Problem mit baubeginn

12. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Boah7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem mit baubeginn

Hallo Geneinde,

Hab folgendes problem.
Bei einem Bauträger haben wir uns ein Gundstück (verkauf von einer Immobillien firma) mit Rohbauhaus mit dach und fenster bestellt.

Der Baubeginn wurde mit Frühjahr 2019 festgelegt im Vertrag. Doch vor 2 wochen bekam ich einen Anruf aus der Gemeinde das am 2.juli eine Verhandlung stattfindet zwecks dieser Siedlung wo wie unser Grundstück erworben haben.

Dies bedeutet ja das der Bauträger auf Verzug ist und ich diesen Werkvertrag auflösen dürfte ?

Freu mich wenn mir wer helfen kann :)


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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Boah7):
Bei einem Bauträger haben wir uns ein Gundstück (verkauf von einer Immobillien firma) mit Rohbauhaus mit dach und fenster bestellt.
Ihr habt das nur bestellt?
Zitat (von Boah7):
Der Baubeginn wurde mit Frühjahr 2019 festgelegt im Vertrag.
Dann steht auch im Vertrag, was dann ist, falls sich der Baubeginn aus irgendwelchen, nicht von euch verschuldeten Gründen, verzögert.
Zitat (von Boah7):
einen Anruf aus der Gemeinde das am 2.juli eine Verhandlung stattfindet
Ein Anruf. Na und?
Zitat (von Boah7):
Dies bedeutet ja das der Bauträger auf Verzug ist
Wegen eines Anrufes gerät niemand in Verzug.
Zitat (von Boah7):
und ich diesen Werkvertrag auflösen dürfte ?
Nö. Das dürfte erst recht wegen eines Anrufes nicht möglich sein.

Bitte genau die Vertragsklausel zu Beginn, zu Verzögerung, zu Übergabe bzw Fertigstellung des veredelten Rohbaus finden. Und lesen und bei Unklarheiten evtl. hier einstellen.

Fragen:
1.Gibt es schon einen notariellen Kaufvertrag dazu?
2.Hat die Immo-Firma hat euch nur das Grundstück verkauft?
3.Habt ihr mit dem Bauträger einen Werkvertrag über Rohbauhaus/Ausbauhaus?
4. Seid ihr lt. diesem Vertrag Bauherren oder Erwerber?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Boah7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Boah7):
Bei einem Bauträger haben wir uns ein Gundstück (verkauf von einer Immobillien firma) mit Rohbauhaus mit dach und fenster bestellt.
Ihr habt das nur bestellt?
Zitat (von Boah7):
Der Baubeginn wurde mit Frühjahr 2019 festgelegt im Vertrag.
Dann steht auch im Vertrag, was dann ist, falls sich der Baubeginn aus irgendwelchen, nicht von euch verschuldeten Gründen, verzögert.
Zitat (von Boah7):
einen Anruf aus der Gemeinde das am 2.juli eine Verhandlung stattfindet
Ein Anruf. Na und?
Zitat (von Boah7):
Dies bedeutet ja das der Bauträger auf Verzug ist
Wegen eines Anrufes gerät niemand in Verzug.
Zitat (von Boah7):
und ich diesen Werkvertrag auflösen dürfte ?
Nö. Das dürfte erst recht wegen eines Anrufes nicht möglich sein.

Bitte genau die Vertragsklausel zu Beginn, zu Verzögerung, zu Übergabe bzw Fertigstellung des veredelten Rohbaus finden. Und lesen und bei Unklarheiten evtl. hier einstellen.

Fragen:
1.Gibt es schon einen notariellen Kaufvertrag dazu?
2.Hat die Immo-Firma hat euch nur das Grundstück verkauft?
3.Habt ihr mit dem Bauträger einen Werkvertrag über Rohbauhaus/Ausbauhaus?
4. Seid ihr lt. diesem Vertrag Bauherren oder Erwerber?



Kaufvertrag nur für das grundstück !
Für das haus gibts es einen werkvertrag das zwischen mir und dem bauträger besteht.

Haben den Grundbuchauszug das wir jetzt die Besitzer sind.

Käufer also Erwerber(Auftraggeber)


Aus dem Vertrag steht nur baubeginn Frühjahr 2019 (baubeginn erst gültig ab vorliegendem rechtswirksamen Bausbescheid)

Der anruf aus der gemeinde war das am 2. juli die verhandlung stattfindet zwecks der straßenführung sowie kanal und erdkabel verlegung.
Baustop !

