Rückbau-Verzichterkärung

21. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
prettynew
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückbau-Verzichterkärung

Wir sind sehr daran interessiert, ein in Hanglage gebautes Haus zu erwerben. Der Grenzbebauungsabstand von 3 m wurde allerdings vom verstorbenen Eigentümer "unseres" Hauses nicht eingehalten. Deshalb müssen wir jetzt recherchieren, wie wir am besten damit umgehen und hoffen hier auf Unterstützung. ;o)

Hier der Sachverhalt:
Das Haus ist von 1984, vor ca. 10 Jahren wurde ohne Baugenehmigung ein Carport errichtet. Aus dem Carport ergibt sich eine Terrasse. Diese wurde erweitert und geht in einen Wintergarten über. Die Massnahme macht absolut Sinn; die Anbauten steigern den Wohnkomfort erheblich.
Im Wintergarten gibt es einen Kamin - auch dieser ohne Genehmigung.

Als die Häuser errichtet wurden hat schon damals der Bauträger die Terrassen bis ganz nah an die Grenze gebaut. Zwischen den Grundstücken wurde einfach eine Hecke gepflanzt. Und alle waren zufrieden.

Aber wir als möglicherweise baldiger neuer Eigentümer wollen natürlich trotzdem auf Nummer sicher gehen & vermeiden dass der Nachbar irgendwann einen Rückbau von uns fordern könnte.

Auf dem Bauamt sind wir schon gewesen; eine Baulast kann nicht einegtragen werden weil der Nachbar auch zu nahe an der Grenze gebaut hat.

Kennt sich jemand damit aus? Wir werden auf jeden Fall mit dem Nachbar sprechen, dachten schon daran ihn zu bitten eine Rückbau-Verzichtserklärung zu unterschreiben. Müssen wir dabei eine bestimmte Form beachten? Sie muss doch sicher notariell beglaubigt werden und ins Grundbuch eingetragen werden, oder????

Sooo viele Fragen.... Hilfeeee!!!


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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Wenn der Nachbar ebenfalls zu nahe an der Grenze gebaut hat, dann stellt er doch keine 'Bedrohung' dar: sobald er euren Rückbau fordert, könntt ihr doch das Gleiche bei ihm fordern.
Natürlich kann man sich gegenseitig die Grenzbebauung erlauben, damit hat der Schwarzbau aber keine Bestandsgarantie: die Gemeinde kann unabhängig von privatrechtlichen Vereinbarungen die Entfernung der Schwarzbauten fordern.

Wenn ihr euch absichern wollt, dann nehmt einen Passus in den Kaufvertrag auf, das der Verkäufer den Betrag x des kaufpreises zurückzahlt, wenn innerhalb von 10 (oder 15) Jahren nach Eigentumsübergang der Anbau aufgrund einer behördlichen Verfügung entfernt werden muß.

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