrag? Was genau steht zur Nutzung der Außenflächen, die nicht Stellplatz oder Garage sind, in der Teilungserklärung/Gebrauchsregelung?

Wenn die Fläche vor der Garage Gemeinschaftseigentum ist, haben Sie das gleiche Recht, diese (anteilig) zu nutzen, wie der andere Eigentümer und er darf die Fläche nicht einfach einem Dritten zum Gebrauch überlassen.
Wenn die Fläche als "Zufahrt zu Garage bzw. Stellplatz" in der TE/Gebrauchsregelung aufgeführt ist, ist sie freizuhalten.

Das Ganze ohne Nachbarschaftsstreit zu lösen, erfordert Fingerspitzengefühl. Ich habe eine solche zerstrittene 2er-WEG und bin gerade dabei, per Unterlassungsklage die "Dritten" vom Hof zu bekommen, denen mein Miteigentümer gestattet, alle 4 Stellplätze der Gemeinschaftsfläche vollzuparken...

Viel Erfolh und Diplomatie wünscht CKbremen

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#3
 Von 
Ma.Mi.
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Die Garage ist Sondereigentum des Eigentümers 2, der Stellplatz ist unser Sondereigentum. Die Zufahrt ist nicht Gegenstand der Teilungserklärung.

Das Problem ist, dass er dem Freund meiner Schwester, die Mieterin der ELW mit separatem dritten Stellplatz auf der anderen Hausseite ist, die Garage für seinen PKW nutzt und momentan des PKW des Miteigentümers fährt und dann darauf besteht in der Garageneinfahrt zu parken statt den PKW auf den dritten Stellplatz zu stellen. Zuletzt wurde uns mit Abschleppdienst gedroht. Er hat wohl ein Schriftstück des Miteigentümers, dass ihm das Parken in der Einfahrt gestattet.

Habe ich die Möglichkeit meinen Stellplatz in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Grösse irgendwie abzutrennen, so dass nicht Hunz und Kunz unser Auto zerkratzen kann weil er dran entlang läuft?

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Nur mal so als Zwischenfrage - wer war denn Eigentümer des Hauses, als es nur 1 Wohnung gab?
Und da die Fläche vor der Garage nicht gesondert benannt wird, ist sie Gemeinschaftseigentum.
Und abschleppen - der Parkplatz befindet sich auf einem Privatgrundstück, da kommt keiner so leicht - und wer bestellt, der muss Vorkasse leisten.
Sehr kniffelige Angelegenheit und leider ohne Rechtsstreit nicht lösbar (vermutlich) und selbst wenn du Recht bekommst - er also dort nicht parken darf, wie will man das Recht durchsetzen?

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#5
 Von 
CKbremen
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

>>

Sondereigentum an einer nicht umbauten Fläche gibt es nicht. Was steht denn genau zu dem Stellplatz in der TE? Es kann höchstens ein Sondernutzungsrecht bestehen.

Sondernutzungsrecht bedeutet zwar, daß die Fläche (die weiterhin Gemeinschaftseigentum bleibt) nur vom Berechtigten genutzt werden darf, aber nicht, daß man sie baulich beliebig verändern darf (zumindest nicht ohne Einverständnis der Miteigentümer. An was für eine "Abgrenzung" denken Sie denn?

Wenn die Fläche vor der Garage nicht eindeutig einem Eigentümer zugeordnet ist, ist sie im Gemeinschaftseigentum. D.h. alle Eigentümer dürfen sie anteilig nutzen und nicht nur einer. Zum rechtlichen Vorgehen gibt es mehrere Möglichkeiten:
1. In der Eigentümerversammlung eine Gebrauchsregelung zu der Fläche festlegen (per Mehrheitsbeschluss möglich). Falls keine Einigung möglich ist, kann man die Festlegung bei Gericht beantragen, d.h. der Richter entscheidet nach dem Ermessen, was eine "vernünftige WEG" entscheiden könnte. Wenn ein Beparken der Fläche die Nutzung des benachbarten Stellplatzes stört oder einschränkt, wird ein Gericht vermutlich das Beparken nicht zulassen.

2. Den Miteigentümer, der das Parken vor der Garage erlaubt, auf Unterlassung desselben verklagen. Ein Eigentümer darf Dritten nur Gebrauchsrechte an Sonder- und Gemeinschaftseigentum einräumen, die er auch selbst hat. Und bei Gemeinschaftseigentum hat er kein Recht auf alleinige Nutzung. Praktisch ist das aber eine kniffelige Sache, wenn keine Gebrauchsordnung besteht, welche die zulässige Nutzung der Fläche genau festlegt.

