Hallo an alle.
Ich habe folgendes Problem, habe bei my-hammer eine Ausschreibung getätigt, nach den Ablauf der Auktion wurde der Auftrag Automatisch an der günstigsten Bieter erteilt ohne meinen willen. Nach ca. 3 Wochen wurde ich von my-hammer angerufen und gefragt ob ich den Auftrag mit dem Unternehmer ausführen möchte ich habe das beneint, die meinten das damit die Sache jetzt erledigt ist. Doch das währe zu schön. Jetzt bekomme ich eine Rechnung von der Firma. Der Auftragwert belief sich auf 36.270,00 € die Rechnung die ich erhalten habe 10.114,82 € plus die Kosten für den Rechtsanwalt.
Was habe ich für eine Möglichkeit um aus der Sache einiger maßen gut raus zukommen?
Danke
Rücktritt vom werkvertrag
Verbaut?
Verbaut?



Das ist dann nach §642 BGB
.
So spontan kommt es mir auch etwas ziemlich sehr hoch vor. Ich habe da schon den Verdacht dass da ohne viel arbeit Kasse gemacht werden soll. Fast 30% des Auftragsvolumen ist schon deftig. Ich kann mir jetzt nicht vorstellen das nach der Geschichte zum Beispiel Material schon gekauft zusammengebaut und gelagert worden.
Ich würde versuchen außergerichtlich mich auf einen geringeren Betrag zu einigen. Ganz ohne Zahlung wird es nicht gehen.
LG
Ellis
12 Vergabe von Aufträgen / Prüfungsfrist / Absehen von einer Vergabe
12.1
Die Vergabe eines Auftrags über MyHammer erfolgt, indem der Auftraggeber ein auf seine Anfrage abgegebenes Angebot annimmt. Die Annahme von Angeboten erfolgt jeweils auf einem der folgenden beiden Wege:
b)
Automatische Vergabe (nach Ende der Angebotsphase und mit Ablauf der Prüfungsfrist): Bei der automatischen Vergabe nimmt der Auftraggeber ein durch das MyHammer-System vorausgewähltes Angebot ohne gesonderte, ausdrückliche Bestätigung an, indem er durch Verstreichenlassen der Prüfungsfrist nach Ziffer 12.3 eine Vergabe durch das MyHammer-System herbeiführt. Der Auftraggeber wird mit Ablauf der Angebotsphase darüber informiert, welches Angebot vorausgewählt wurde und zugleich darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Prüfungsfrist (Ziffer 12.3) eine automatische Vergabe an diesen Bieter erfolgt.
Der Auftraggeber kann die automatische Vergabe während der Prüfungsfrist deaktivieren und damit die Annahme des vorausgewählten Angebots verhindern, indem er die Vorauswahl mittels der hierfür vorgesehenen Funktion aufhebt oder das Angebot eines anderen Bieters im Wege der aktiven Vergabe annimmt. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so erklärt er damit verbindlich die uneingeschränkte Annahme des Angebots des durch das MyHammer-System vorausgewählten Bieters mit Ablauf der Prüfungsfrist.
Die MY-HAMMER AG ist berechtigt, die automatische Vergabe für einzelne Ausschreibungen oder insgesamt zu deaktivieren. In diesem Fall entfallen die o. g. Hinweise auf die automatische Vergabe.
12.2
Nimmt der Auftraggeber vor Ende der Angebotsphase kein Angebot im Wege der Sofortvergabe an, wird - soweit die automatische Vergabe nach Ziffer 12.1b) nicht deaktiviert ist – nach Ende der Angebotsphase zunächst ein Angebot vom MyHammer-System vorausgewählt und der Bieter, der dieses abgegeben hat, hierüber benachrichtigt. Diese Benachrichtigung dient lediglich der Information und stellt keine Annahme des Angebots durch oder für den Auftraggeber dar.
