Wir haben eine kleine Streitfrage zu klären. Gegeben sei folgender Fall:
Es wird eine Reihenhaussiedlung gebaut. Dabei handet es sich um 27 real geteilte Grundstücke. Um diese Grundstück herum liegt ein Gemeinschaftsgrundstück, das zu 27 gleichen Teilen unter den Grundstücken aufgeteilt ist.
Nun sind auf dem Gemeinschaftsgrundstück verschiedene Müllräume und Fahrradräume angelegt, noch nicht alle sind fertiggestellt.
Im Kaufvertrag heisst es:
„Die Berechtigung zur Nutzung der Nebenanlagen ergibt sich bei Fahrrad- und Müllanlagen nach der in der Anlage 1 vermerkten Nummerierung der Häuser." In Anlage 1 sind jedoch nur die bereits fertiggestellten Räumlichkeiten eingezeichnet.
Weiter heisst es:
„Nebenanlage „Fahrrad und Müll" wird gemäß Übersichtsplan Anlage 2 bis 30.April 2015 fertiggestellt".
Nun werden alle Nebenanlagen fertiggestellt. Ist ein Recht zur Benutzung als Sondernutzungsrecht zu verstehen?
Und gilt dieses auch für die in Anlage 2 eingezeichneten Häuser, also die nachträglich genehmigten und errichteten Räume?
Viele Grüße,
Daniel
Recht zur Benutzung - Sondernutzungsrecht?
19. November 2015
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Frage vom 19. November 2015 | 15:29
Von
Status: Beginner (75 Beiträge, 19x hilfreich)
Recht zur Benutzung - Sondernutzungsrecht?
Verbaut?
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#1
Antwort vom 19. November 2015 | 16:13
Von
Status: Lehrling (1094 Beiträge, 838x hilfreich)
Hallo,
falls Du hier keine Antwort erhälst, stelle Deinen Beitrag noch einmal in das Unterforum: "WEG, Wohnungseigentum, Immobilien"
#2
Antwort vom 19. November 2015 | 16:31
Von
Status: Beginner (75 Beiträge, 19x hilfreich)
Danke für den Tipp... Allerdings ist das Grundstück nicht WEG geteilt, sondern es gilt das BGB.
Kann ich das Thema hier irgendwie verschieben?
-- Editiert von Yourdaniel am 19.11.2015 16:32
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