3. Den Dritten, der die Fläche unrechtmäßig nutzt auf Unterlassung verklagen. Er kann nicht -nur weil E I N Eigentümer ihm das Parken erlaubt, gegen den Willen des anderen Eigentümers dort parken. Mit der Unterlassungsklage kommt man mit großer Wahrscheinlichkeit durch, auch wenn der Dritte die Erlaubnis des anderen Eigentümers als Argument kommt, denn er muß nicht s c h u l d h a f t handeln, um zur Unterlassung aufegefordert zu werden.

Ich habe die Alternative 3 gewählt, weil es in meinem Fall der einfachste Weg scheint. Bei Alternative 1 oder 2 würde es Monate dauern, bis ich wieder auf dem Grundstück parken kann, da vor einer gerichtlichen Entscheidung der Zwang steht, daß die Miteigentümer zumindest versucht haben, sich in Form einer Gebrauchsregelung selbst zu einigen. Da mein Miteigentümer sich garantiert nicht einigen will, würde ich nur Zeit verschwenden. Er ermuntert die Dritten auf der Fläche zu parken, damit ich dort nicht parken kann und behauptet ihnen gegenüber, das sei s e i n Grundstück, er dürfe das erlauben. Ich kann den Dritten, die ich jetzt per Unterlassungsklage vor Gericht ziehe nun auch nicht "schonen" --- wenn sie trotz strafbewehrter Unterlassung meines Anwaltes weiter dort parken, ist das nicht mein Problem.

Manko an Alternative 3 ist, daß man gegen jeden "Falschparker" separat vorgehen muß. In einigen Wochen kann ich (hoffentlich positiv) berichten, wie die Sache bei mir ausging.

Gruß von CKbremen

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#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

"Sehr kniffelige Angelegenheit und leider ohne Rechtsstreit nicht lösbar (vermutlich) und selbst wenn du Recht bekommst - er also dort nicht parken darf, wie will man das Recht durchsetzen?"

Deshalb lieber erst mal versuchen, die Nachbar-Streitigkeiten durch einen Schiedman (Namen und Anschrift/Tel.Nr. bei Stadtverwaltung nachfragen) klären zu lassen, bevor Ihr Euch im Gerichtsaal seht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ma.Mi.
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Ich denke gerade darüber nach, eine einstweilige Verfügung sowohl gegen die Miteigentümer (meine Eltern) als auch den derzeitigen Nutzer der Fläche zu erwirken. Beide wurden bereits schriftlich dazu aufgefordert, die Fläche nicht zum Parken zu nutzen.

Kann mir jemand sagen, ob da Kosten auf mich zukommen und in welcher Höhe? Eigentlich müssten die Kosten doch vom Antragsgegner zu tragen sein, denn ich kann ja anhand der Bauzeichnungen und der Teilungserklärung mein Sondernutzungsrecht am Parkplatz wie auch das Nichtvorhandensein eines Stellplatzes vor der Garage nachweisen!

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#8
 Von 
CKbremen
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

Die einstweilige Verfügung ist nur für "Eilfälle" gedacht, man geht von ca. 4 Wochen ab den ersten " Verstoss" aus und ich denke, dieser Zeitraum ist bei Dir längst verstrichen, oder?

Wie ich oben schon schrieb, mußt Du entweder
mit §1004 auf Unterlassung gegen jeden dort parkenden Dritten (also nicht gegen den Miteigentümer!) klagen

oder

zunächst zumindest v e r s u c h e n, mit dem Miteigentümer eine Gebrauchsregelung über die Gemeinschaftsfläche zu treffen, erst wenn dies mißlingt, kannst Du bei Gericht eine vom Richter zu erlassende Gebrauchsordnung erklagen

oder

-aber nur, wenn Dein Stellplatz bei Beparken der Gemeinschaftsfläche unter keinen Umständen zu nutzen ist (also auch nicht mit 2-3 mal Rangieren) evtl. nach §14 WEG Deinen Miteigentümer verklagen:

§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;

...

Mein Anwalt hat mir davon übrigens abgeraten, weil auch hier das Gericht eine vorherige Gebrauchsregelung über die Gemeinschaftsfläche fordern könnte, der Ausgang also eher ungewiss ist.
Ich würde mich an Deiner Stelle anwaltlich beraten lassen, auch den Vorschlag mit der Schlichtung finde ich gut (gibts in Bremen leider nicht). Stell Dich darauf ein, daß Du einen nicht endenden, Nerven- und Kostenzehrenden Rechtsstreit über jedes Pillepalle an der Backe hast, wenn Du jetzt wegen des Parkens gleich gerichtlich vorgehst.

Gruß von CKbremen

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