12.3
Um dem Auftraggeber eine Prüfung der auf seine Anfrage eingegangenen Angebote zu ermöglichen, ist er berechtigt, aber auch verpflichtet, die Angebote binnen vierzehn Tagen ab Ende der Angebotsphase zu prüfen („Prüfungsfrist“). Sagt ihm ein Angebot zu, kann er den Auftrag über MyHammer während der Prüfungsfrist im Wege einer aktiven Vergabe nach Ziffer 12.1a) oder einer automatischen Vergabe nach Ziffer 12.1b) vergeben. Andernfalls kann er von einer Vergabe absehen, indem er eine aktive Vergabe unterlässt und die automatische Vergabe – soweit aktiviert – durch Aufhebung der Vorauswahl deaktiviert. Durch eine aktive Vergabe während der Prüfungsfrist wird diese beendet.
12.4
Vertragsschluss und Vertragserfüllung bei den über MyHammer vergebenen Aufträgen richten sich nach allgemeinem Vertragsrecht. Daher dürfen Funktionen zur Vergabe eines Auftrags nur im Einklang mit vertragsrechtlichen Bestimmungen genutzt werden. Auch die Auflösung eines zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrages ist nur bei Vorliegen der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Soweit auf MyHammer Funktionen zur Ausübung eines Rücktritts bzw. zur Erklärung eines Widerrufs nach Ablauf der Prüfungsfrist bereitgestellt werden, begründen diese für die Vertragsdurchführung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer keine über ggf. bestehende gesetzliche Rücktrittsrechte hinausgehenden Rechte.
Das verstoßt eindeutig mit § 309 BGB Nr. 13
.
Der AG hat hier keine Chance seine Erklärung schriftlich abzugeben, abgesehen von wie kompliziert und ******** die AGB in dem Bereich sind, insbesondere wenn der AG seine Auftrag stellt unter dem Motto "unverbindlich"
quote:<hr size=1 noshade>Nach ca. 3 Wochen wurde ich von my-hammer angerufen und gefragt ob ich den Auftrag mit dem Unternehmer ausführen möchte ich habe das beneint, die meinten das damit die Sache jetzt erledigt ist. Doch das währe zu schön. <hr size=1 noshade>
Das du was anders gesagt hast, dass muss MyHammer nachweisen.
An Deine Stelle, ich wurde erstmal ein RA beauftragen, es ist nicht einfach, aber m.M. nach sind die AGB hier, rechtswiederig.
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Einen Werkvertrag kann man jederzeit beenden. Dann ist die volle Summe fällig abzüglich der eingesparten Gelder. Da ja wohl nicht mal ein Termin vereinbart wurde und wohl auch noch kein Material geordert wurde, kann der Unternehmen schwer nachweisen das er nicht das machen kann was er sonst so vor hatte. Er spart also alles.
Also Werkvertrag notfalls kündigen falls er gültig ist.
Ob eine Ablehnung gegenüber Myhammer auch die Verweigerung gegenüber dem Kunden ist, würde ich mal anzweifeln. Daher sind auch keine Anwaltskosten zu zahlen.
Evtl. findet man einen anderen Ablehnungsgrund ???
Ganz kostenlos wird man kaum rauskomen. Ich würde jedoch keinen Anwalt nehmen und warten bis tatsächlich ne Klage kommt.
Man kann dem Gegner doch mal mitteilen warum man nichts mehr will. Ein Konkurs, das fallen in HarzIV oder die Auswanderung ins Nicht EU Anwalt lassen dessen Chancen schwinden. Evtl. gibt er auch so auf.
Und "ich werde vermutlich Arbeitslos" "ich werde vermutlich in Konkus gehen" ich will vermutlich auswandern" "ich will HarzVI beantragen" ist ja nicht gelogen
mfg
K.
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"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "
quote:
Der Auftragwert belief sich auf 36.270,00 €
Das wird mit Hartz IV nicht so einfach gehen.
quote:
Also Werkvertrag notfalls kündigen falls er gültig ist.