Von mir wurde alles zeitgemäß abgegeben. Die gemeinde hat ein bearbeitungstop gemacht da dies nicht gegklärt ist. Somit würde sich der baubeginn erst august/september verschieben.

Der bauträger wusste davon nur vertröstet wurde ich monat zu monat.

Der bauträger kann ja nicht seine Vereinbarung mit mir mit einhalten oder ?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Boah7):
baubeginn erst gültig ab vorliegendem rechtswirksamen Bausbescheid)
Was meint Bausbescheid?? Das Wort gibts nicht im Baurecht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Boah7):
Dies bedeutet ja das der Bauträger auf Verzug ist

Nö.



Zitat (von Boah7):
Der Baubeginn wurde mit Frühjahr 2019 festgelegt im Vertrag.

Vermutlich wird sich in den vertraglichen Vereinbarungen das eine oder andere Schlupfloch finden, für den einen oder anderen Fall.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Boah7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Boah7):
baubeginn erst gültig ab vorliegendem rechtswirksamen Bausbescheid)
Was meint Bausbescheid?? Das Wort gibts nicht im Baurecht.


Dies steht in klammer unter baubeginn frühjahr 2019.
leider kann ich keine fotos raufladen.

-- Editiert von Boah7 am 12.06.2019 16:16

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Boah7):
Aus dem Vertrag steht nur baubeginn Frühjahr 2019 (baubeginn erst gültig ab vorliegendem rechtswirksamen Bausbescheid)

Spielt das in Deutschland?
Mit "Baubescheid" dürfte wohl die Baugenehmigung gemeint sein, liegt die vor?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Boah7):
Aus dem Vertrag steht nur baubeginn Frühjahr 2019 (baubeginn erst gültig ab vorliegendem rechtswirksamen Bausbescheid)

Spielt das in Deutschland?
Mit "Baubescheid" dürfte wohl die Baugenehmigung gemeint sein, liegt die vor?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Boah7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Boah7):
Aus dem Vertrag steht nur baubeginn Frühjahr 2019 (baubeginn erst gültig ab vorliegendem rechtswirksamen Bausbescheid)

Spielt das in Deutschland?
Mit "Baubescheid" dürfte wohl die Baugenehmigung gemeint sein, liegt die vor?


In Österreich.
Nein wurde gestoppt von der gemeinde seit 1 monat

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Boah7):
In Österreich.
Ja, auch in Österreich wird manchmal ein Baustopp erwirkt.

Es liegt also offenbar noch kein rechtswirksamer Baubescheid (in D Baugenehmigung) vor.

Der Bauträger ist NICHT in Verzug.
Deswegen kann man einen Werkvertrag NICHT auflösen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
Boah7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Boah7):
In Österreich.
Ja, auch in Österreich wird manchmal ein Baustopp erwirkt.

Es liegt also offenbar noch kein rechtswirksamer Baubescheid (in D Baugenehmigung) vor.

Der Bauträger ist NICHT in Verzug.
Deswegen kann man einen Werkvertrag NICHT auflösen.


Oke aber warum sagt die in der Geminde Magisterin die Jura studiert hat das ich den Auflösen kann zwecks Verzug oder nicht einhaltung laut Vereinbarung

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Boah7):
Oke aber warum sagt die in der Geminde Magisterin die Jura studiert hat das ich den Auflösen kann zwecks Verzug oder nicht einhaltung laut Vereinbarung



Sollte man die gute Dame mal fragen, warum genau sie das meint.


Wir beschäftigen uns hier mit Deutschen Recht, mag sein, dass es in Österreich andere Regelungen dazu gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Boah7):
Oke aber warum sagt die in der Geminde Magisterin die Jura studiert hat das ich den Auflösen kann zwecks Verzug oder nicht einhaltung laut Vereinbarung
Warum? Keine Ahnung. Oke, aber wenn die Frau das sagt, warum fragst du dann hier auf deutscher Seite nochmal nach?
Ich kann keinen Verzug erkennen, weil wohl die rechtswirksame Baugenehmigung/Bescheid fehlt. In Deutschland wäre das so.

Warum ist das so schlimm, dass einige Monate später begonnen wird?
Du wirst doch sicher viele Jahre darin wohnen wollen, oder?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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