Der Vertrag ist m.M. nach ungültig, das muss aber von einem RA geptüft werden.
Ich werde hier entweder zum Anwalt gehen, oder der Vertrag sofort schriftlich a n f e c h t e n .
--- editiert vom Admin
"Wenn dieser entgangene Gewinn anhand einer Kalkulation nachgewiesen werden kann, kann das schon gefordert werden."
@Ali Baba
Sicher - aber bei myHammer einen entgangenen Gewinn von 30%, wo doch der billigste gewinnt? Das ist schwer zu glauben. Und ob Gewinn da überhaupt berechnet werden kann - denke ich mal eher nicht. Wenn überhaupt den Aufwand den die Firma dafür gehabt hat. Verwaltung, bereits getätigter Materialaufwand + Lagerung, Bereitstellung der Arbeitskräfte und sowas.
Da wir aber nicht wissen um was es geht ist es so oder so spekulativ nach purem Bauchgefühl ist es mir aber zuviel.
LG
Ellis
--- editiert vom Admin
Da der Auftraggeber ja erst einen Termin ausmachen muss wird er schwer beweisen das er Leerlauf hatte. Es sein denn die Geschäfte gehen so schlecht, was man ja bei Preisduming ala Myhammer glauben könnte.
Ich glaube wenn man den Vertrag nicht anfechten kann sieht es schlecht aus.
Bleibt noch die Jammern und Vergleichen Nummer
K.
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"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "
Danke für die vielen Antworten.
Bei dem Auftrag handelte es sich um Wärmedämmung und Dacharbeiten. Der Auftragnehmer konnte den Auftrag nicht mall annehmen ohne den Bau gesehen zu haben. Die Details sollten vor Ort besprochen werden, um einen genauen Preis abzugeben.
Nach der Auktion sollte er mit mir in Kontakt treten, was er nicht gemacht hat. Dafür habe ich aber Mahnungen bekommen die er auch an andere Kunden geschrieben hat. Nach einer Kurzen Nachforschung habe ich erfahren das es eine Taktik vom dem Auftragnehmer ist, kurz vor der Auktion ein Günstiges Angebot abzugeben, um dann Mahnungen zu verschicken.
Eine Taktik sehe ich da ehrlich gesagt keine....Ist ja nicht der Sinn und Zweck von myHammer aus puren Jux und Spass da Aufträge rein zu stellen, die dann keiner zu erfüllen hat. Ich finde es schon richtig, dass dann so einem Spassanbieter auch mal gezeigt wird wo der "Hammer" hängt.
Für Spassbieter gilt natürlich dann das selbe.
LG
Ellis
quote:
Der Auftraggeber wird mit Ablauf der Angebotsphase darüber informiert, welches Angebot vorausgewählt wurde und zugleich darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Prüfungsfrist (Ziffer 12.3) eine automatische Vergabe an diesen Bieter erfolgt.
Als erst, muss Myhammer nachweisen, dass die diese Hinweis und wie beschrieben erfüllt haben.
Für Spassbieter gilt natürlich dann das selbe.
Aber Myhammer werbt immer, dass die Einstellung von Aufträge unverbindlich ist, da der Anbieter hat die Möglichkeit alle Gebote abzulehnen, nur die AGB sagen was anders. Ob die AGB rechtlich korrekt sind, das habe bereits bezweifelt und ob die der Fragesteller richtig hingewiesen wie die AGB versprechen, das bezweifele ich auch.
quote:
Aber Myhammer werbt immer, dass die Einstellung von Aufträge unverbindlich ist, da der Anbieter hat die Möglichkeit alle Gebote abzulehnen
Ist das so schwer. Es kommt ein Auftrag zustande, den man Widerrufen kann. Nur machen muss man das auch.
K.
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"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "
--- editiert vom Admin
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